Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.428/2019
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Tribunal federal

               

5A_428/2019

Urteil vom 29. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss (Ehescheidung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. April 2019
(ZK1 2019 12).

Sachverhalt:

Zwischen A.________ und B.________ ist vor dem Kantonsgericht Schwyz im
Berufungsstadium das Scheidungsverfahren hängig.

Mit Entscheid vom 23. April 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch des
Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte von ihm (bei einem
Fr. 7 Mio. übersteigenden Streitwert) einen Kostenvorschuss von Fr. 35'000.--.

Dagegen hat der Ehemann am 24. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht mit den Begehren um Aufhebung und Neubeurteilung durch das
Kantonsgericht, eventuell um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner
verlangt er diese auch für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine
offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV
ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) -
Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip
gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht
aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116).

2. 

Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Steuer- und
Rechtsberatung tätig und ihm das Formular "Auskünfte zur Erlangung der
unentgeltliche Rechtspflege" zugesandt und er aufgefordert worden sei, dieses
ausgefüllt und versehen mit den nötigen Unterlagen einzureichen (letzte
Steuererklärung, letzte Veranlagungsverfügung, sämtliche Bank- und Postauszüge
von Okt. 2018 bis Feb. 2019 und allfällige Abrechnungen über Geschäftsmandate).
Obwohl die unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem Prozesskostenvorschuss
subsidiär sei, habe er sich zu diesem nicht geäussert und auch nicht dargelegt,
wieso er auf ein entsprechendes Gesuch verzichtet habe; allein schon deshalb
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Sodann reiche er zwar die
Steuererklärungen und weitere Unterlagen ein, nicht aber (wie verlangt) die
Veranlagungsverfügung, so dass die Richtigkeit der Angaben nicht überprüft
werden könne. Weiter halte er fest, aus dem Verkauf des C.________ von der
D.________ GmbH noch Fr. 316'944.-- zugute zu haben, wobei er an dieser
beteiligt sei. Insgesamt seien nur höchst ungenügende Unterlagen eingereicht
worden; daran ändere auch der Direktausdruck aus E-PostFinance des angeblichen
Geschäftskontos mit einem Saldo per 5. April 2019 von Fr. 998.02 nichts, zumal
es am 4. März 2019 offenbar noch einen solchen von Fr. 12'214.57 aufgewiesen
habe und am beteffenden Tag eine Abbuchung von Fr. 11'905.65 erfolgt sei.

3. 

Soweit der Beschwerdeführer Behauptungen zur Sache selbst erhebt (Streitwert;
Hypotheken; Garagenpreis), ist darauf nicht einzutreten, umso weniger als sie
in rein appellatorischer Form vorgetragen werden, obwohl es um
Sachverhaltselemente geht. Ebenso wenig tun die Aussagen betreffend Belastung
und Sachverstand der Gerichte etwas zur Sache.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Zunächst lässt sich keine
Rechtsverletzung dartun mit der Behauptung, aufgrund seines schlechten
Gesundheitszustandes seien tiefere Beweisanforderungen angebracht; ebenso wenig
mit der Behauptung, irgendwie müsse auch ein mittelloser Bürger zu seinem Recht
kommen, und das mit dem Prozesskostenvorschuss habe er nicht gewusst. Sodann
erfolgen in der Beschwerde keine substanziellen Ausführungen zur Kernbegründung
des angefochtenen Entscheides, es seien nur die Steuererklärungen, aber (obwohl
verlangt) nicht die aktuellen Veranlagungsverfügungen eingereicht worden: Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich lediglich geltend, er habe dies übersehen
bzw. es hätten gar keine aktuellen Veranlagungen vorgelegen. Die letztere
Behauptung ist überdies neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BBG); wenn
schon hätte der Beschwerdeführer die ältere, angeblich aktuellste
Veranlagungsverfügung bereits im kantonalen Verfahren vorbringen und dem
Kantonsgericht erklären müssen, weshalb es ihm unmöglich war, explizit
verlangte Dokumente einzureichen.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet,
soweit überhaupt von einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden
Begründung ausgegangen werden kann, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden
kann.

5. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

6. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli