Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.420/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_420/2019

Urteil vom 22. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schuldneranweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8.
April 2019 (3B 18 77).

Sachverhalt:

A.________ anerkannte den 2016 geborenen B.________ als sein Kind an. Am 17.
September 2016 schloss er mit dem durch seine Mutter vertretenen Kind einen
Unterhaltsvertrag, welcher von der KESB V.________ am 21. Oktober 2016
genehmigt wurde.

Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der bevorschussenden Gemeinde U.________
wies das Bezirksgericht Willisau mit Entscheid vom 6. November 2018 den
Arbeitgeber von A.________ im Sinn von Art. 291 ZGB an, der Gemeinde Fr. 600.--
pro Monat zu überweisen.

Mit Berufungsurteil vom 8. April 2019 bestätigte das Kantonsgericht die
Schuldneranweisung.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 20. Mai 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag: "Es ist festzustellen, dass das
Bezirksgericht Willisau und Kantonsgericht Luzern kaum etwas geprüft, geklärt
und untersucht hat. Es besteht der Verdacht, dass käuflichen Einfluss
stattgefunden hat. Ich werde kein Urteil hinnehmen, wenn es kein
Vaterschaftstest gibt."

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu
enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was
eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides
erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Begehren in der Sache
gestellt, sondern gewissermassen ein aufsichtsrechtlicher Antrag gestellt wird;
das Bundesgericht ist indes nicht Aufsichtsbehörde der kantonalen Gerichte.

Sodann enthält die Beschwerde nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern einen nicht sachbezogenen
Rundumschlag, mit welchem die Mutter vorgetäuschter Krankheiten und des
IV-Betrugs sowie der Urkundenfälschung bezichtigt wird und den Gerichten
Käuflichkeit unterstellt wird; im Übrigen wird abstrakt festgehalten, es gebe
genügend Beweise, dass er nicht der Vater sein könne.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli