Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.429/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_429/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.

Sachverhalt:

Am 23. Mai 2019 hat A.________ dem Bundesgericht eine vom 30. Mai 2018
datierende Eingabe geschickt mit den "Anträgen", dem richterlichen Entscheid
solle über alle Instanzen immer eine Anhörung beim Gericht zugrunde liegen, es
dürften Zeugen in den Gerichtsstand berufen werden, eine Klage im Zusammenhang
mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht habe keinen Streitwert zur
Voraussetzung sowie mit weiteren ähnlichen "Anträgen". Ferner verlangt er,
verschiedene Bundesrichter (alle Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung)
hätten in seiner Sache gegen die KESB Thun in den Ausstand zu treten.

Erwägungen:

1. 

Mit der abstrakten Behauptung, "gemäss hängigem Strafrechtsanspruch bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und den direktiven Ausführungen des
Obergerichts Bern an das Bundesgericht Lausanne, liege eine langjährige Liaison
der amtierenden Richter auf der Hand", ist nicht ansatzweise einer der in Art.
34 Abs. 1 BGG genannten Ausstandsgründe dargetan.

Ebenso wenig ergibt sich ein Ausstandsgrund aus dem Hinweis auf ein (eine
völlig andere Partei betreffendes) Urteil aus dem Jahr 2017 und der Behauptung,
dieses Urteil stehe in direktem Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde.
Sogar wenn die gleiche Person oder Angelegenheit betroffen wäre, was nicht der
Fall ist, würde dies grundsätzlich keine Befangenheit begründen (Art. 34 Abs. 2
BGG).

2. 

Ausgangspunkt der Beschwerde bildet offenbar eine Angelegenheit mit der KESB
Thun im Zusammenhang mit dem Obhutsentzug über die Kinder im Sommer 2012. Indes
können beim Bundesgericht einzig kantonal letztinstanzliche Urteile angefochten
werden (Art. 75 Abs. 1 ZGB), wobei die 30-tägige Beschwerdefrist zu beachten
ist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ein solches Urteil wird nicht beigelegt und es ist
nach telefonischer Rückfrage beim Obergericht des Kantons Bern auch nicht
möglich, dass aufgrund früherer Verfahren, welche den Beschwerdeführer
betrafen, noch irgendwelche Beschwerdefristen laufen.

3. 

In der weiteren weitschweifigen und unzusammenhängenden Darlegung ist vom
Drogenkonsum der Eltern, von Polizeieinsätzen, von psychiatrischen
Aufenthalten, von der Medikation, von der Unterbringung der Kinder, von
Versicherungen und von diversen Entscheiden verschiedener Instanzen die Rede.
Sodann erfolgen allgemeine Ausführungen zur Psychiatrie, zum "Siechenturm" und
zur Korruption sowie Hinweise auf erfolgte Aktionen (in den Anfängen des
dritten Jahrtausends habe er ein Pamphlet zur Aufarbeitung der
Verdingkinderaffäre und zur Gründung einer Antiwillkürbehörde namens KESB an
Ruth Metzler verfasst, die aber wegen der Durchsetzung von Law und Order durch
die Interessen der Bauernverbände und der SVP abgesetzt worden sei; in einem
Schreiben an Jean-Claude Juncker seien die Bestimmungen zum Waffenrecht sowie
zu biologischen und chemischen Kampfstoffen thematisiert und die
direktdemokratischen Interessen bezüglich des Rahmenabkommens mit der Schweiz
in die EU-Warteschlaufe überführt worden; etc). Mit welchem konkreten
Anfechtungsobjekt all dies in Zusammenhang stehen soll, ist nicht erkennbar.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

5. 

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.

2. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der KESB Thun schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli