Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.421/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_421/2019

Urteil vom 24. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. Mai 2019 (ABS 19
156).

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Mai
2019, das als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ein Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen hat.

2. 

Die angefochtene Verfügung ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde (vom hier nicht
vorliegenden Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur gegeben ist,
wenn er einen nicht wieder gutzumachen Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Da der Entscheid über die Verweigerung der
aufschiebenden Wirkung eine vorsorgliche Massnahme betrifft, kann zudem einzig
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 137
III 475 E. 2 S. 477). Das Bundesgericht kann die Verletzung dieser Rechte nur
dann prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S.
88).

3.

Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, es liege nicht in ihrer Kompetenz,
Konkursdekrete zu überprüfen und aufzuheben. Deshalb könne sie in den
entsprechenden Verfahren auch keine verfahrensleitenden Massnahmen anordnen.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Mai 2019
(Postaufgabe) geäusserte Kritik betrifft einzig das Konkurserkenntnis des
Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. April 2019. An einer Begründung dafür,
weshalb der angefochtene Zwischenentscheid der Aufsichtsbehörde
verfassungsmässige Rechte verletzen soll, fehlt es gänzlich. Der
Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde den
Gegenstand der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG verkannt habe, wenn sie sich für
Beschwerden gegen Entscheide des zur Konkurseröffnung zuständigen
Konkursrichters als nicht zuständig erachtet hat.

4. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss