Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.411/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_411/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern,

C.________.

Gegenstand

Neuregelung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 17. April 2019 (KES 19 132).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden
Eltern von C.________ (geb. 2008).

Mit Entscheid der seinerzeitigen Vormundschaftsbehörde U.________ vom 15.
November 2012 war der Mutter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung (paranoide
Schizophrenie) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen und
C.________ in der Folge an verschiedenen Orten platziert worden; seit August
2015 lebt er bei seinen Grosseltern väterlicherseits im Kanton St. Gallen.

Zur Sicherstellung eines regelmässigen persönlichen Verkehrs passte die KESB
Bern mit Entscheid vom 22. März 2017 die betreffende Besuchsrechtsregelung an.
Ein Gesuch der Mutter um Ausdehnung des persönlichen Verkehrs wies die KESB im
September 2018 ab.

Nachdem die Beiständin mitgeteilt hatte, dass der Vater den Sohn zu sich nehmen
wolle, unterrichtete die KESB die Mutter im November 2018 hierüber. Mit
Entscheid vom 30. Januar 2019 wies die KESB die Anträge der Mutter auf
Ausdehnung des persönlichen Verkehrs ab und erteilte den Grosseltern und dem
Vater die Weisung, in Zusammenarbeit mit der Beiständin dafür zu sorgen, dass
C.________ bis spätestens Ende Juli 2019 schrittweise zum Vater nach V.________
ziehe.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 17. April 2019 ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 16. Mai 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit
die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, als obergerichtlich
beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365;
142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies betrifft das sinngemässe Begehren um
Schadenersatz ("Entgeltung") für "Verstümmelung" und für "verlorene Arbeitszeit
und -möglichkeit". Gleiches gilt für das Anliegen um "Strafverfolgung StGB";
abgesehen davon ist das Bundesgericht nicht zuständig zur Entgegennahme von
Strafanzeigen.

2. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Nach den Feststellungen des Obergerichts sieht die Regelung des persönlichen
Verkehrs einen begleiteten Besuch pro Monat vor, dessen Durchführung aber
aufgrund der psychischen Erkrankung und Kooperationsunfähigkeit der Mutter
nicht möglich ist; faktisch sieht sie ihren Sohn rund dreimal jährlich
anlässlich von Familienfesten bei der Schwester. Davon ausgehend schützte das
Obergericht unter Berufung auf das Kindeswohls den eine Ausdehnung des
Besuchsrechts abweisenden Entscheid der KESB. Auf die betreffenden Erwägungen
nimmt die Beschwerdeführerin keinerlei Bezug. Sie wünscht sich, ihr Kind
häufiger zu sehen, ohne auf die vom Obergericht angeführten Gründe einzugehen,
wieso dies nicht tunlich erscheint.

Soweit die Beschwerdeführerin von "ganze Familienclan" spricht und festhält,
sie bange um die Sicherheit von sich und von ihrem Sohn, dürfte sinngemäss
dessen Umplatzierung zum Vater angesprochen sein; auch diesbezüglich erfolgt
aber nicht ansatzweise eine Bezugnahme auf die ausführlichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid.

Im Übrigen spricht die Beschwerdeführerin losgelöst von konkreter Thematik
stichwortartig von "Demokratie", von "Peinigern" und von "schrecklichen
Gräueltaten" wie "tagtäglichen Schändungen". Damit sind keine
Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid darzutun.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Bern, C.________ und dem Obergericht
des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli