Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.419/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_419/2019

Urteil vom 28. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 7. Mai 2019 (RT190058-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ stellte beim Bezirksgericht Winterthur das Begehren, es sei
ihr in der gegen A.A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2019) gestützt auf
das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. November 2017
definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 84'000.-- nebst Zins zu 5 % seit
1. Juni 2016 sowie für Fr. 4'500 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2016.

A.b. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 setzte das Bezirksgericht A.A.________
Frist an, um zum Rechtsöffnungsbegehren schriftlich Stellung zu nehmen. Innert
Frist reichte A.A.________ mit Eingabe vom 1. März 2019 seine Stellungnahme
ein. Er verwies darin pauschal auf diverse Beilagen. Mit Schreiben vom 5. März
2019 teilte das Bezirksgericht A.A.________ mit, dass substanziierte
Behauptungen mit Hinweis auf die zugehörigen Beweismittel in der Gesuchsantwort
selber anzuführen sind und setzte diesem Frist an, um seine Eingabe in diesem
Sinne zu ergänzen; im Säumnisfall werde aufgrund der Akten entschieden.
A.A.________ holte das Einschreiben vom 5. März 2019 bei der für ihn
zuständigen Poststelle innert der Abholfrist nicht ab.

A.c. Mit Urteil vom 2. April 2019 erteilte das Bezirksgericht B.A.________
definitive Rechtsöffnung für Fr. 84'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar
2019 und für Fr. 4'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2018 sowie für die
Kosten und Entschädigungen gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im
Mehrbetrag (Zinslauf) wurde das Begehren abgewiesen.

A.d. Mit Verfügung vom 18. April 2019 wies das Bezirksgericht das
Wiederherstellungsgesuch des Gesuchsgegners betreffend die ihm mit Schreiben
vom 5. März 2019 angesetzte Frist ab.

B. 

Mit Eingabe vom 12. April 2019 erhob A.A.________ gegen das Urteil vom 2. April
2019 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, es sei das
bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren
abzuweisen. Eventuell sei ihm die durch das Bezirksgericht mit Schreiben vom 5.
März 2019 angesetzte Frist wiederherzustellen. Das Obergericht wies die
Beschwerde am 7. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.A.________ am 20. Mai 2019
(Postaufgabe) eine mit Einsprache betitelte Beschwerde erhoben. Der
Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht die Wiederherstellung der mit
Schreiben des Bezirksgerichts vom 5. März 2019 angesetzten Frist, um eine
Substanziierung seines Tilgungseinwands vorzunehmen. Ausserdem stellt er ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Bezug auf das obergerichtliche Urteil ist ein kantonal
letztinstanzlicher Endentscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache
mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert angefochten. Insoweit ist die
Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit.
b, Art. 75 Abs. 2 und Art. 90 BGG).

1.2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Bei der Rüge der offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) gelten strengere
Anforderungen. Gemäss dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) prüft das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen
von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2. 

Der Beschwerdeführer verlangt die Wiederherstellung der mit Schreiben des
Bezirksgerichts vom 5. März 2019 angesetzten Frist bzw. beanstandet die
Nichtwiederherstellung derselben durch die Vorinstanzen.

Auf dieses Vorbringen ist nicht einzutreten. Soweit die (vor Obergericht nicht
angefochtene) Verfügung des Bezirksgerichts vom 18. April 2019 beanstandet
wird, fehlt es an der Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG und
soweit sich die Rüge gegen das angefochtene Urteil richtet, ist sie ungenügend
begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort auf
die vorinstanzliche Begründung ein, wonach ein begründetes
Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 ZPO bei dem Gericht
einzureichen sei, vor dem die Säumnis stattgefunden hat, wobei dies auch gelte,
sofern der erstinstanzliche Entscheid bereits ergangen ist. Im Übrigen liegt
die beantragte Wiederherstellung der im erstinstanzlichen Verfahren versäumten
Frist auch nicht in der Kompetenz des Bundesgerichts.

3. 

Weitere Anträge enthält die Beschwerde nicht. Ausserdem lässt sie jegliche
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Damit genügt die
Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen (s. vorne E. 1.2) nicht.

4. 

Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die
Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es
an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Buss