Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.413/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_413/2019

Urteil vom 20. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Flury,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 21. März 2019 (ZOR.2018.46).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1957) und B.________ (geb. 1960) hatten im Jahr 1992
geheiratet. Sie sind Eltern einer volljährigen Tochter (geb. 1995). Am 15.
August 2014 trennten sich die Eheleute. Die Folgen des Getrenntlebens wurden im
Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt.

A.b. Am 17. August 2016 reichte A.________ beim Bezirksgericht Lenzburg die
Scheidungsklage ein. Das Urteil erging am 15. November 2017; die begründete
Fassung wurde am 3. August 2018 zugestellt. Soweit vor Bundesgericht noch von
Interesse, verpflichtete das Gerichtspräsidium A.________, B.________ an den
persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Erreichen des
ordentlichen Pensionsalters monatlich vorschüssig Fr. 6'243.-- zu bezahlen
(Ziff. 2.1). Sodann wurde A.________ verpflichtet, von den ihm ausgerichteten
Nettoboni oder anderweitigen Sondervergütungen jeweils 50 %, maximal aber Fr.
12'564.--, zu bezahlen (Ziff. 2.2). Festgehalten wurde weiter, von welchem
Einkommen und Vermögen der Ehegatten ausgegangen wurde (Ziff. 3). Unter dem
Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde A.________ sodann zur
Bezahlung eines Betrages von Fr. 824'132.50 innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des Scheidungsurteils zu Gunsten von B.________ verpflichtet (Ziff. 4.1), unter
Feststellung, dass die Parteien nach dessen Vollzug güterrechtlich
auseinandergesetzt sind (Ziff. 4.2). Überdies wurde die Vorsorgestiftung von
A.________ angewiesen, von dessen Konto den Betrag von Fr. 206'592.-- per
Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Freizügigkeitskonto von B.________ zu
überweisen (Ziff. 5).

B.

B.a. A.________ erhob beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit
folgenden vor Bundesgericht noch relevanten Rechtsbegehren:

"1. Es seien Ziff. 2 bis 5 des Urteils des Gerichtspräsidiums Lenzburg
aufzuheben.

2. Es sei wie folgt neu zu entscheiden.

2.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich A.________ verpflichtet,
B.________ an den persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft des gesamten
Scheidungsurteils bis zum Erreichen seines ordentlichen Pensionsalters
monatlich vorschüssig Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

2.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass A.________ sich verpflichtet,
B.________ als Ausgleichszahlung unter dem Titel Güterrecht den Betrag von Fr.
114'380.-- zu bezahlen.

2.3. Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge sei an das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau zur Entscheidung zuzuweisen."

B.b. Mit Entscheid vom 21. März 2019 wies das Obergericht die Berufung ab.

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer)
an das Bundesgericht. Er hält an seinen vor Obergericht gestellten
Rechtsbegehren fest (vgl. Bst. B.a), stellt aber zusätzlich den Eventualantrag,
dass der Entscheid des Obergerichts vollständig aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Verpflichtung der
Vorinstanz zur Berücksichtigung sämtlicher in der Berufungsschrift
vorgebrachten Beweismittel und Rügen.

C.b. Daneben stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 hat der
Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde mangels hinreichender
Begründung keine aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Eingang eines
Wiedererwägungsgesuchs seitens des Beschwerdeführers erteilte der Präsident der
urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 18. Juli 2019 der Beschwerde für die
Unterhaltsbeiträge bis und mit Monat März 2019 gemäss Festsetzung in Ziff. 2.1
und für den Fr. 114'380.-- übersteigenden güterrechtlichen Betrag gemäss
Festsetzung in Ziff. 4.1 des Scheidungsurteils (vgl. Bst. A.b) die
aufschiebende Wirkung. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen.

C.c. Die Beschwerdegegnerin hat sich mit Eingabe vom 11. Juni 2019 vernehmen
lassen. Sie beantragt die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen
Entscheids. Das Obergericht hat auf die Vernehmlassung verzichtet.

C.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen
Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über die
vermögensrechtlichen Nebenfolgen einer Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt,
güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorsorgeausgleich) und damit eine
vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der
erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das
zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1
und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber
grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen
Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Die Begründung muss in
der Beschwerde selber enthalten sein; es genügt nicht, auf andere
Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286;
138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.).

1.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien
offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 137
III 268 E. 1.2 S. 278 mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die
Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

Der Beschwerdeführer fasst eingangs jeder Rüge jeweils den Gang des bisherigen
Verfahrens zusammen, ohne der Vorinstanz diesbezüglich eine (offensichtlich)
unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Diese Ausführungen bleiben
somit unbeachtlich; das Bundesgericht stellt auf den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt ab.

1.4. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75
Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
an das Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der
kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass
die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor
Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit
Hinweisen).

2. 

Auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der Behandlung der
einzelnen Rügen, soweit erforderlich, eingegangen.

3. 

Der Streit dreht sich zunächst um die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts.

3.1. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt rügt der Beschwerdeführer zum
einen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 53 Abs. 1 ZPO). So habe sich die Vorinstanz mit den Ausführungen, wonach
Art. 125 ZGB keinen Anspruch auf lebenslängliche Gleichstellung der Ehegatten
gebe, nicht auseinandergesetzt.

Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat zum einen festgehalten, dass
es sich um eine lebensprägende Ehe handelt und sich der gebührende Unterhalt
der Beschwerdegegnerin grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam
gelebten Standard bemisst, was vom Beschwerdeführer u.a. in der
Berufungseingabe ausdrücklich anerkannt worden ist. Zum anderen wies die
Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, dass die Parteien auf die Weiterführung der
ehelichen Lebenshaltung Anspruch haben. Entsprechend hat sich die Vorinstanz
dazu geäussert, welcher Lebensstandard unter dem Blickwinkel von Art. 125 ZGB
relevant ist. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Dass der
Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einverstanden ist,
ändert an dieser Beurteilung selbstredend nichts.

3.2. Der Beschwerdeführer macht weiter die Verletzung von Art. 125 ZGB geltend.
Dabei gibt er den von der Vorinstanz zitierten BGE 134 III 145 E. 4 S. 146
teilweise wieder, wonach die Berechnungsmethode der hälftigen
Überschussverteilung (zweistufige Methode) bei durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt in der Regel
unpassend sei. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die von ihm zitierte
bundesgerichtliche Rechtsprechung unterdessen präzisiert wurde. Gemäss
aktueller Rechtsprechung ist gegen die Anwendung der Methode der hälftigen
Überschussverteilung bei lebensprägenden Ehen grundsätzlich nichts einzuwenden
(vgl. zum Ganzen BGE 134 III 577 E. 3 S. 578 ff.). Dies ist indes ohnehin nicht
weiter von Belang, da sich die Vorinstanz auf einen anderen als vom
Beschwerdeführer zitierten Abschnitt des genannten Leitentscheides abstützte.
So folgte sie den in BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f. genannten Schritten zur
Festsetzung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen. Danach ist
zunächst der gebührende Unterhalt zu bestimmen, alsdann ist die
Eigenversorgungskapazität zu prüfen und schliesslich ist - soweit die
Eigenversorgung einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich oder
zumutbar ist, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist -
die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten zu ermitteln und ein angemessener
Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Mit diesen Schritten setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Auch geht er nicht auf die konkrete
Unterhaltsberechnung ein. Vielmehr begnügt der Beschwerdeführer sich damit, die
Unterhaltsberechnung der Vorinstanz pauschal zu kritisieren, indem er
namentlich ausführt, ein angemessener Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB könne
nicht "einfach" darin bestehen, den nach Deckung des Existenzminimums und nach
Abzug der Sparquote sowie des Kindesunterhalts verbleibenden Freibetrag hälftig
zuzuweisen. Wie der Unterhaltsbeitrag demgegenüber korrekt zu ermitteln gewesen
wäre, zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Für die Begründung des von
ihm "vorgeschlagenen" Unterhaltsbeitrages in Höhe von Fr. 1'000.-- pro Monat
verweist er auf seine Berufungseingabe, womit er diesbezüglich den
Begründungsanforderungen nicht nachkommt (vgl. E. 1.2). Im Übrigen ergänzt er
seine Rüge mit theoretischen Ausführungen zur ein- und zweistufigen
Berechnungsmethode, unterlässt es jedoch, diese in Beziehung zum konkreten Fall
zu setzen. Die Verletzung von Art. 125 ZGB vermag er auf diese Weise nicht
darzutun.

3.3.

3.3.1. In Bezug auf den Vorsorgeunterhalt macht der Beschwerdeführer erneut die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, da
die Vorinstanz die Ermittlung des Vorsorgeunterhalts und damit zusammenhängend
des zugesprochenen Unterhaltsbetrags nicht begründet habe. Der Beschwerdeführer
übergeht dabei die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich bezüglich des
Vorsorgeunterhalts erstmals in seiner Berufungseingabe geäussert habe, weshalb
er zufolge Novenverbot nicht mehr gehört werden könne. Entsprechend hat sich
die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt,
womit keine Gehörsverletzung vorliegt.

3.3.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des
Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 ZPO), da die Vorinstanz nach seinem
Dafürhalten zu Unrecht festgestellt habe, dass der Vorsorgeunterhalt
substantiiert dargelegt worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt hier die
Bedeutung des Verhandlungsgrundsatzes, die darin liegt, dass die Parteien für
die Beibringung der Tatsachen und Beweise verantwortlich sind. Inwiefern dieser
Grundsatz vorliegend verletzt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht
dar. Insoweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge die vorinstanzliche
Beweiswürdigung angreifen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass er sich mit den
vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorsorgeunterhalt nicht auseinandergesetzt hat
(vgl. E. 3.3.1), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. E. 1.2).

3.3.3. Überdies argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte in
Anwendung des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 ZPO) als monatlichen
Unterhaltsbeitrag Fr. 6'970.-- statt die von der Beschwerdegegnerin gesamthaft
anbegehrten Fr. 7'470.-- zusprechen müssen, da der Vorsorgeunterhalt (als Teil
des nachehelichen Unterhalts) nicht substantiiert dargelegt worden sei. Der
Dispositionsgrundsatz umfasse nicht nur den gesamten Unterhaltsbeitrag, sondern
beziehe sich auf jeden einzelnen Teilbetrag.

Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. So ist das
Gericht nur an die gestellten Rechtsbegehren, nicht hingegen an die einzelnen
Teilbeträge gebunden (vgl. BGE 119 II 396 E. 2 S. 397 betreffend Schadenersatz;
Urteile 5A_667/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.1 und 5A_310/2010 vom 19. November
2010 E. 6.4.3, in: FamPra.ch 2011 S. 451 betreffend nachehelichen Unterhalt).
Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin als Unterhaltsbeitrag nicht mehr
zugesprochen hat, als diese beantragt hat, hat sie den Dispositionsgrundsatz
nicht verletzt.

3.4. Sodann moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bestimmung
seines Gesamteinkommens die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Namentlich rügt
er, die Vorinstanz sei in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie das
tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers nicht bestimmt habe und sich damit
begnüge, festzuhalten, die Rügen des Beschwerdeführers seien nicht
substantiiert. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte, monatliche Einkommen sei
indes ziffernmässig klar bestimmt gewesen (knapp Fr. 160'000.-- pro Jahr,
mithin Fr. 13'000.-- pro Monat). Der Beschwerdeführer habe zum Beweis dieser
Zahlen auf eine konkrete Beilage verwiesen. Diese habe die Vorinstanz
korrekterweise zu den Akten genommen und zitiere in Ziff. 3.4.1.2. auch
wörtlich daraus. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Vorinstanz auch
nicht dargelegt, inwieweit und weshalb die Substantiierung des
Beschwerdeführers bezüglich seines Einkommens ungenügend sei, wodurch die
Vorinstanz erneut auch die Begründungspflicht nach Art. 53 ZPO und Art. 29 BV
verletzt habe.

Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Entgegen seinem Dafürhalten hat
er das von ihm behauptete Einkommen in Höhe von monatlich Fr. 13'000.-- alles
andere als klar dargelegt, geschweige denn belegt. So handelt es sich bei der
von ihm bezeichneten Beilage, welche er im vorinstanzlichen Verfahren
eingereicht hat, um eine selbst angefertigte Excel-Tabelle. Entsprechend ist es
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Berufungseingabe mangels Substantiierung nicht
berücksichtigt hat.

Ferner stellt die Vorinstanz, indem sie die Einhaltung gewisser
Minimalanforderungen bei der Substantiierung der Begründung verlangt, noch
keine überspannten Anforderungen an die Berufungseingabe (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375). Von überspitztem Formalismus kann daher keine Rede sein.

3.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf den gebührenden
Unterhalt der Beschwerdegegnerin die Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 55 ZPO
bzw. Art. 154 ZPO und Art. 29 BV.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit dem Entscheid,
wonach die erste Instanz zu Recht erklärt habe, dass die pauschale Bestreitung
der Angaben in der Antwort des Beschwerdeführers den
Substantiierungsanforderungen nicht genüge, Art. 8 ZGB und Art. 55 ZPO
verletzt, wobei er auf letztere Bestimmung nicht näher eingeht. Im Zusammenhang
mit Art. 8 ZGB führt er aus, die Bestreitungslast dürfe nicht zu einer Umkehr
der Beweislast führen. Der Beschwerdeführer verkennt hier jedoch, dass die
Bestreitungslast lediglich voraussetzt, dass die belastete Partei darlegt,
welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei sie im Einzelnen bestreitet (vgl.
Art. 222 Abs. 2 ZPO). Dies stellt keine unzulässige Umkehr der Beweislast dar.
Insofern hat die Vorinstanz, indem sie eine rechtsgenügliche Bestreitung
verlangte bzw. die pauschale Bestreitung seitens des Beschwerdeführers für
ungenügend erachtete, Art. 8 ZGB nicht verletzt. Die in diesem Zusammenhang
ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung von Art. 29 BV ist mangels
Substantiierung nicht zu hören (vgl. E. 1.2).

Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer, dass das Bezirksgericht keine
Beweisverfügung erlassen und damit Art. 154 ZPO verletzt habe, womit er
indessen mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht zu hören ist
(vgl. E. 1.4). Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer diese Rüge bereits dort vorgebracht hätte. Er macht auch nicht
geltend, dass er sie zwar erhoben hätte, damit aber in Verletzung seines
rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) nicht gehört worden wäre. Auf diese Rüge ist
somit nicht einzutreten.

3.6. Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum
nachehelichen Unterhalt nicht zu beanstanden.

4. 

Im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung rügt der
Beschwerdeführer namentlich, der Sachverhalt sei vor den kantonalen Instanzen
offensichtlich falsch festgestellt worden, da die Aktien der C.________ AG zum
Verkehrswert statt zum Steuerwert berücksichtigt worden seien. Auch diese Rüge
bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals vor, weshalb mangels
materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht darauf einzutreten ist (vgl.
E. 1.4).

5. 

Schliesslich dreht sich der Streit um den von der ersten Instanz angeordneten
Vorsorgeausgleich bzw. um den Antrag auf Überweisung des Vorsorgeausgleichs an
das zuständige Versicherungsgericht.

5.1. Gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO überweist das Scheidungsgericht in Fällen, in
denen betreffend Vorsorgeausgleich keine Vereinbarung zustande kommt und die
massgeblichen Guthaben oder Renten nicht feststehen, die Streitsache bei
Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen dem
nach dem FZG zuständigen Gericht.

5.2. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, das Bezirksgericht habe die von
den Parteien während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge
den verurkundeten Bescheinigungen ihrer Vorsorgeeinrichtungen entnommen und
sich in Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin behauptete (aufgezinste)
voreheliche Guthaben zudem auf deren Ausführungen in der Klageantwort gestützt.
Der Beschwerdeführer habe vor Bezirksgericht weder die von den
Vorsorgeeinrichtungen bescheinigten Ansprüche noch die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin zum aufgezinsten vorehelichen Guthaben bestritten. Im Lichte
des rechtzeitig vorgebrachten und erstellen Sachverhaltes sei es somit nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem liquiden Feststehen der massgebenden
Austrittsleistungen ausgegangen sei und von weiteren Sachverhaltsabklärungen
bzw. einer Überweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht abgesehen
habe. Der Beschwerdeführer mache im Übrigen auch in der Berufung nicht geltend,
dass die Berechnungen des Bezirksgerichts falsch seien; auch begründe er nicht,
weshalb die Vorsorgeteilung kompliziert und daher vom Versicherungsgericht
vorzunehmen sei. Sein diesbezüglicher Antrag sei überdies neu, hatte er doch
vor Vorinstanz noch die Aufteilung der beruflichen Vorsorgeguthaben durch das
Scheidungsgericht beantragt gehabt. Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers
im Berufungsverfahren könnten aber nicht mehr gehört werden, nachdem er nicht
dargelegt habe, weshalb er sie nicht schon rechtzeitig vor der Vorinstanz habe
vorbringen können. Damit bleibe es auch insoweit beim vorinstanzlichen
Entscheid und die Berufung des Beschwerdeführers sei auch in diesem Punkt
abzuweisen.

5.3. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang einerseits die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz sich
nicht mit dem Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Überweisung der
Vorsorgeteilung an das Versicherungsgericht, zu welchem erst der Entscheid des
Bezirksgerichts Anlass gegeben habe, auseinandersetze. Das Bezirksgericht habe
unbesehen auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin abgestellt; die Berechnung
des Vorsorgeausgleichs sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe vor
Vorinstanz zurecht die Überweisung an das Versicherungsgericht beantragt, da er
die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Bezirksgerichts als
unverständlich und als ungenügend gerügt und darauf hingewiesen habe, dass der
Vorsorgeausgleich mit den aktenkundigen Unterlagen gar nicht habe durchgeführt
werden dürfen. Diesen Antrag habe die Vorinstanz ohne Begründung pauschal als
zu spät und unbegründet abgetan.

Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. So hat sich die Vorinstanz sehr wohl
mit seinem Antrag bzw. seinen Vorbringen betreffend Vorsorgeausgleich
auseinandergesetzt, wobei sie namentlich zum Schluss gekommen ist, dass diese
neu und daher unbeachtlich sind. Die Vorinstanz hat dies entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers nicht pauschal begründet, sondern
detailliert und nachvollziehbar dargelegt (vgl. E. 5.2). Eine Verletzung des
Gehörsanspruchs liegt mithin nicht vor.

5.4. Andererseits macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 281 Abs. 3
ZPO geltend (vgl. zum Norminhalt E. 5.1). Gemäss dem Beschwerdeführer ist die
Streitsache an das Versicherungsgericht zu überweisen, wenn Unkenntnis über die
zu teilende Austrittsleistung bestehe. Dies sei dann anzunehmen, wenn die von
den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ermittelte, zu teilende
Austrittsleistung bestritten oder unbekannt sei. Vorliegend sei die zu teilende
Austrittsleistung bestritten und zumindest dem Beschwerdeführer unbekannt,
weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und der Vorsorgeausgleich dem
Versicherungsgericht zuzuweisen sei. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, indem er namentlich geltend
macht, die Berechnung sei übermässig kompliziert und bestritten bzw. die Akten
unverständlich. Eine eigentliche Sachverhaltsrüge erhebt er allerdings nicht.
Diese Ausführungen sind daher unbeachtlich, und es ist auf den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen (vgl. E. 1.3). Wie vorstehend
dargelegt, kann diesem entnommen werden, dass die massgebenden
Austrittsleistungen feststehen, weshalb die Vorinstanz auch von weiteren
Sachverhaltsabklärungen bzw. einer Überweisung an das
Sozialversicherungsgericht absah (vgl. E. 5.2). Gestützt auf diesen Sachverhalt
ist eine Verletzung von Art. 281 Abs. 3 ZPO nicht erkennbar.

6. 

Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG), und er hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller