Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.423/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_423/2019

Urteil vom 12. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Zürich 3.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Mai 2019 (PS190072-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Beschwerde vom 13. November 2018 beanstandete der Beschwerdeführer beim
Bezirksgericht Zürich die Pfändung eines Barbetrages von Fr. 2'800.-- durch das
Betreibungsamt Zürich 3 (Betreibung Nr. xxx, Pfändung Nr. yyy). Mit
Zirkulationsbeschluss vom 25. März 2019 wies das Bezirksgericht die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wies es ab.

Am 22. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben. Er bittet um Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin. Am 23. Mai
2019 hat ihm das Bundesgericht mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte
vermittle, sondern es an ihm liege, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der
Interessenwahrung zu betrauen und die Beschwerde gegebenenfalls innert der
Beschwerdefrist zu ergänzen bzw. ergänzen zu lassen. Am 4. Juni 2019
(Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer persönlich eine weitere Eingabe samt
Beilagen eingereicht.

2. 

Gegen den obergerichtlichen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
Vor Bundesgericht kann hingegen der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts
vom 25. März 2019 mangels Letztinstanzlichkeit nicht angefochten werden (Art.
75 BGG).

Der Beschwerdeführer hat den Beschluss des Obergerichts am 15. Mai 2019
entgegengenommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG)
lief demnach nach der Verlängerung über das Wochenende (Art. 45 Abs. 1 BGG) am
Montag, 27. Mai 2019, ab. Während die Beschwerde vom 22. Mai 2019 demnach
rechtzeitig erfolgt ist, ist die Beschwerdeergänzung vom 4. Juni 2019
verspätet. Darauf ist nicht einzugehen.

3. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 22. Mai 2019 nicht mit
dem angefochtenen Beschluss auseinander. Er geht nicht darauf ein, dass ihm das
Obergericht hinsichtlich der Pfändung mangelnde Begründung und unzulässige neue
Anträge vorgeworfen hatte. Stattdessen äussert er sich vor allem zu seinem
Antrag um Bestellung eines Anwalts, den er damit begründet, nicht so gut
Deutsch zu können und rechtliche Sachen nicht gut zu kennen. Soweit dies als
Kritik am obergerichtlichen Beschluss aufzufassen sein sollte, setzt er sich
nicht damit auseinander, dass das Obergericht seine Beschwerde als aussichtslos
erachtet hat. Soweit sich seine Ausführungen auf das bundesgerichtliche
Verfahren beziehen, so ist keine komplette Unfähigkeit zur Prozessführung
ersichtlich, wie sie nach der Ausnahmebestimmung von Art. 41 BGG gegeben sein
müsste, damit ihm von Amtes wegen ein Anwalt zu bestellen wäre.

4. 

Der Antrag auf Bestellung eines Anwalts für das bundesgerichtliche Verfahren
ist demnach abzuweisen.

Die Beschwerde ist sodann offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich
keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung
nicht einzutreten.

5. 

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Gesuch um Bestellung eines Anwalts bzw. einer Anwältin wird abgewiesen.

2. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg