Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.412/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_412/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 15. Mai 2019 (KES 19 340).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_363/2019 vom 8. Mai 2019 verwiesen
werden.

Vorliegend geht es um die Frage, ob die auf das zwischenzeitlich ergangene
Gutachten gestützte Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB
Bern Mittelland Nord vom 17. April 2019 (Zustellung am Folgetag) beim
Obergericht des Kantons Bern innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist von Art.
450b Abs. 2 ZGB angefochten wurde.

Das Obergericht hat dies verneint und am 15. Mai 2019 einen
Nichteintretensentscheid erlassen.

Dagegen hat A.________ am 17. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Sodann stellt er
Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren für "Inkonvenienzen der fürsorgerischen
Unterbringung". Ferner reicht er Gesuche um aufschiebende Wirkung und
unentgeltliche Rechtspflege ein.

Erwägungen:

1. 

Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit
der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz
beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365;
142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies betrifft namentlich die Schadenersatz- und
Genugtuungsbegehren.

2. 

Weil im bundesgerichtlichen Verfahren nur der kantonal letztinstanzliche
Entscheid Anfechtungsobjekt bilden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ist auf die
Beschwerde ebenfalls von vornherein nicht einzutreten, soweit direkt Vorwürfe
an die Adresse der KESB erfolgen und deren Handeln kritisiert wird.

An der Sache vorbei gehen sodann die Ausführungen rund um gestellte
Revisionsbegehren. Vorliegend geht es einzig darum, ob der Beschwerdeführer
gegen den Unterbringungsentscheid der KESB vom 17. April 2019 rechtzeitig
Beschwerde beim Obergericht erhoben hat. Dabei ist in der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2BGG), was eine zielgerichtete Auseinandersetzung
mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, in der - an das Bundesgericht weitergeleiteten und
dort im Verfahren 5A_363/2019 behandelten - Eingabe vom 28. April 2019 habe der
Beschwerdeführer auf den obergerichtlichen Entscheid vom 1. April 2019 Bezug
genommen und sich auch inhaltlich nur damit auseinandergesetzt; nach Treu und
Glauben könne nicht auf einen Willen zur Anfechtung des Entscheides der KESB
vom 17. April 2019 geschlossen werden, zumal er auch mit keinem Wort auf das
Gutachten eingehe. Sodann habe er in seiner E-Mail vom 5. Mai 2019 ausdrücklich
festgehalten, die Weiterleitung der Eingabe vom 28. April 2019 an das
Bundesgericht "sei so zu belassen". Weitere Eingaben mit Anfechtungswillen
seien nicht auszumachen. Die Eingabe vom 22. April 2019 an die KESB sei als
"Revisionsgesuch" betitelt und enthalte sinngemäss ein Gesuch um
Wiedererwägung, zumal auch darin auf die Einweisung zur Begutachtung Bezug
genommen werde. Ferner habe das Obergericht den damaligen Rechtsvertreter am 2.
Mai 2019 kontaktiert und mit Schreiben vom 6. Mai 2019 auf die
widersprüchlichen Eingaben des Mandanten hingewiesen. Seitens des
Rechtsvertreters sei jedoch keine Beschwerde eingegangen oder Klarstellung
erfolgt.

4. 

Spezifische Ausführungen, mit welchen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung und damit
eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid
aufgezeigt würde, erfolgen nicht. Vielmehr sind die verschiedenen Vorbringen
zur Darlegung einer dahingehenden Rechtsverletzung ungeeignet: Dies gilt
angesichts der bewussten Regelung der Beschwerdefrist durch den
Bundesgesetzgeber für den pauschalen Verweis des Beschwerdeführers, er sei
unter hohem Druck gestanden. Sodann ist die Behauptung, die oberinstanzlichen
Ausführungen seien absurd, weil die beiden KESB-Entscheide prozessual
miteinander verknüpft seien und sich kaum trennen liessen, gleichermassen
falsch wie an der Sache vorbeiführend: Die erste Unterbringung erfolgte zum
Zweck der Begutachtung und die zweite, um welche es vorliegend geht, stützte
sich auf das erstattete Gutachten. Der Einweisungsgrund war mithin ein völlig
anderer und ab der zweiten Unterbringung war die erste gegenstandslos, wie dies
im Urteil 5A_363/2019 dargestellt wurde. Der nunmehr tragende
Unterbringungsentscheid vom 17. April 2019 war als Folge anzufechten und
vorliegend ist Beschwerdegegenstand, ob dies rechtzeitig geschah. Schliesslich
wurde dem Beschwerdeführer nicht etwa vorgeworfen, sich in den Eingaben vom 22.
und 28. April 2019 nicht zum Gutachten geäussert zu haben, sondern vielmehr
dieser Umstand als zusätzliche Bestätigung dafür angesehen, dass in beiden
Eingaben nicht der neue Unterbringungsentscheid vom 17. April 2019 angefochten
war.

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

6. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Mittelland Nord und dem
Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli