Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.408/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_408/2019

Urteil vom 20. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Milena Reutlinger,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 1. April 2019 (RT190035-O/U).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 27. Februar 2019 wies das Bezirksgericht Zürich in der gegen
B.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 4 das
Rechtsöffnungsgesuch der A.________ AG (für Fr. 566.55 aus einem
Pfändungsverlustschein) ab.

B.

Hiergegen erhob die A.________ AG am 13. März 2019 beim Obergericht des Kantons
Zürich Beschwerde. Mit Urteil vom 1. April 2019 wies das Obergericht die
Beschwerde ab. Es auferlegte der A.________ AG die Gerichtskosten von Fr.
150.--.

C.

Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG am 17. Mai 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
für Fr. 566.55. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid der oberen kantonalen Instanz, die als
Rechtsmittelbehörde über ein Gesuch um Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 566.65 befunden hat. Gegen diesen
Endentscheid steht die Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 90,
Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Allerdings ist aufgrund der
gesetzlichen Streitwertgrenze die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit.
b und Abs. 2 lit. a BGG).

1.2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv
auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung
von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es
sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E.
1.3 S. 4 mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist
hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene
Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und
Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche
Rechtssicherheit auszuräumen (BGE 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 139 III 209 E. 1.2
S. 210). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden,
wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von
unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 135
III 1 E. 1.3 S. 4; 134 II 115 E. 1.2 S. 117). Damit Fälle als gleichartig
angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in
weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies
geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese
Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen,
die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (vgl. BGE 139 II 340
E. 4 S. 343; Urteil 4A_477/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 1.1). Zu
berücksichtigen ist weiter, ob die Streitwertgrenze im Zusammenhang mit der
umstrittenen Rechtsfrage überhaupt je erreicht werden kann (BGE 134 III 115 E.
1.2 S. 117 f.; 134 III 267 E. 1.2.3 S. 270 f.; Urteil 5A_804/2010 vom 28. März
2011 E. 1).

1.3. Die Beschwerdeführerin sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) in der Frage, ob zum urkundlichen
Nachweis der Forderungsabtretung an den um Rechtsöffnung ersuchenden Zessionar
auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners der
Abtretungserklärung im Verhältnis zur zedierenden Gesellschaft gehört und ob
das Rechtsöffnungsgericht auch dies von Amtes wegen zu prüfen hat. Ob dieser
Frage tatsächlich die Bedeutung zukommt, welche die Beschwerdeführerin ihr
einräumen will, kann offenbleiben. Gegen die Annahme einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung spricht jedenfalls, dass die Vorinstanz hinsichtlich
der konkret vorgelegten Abtretungserklärung vom 28. August 2018 im hier
strittigen Punkt spezifische Besonderheiten festgestellt hat, welche sie
bereits auf den ersten Blick als vergleichsweise ungewöhnlich erscheinen
lassen. Ausserdem drängt sich die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung auch deshalb nicht auf, weil sich die aufgeworfene Frage ohne
Weiteres auch in vergleichbaren Fällen stellen kann, in denen der erforderliche
Streitwert erreicht ist. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist damit nicht
einzutreten.

1.4. Die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid erhobene
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG ist grundsätzlich
zulässig. Mit einer Verfassungsbeschwerde kann jedoch nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und
begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE
142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Anlass zur Beschwerde gibt das gestützt auf einen Verlustschein im Sinne von
Art. 149 SchKG sowie namentlich eine Abtretungserklärung vom 28. August 2018
eingereichte Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin, dessen Abweisung
durch das Bezirksgericht vom Obergericht mangels urkundlich nachgewiesener
Rechtsnachfolge bestätigt wurde. Streitpunkt bildet dabei einzig der Nachweis
der Abtretung der in Betreibung gesetzten Forderung von der C.________ AG an
die Beschwerdeführerin.

2.1. Das Obergericht hat erwogen, im Rechtsöffnungsverfahren habe das
Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob ein genü-gender
Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die betreibende bzw. die um Rechtsöffnung
ersuchende Partei, die sich auf eine Forderungsabtretung berufe, habe diese
durch Urkunden zu beweisen. Vorliegend weise der als Rechtsöffnungstitel
angerufene Verlustschein vom 17. Januar 2001 als Gläubiger die D.________ und
damit eine von der Betreibenden und Gesuchstellerin abweichende Person aus. Das
Bezirksgericht habe das Recht nicht unrichtig angewendet, indem es die
lückenlose Rechtsnachfolge von Amtes wegen geprüft habe. Die
Abtretungserklärung vom 28. August 2018 sei sodann offensichtlich nur von einer
Person unterzeichnet worden, wobei entgegen dem Stempelaufdruck der Name des
bzw. der Unterzeichneten nicht angegeben und noch nicht einmal das Feld für
Einzelunterschrift angekreuzt worden sei. Die C.________ AG könne aber gemäss
Handelsregister (unbestritten) nur durch Kollektivunterschrift zu zweien
vertreten werden. Ohne eine Urkunde über die Berechtigung der unterzeichneten
Person zur Einzelunterzeichnung (zum Beispiel mit einer Handlungsvollmacht)
genüge damit diese Abtretungserklärung allein nicht zum Urkundenbeweis für die
lückenlose Rechtsnachfolge.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 82 SchKG.
Sie habe eine schriftliche Abtretungserklärung ins Recht gelegt, die sämtliche
formellen Anforderungen an eine Abtretung im Sinne von Art. 165 OR erfülle. Aus
der Forderungsabtretung gehe klar hervor, welche Forderung gegen welche
Schuldnerin zu welchem Zeitpunkt von welcher Gläubigerin auf welche Gläubigerin
übergehe. Die Zession trage zudem den Firmenstempel der C.________ AG und eine
entsprechende Unterschrift der die Zedentin vertretenden Person. Die Vorinstanz
übersehe, dass die Abtretung von Forderungen (zumal in geringer Höhe)
beispielhaft zu jenen Befugnissen gehöre, die einem nicht im Handelsregister
eingetragenen Handlungsbevollmächtigten eingeräumt würden. Die Zweifel des
Obergerichts an ihrer Gläubigerstellung seien aus der Luft gegriffen und unter
den gegebenen Umständen absolut ungerechtfertigt. Ausserdem habe sich die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren erst gar nicht vernehmen lassen,
womit allfällige Vertretungsverhältnisse ohnehin unangefochten geblieben seien.
Es könne nicht sein, dass das Rechtsöffnungsgericht die Rechtsbeziehung
zwischen Zedent und Zessionar von Amtes wegen überprüfe und völlig unabhängig
von dem durch die Parteien dargelegten Sachverhalt irgendwelche unbegründeten
Verdachtsmomente feststelle, welche dann die einzige Grundlage für die
Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuches bilden.

2.3.

2.3.1. Nach Art. 82 SchKG hat der Richter dem Gläubiger die provisorische
Rechtsöffnung zu bewilligen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche
Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung
beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung
entkräften, sofort glaubhaft macht. Unbestrittenermassen gilt ein Verlustschein
nach Art. 149 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG.
Ist der in der Schuldanerkennung genannte Gläubiger nicht mit dem betreibenden
Gläubiger identisch, so kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung
provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der betreibende Gläubiger die
Abtretung der Forderung an ihn durch Urkunden nachweist, was vom Richter von
Amtes wegen überprüft werden muss (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142 f.;
Urteile 5A_586/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.1; 5A_567/2010 vom 4. November
2010 E. 2.1; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 73 zu Art. 82 SchKG; VEUILLET,
in: La mainlevée de l'opposition, Abbet/Veuillet [Hrsg.], 2017, N. 77 zu Art.
82 SchKG; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 9 zu Art.
82 SchKG; für das definitive Rechtsöffnungsverfahren s. BGE 140 III 372 E.
3.3.3 S. 377).

Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR bedarf es für die gültige Abtretung der einfachen
Schriftlichkeit. Dem Erfordernis der Schriftform ist Genüge getan, wenn nur
(aber immerhin) die Zedentin die Zessionsurkunde unterzeichnet (Urteile 4A_133/
2009 vom 3. Juni 2009 E. 2.4; 5C.279/2002 vom 14. März 2003 E. 6.2; 4C.39/2002
vom 30. Mai 2002 E. 2b). Handelt es sich bei der Zedentin - wie vorliegend - um
eine juristische Person, muss die Abtretungsurkunde von zeichnungsberechtigten
Personen, nötigenfalls kollektiv, unterschrieben sein. Unter Umständen besteht
sonst die Gefahr, dass die Abtretung nicht rechtsgültig ist und der Zessionar
deshalb trotz Vorliegens einer unterzeichneten Abtretungserklärung daraus keine
Rechte ableiten kann (vgl. dazu allgemein MÜLLER, Haftung für Unterschriften im
Namen einer Gesellschaft, in: Entwicklungen im Gesellschaftsrecht V, Kunz/Jörg/
Arter [Hrsg.], 2010, S. 217).

2.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nach dem soeben
Gesagten die vorinstanzliche Annahme plausibel, jedenfalls aber nicht
willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III
552 E. 4.2 S. 560), dass zum urkundlichen Nachweis der Rechtsnachfolge (oben E.
2.3.1) auch gehört, dass die Einzelzeichnungsberechtigung des einzigen
Unterzeichners der Abtretungserklärung durch Urkunden belegt sein muss, wenn
gemäss Handelsregisterauszug der zedierenden Gesellschaft nur
Kollektivzeichnungsberechtigungen vorgesehen sind (vgl. BGE 132 III 140 E.
4.1.1 am Ende S. 143; VEUILLET, a.a.O.). Soweit die Beschwerdeführerin der
Meinung ist, sie habe die Wirksamkeit der Unterschrift des Unterzeichners der
Abtretungserklärung für die zedierende Gesellschaft wegen der fehlenden
Bestreitung der Zeichnungsberechtigung durch die Betriebene nicht nachweisen
müssen, ist die Vorinstanz mit ihrer gegenteiligen Auffassung ebenfalls nicht
in Willkür verfallen, zumal der Schuldner der abgetretenen Forderung (debitor
cessus) am rechtsgeschäftlichen Vorgang der Abtretung nicht beteiligt ist
(BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S.
536; VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts,
Bd. II, 3. Aufl. 1974 S. 329 f. und S. 358) und - wie erwähnt - im
Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Rechtsnachfolge
liquide nachgewiesen wurde. 

2.3.3. Das Vorliegen eines solch liquiden Nachweises durfte die Vorinstanz im
konkreten Fall sodann willkürfrei verneinen. Was die Beschwerdeführerin gegen
diesen Schluss vorbringt, ist weitgehend appellatorischer Natur und zudem
unbehelflich. Vorliegend ist augenfällig und unbestritten, dass die
Abtretungserklärung lediglich von einer Person unterzeichnet wurde, obschon
gemäss Handelsregisterauszug der zedierenden Gesellschaft sämtliche darin
eingetragenen Personen (Präsident des Verwaltungsrates, Mitglieder des
Verwaltungsrates, Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigte ohne besonderen Titel)
lediglich kollektivzeichnungsberechtigt waren. Sodann befindet sich auf der
Abtretungsurkunde zwar der Firmenstempel der C.________ AG, doch wurde - wie
bereits die Vorinstanz festgestellt hat - entgegen dem Stempelaufdruck weder
der Name des bzw. der Unterzeichneten angegeben noch das Feld für
Einzelunterschrift angekreuzt. Sonstige Urkunden, die einen Nachweis der
Einzelzeichnungsberechtigung leisten könnten, hat die Beschwerdeführerin nach
den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen nicht vorgelegt; die
allgemeinen Darlegungen der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit der
Unterzeichnung von Abtretungserklärungen durch Handlungsbevollmächtigte ändern
daran nichts, zumal auch bei der Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR die
Vertretungsbefugnis durch Festlegung einer blossen Kollektivhandlungsvollmacht
eingeschränkt werden kann (s. dazu: MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, § 9 Rz. 52 S. 268 f.).
Ausserdem hat sich die Beschwerdeführerin zur Rechtsgültigkeit der Zession in
ihrem Rechtsöffnungsgesuch gar nicht weiter geäussert. Damit hat die Vorinstanz
nicht willkürlich entschieden, wenn sie den erforderlichen urkundlichen
Nachweis der Rechtsnachfolge nicht als erbracht erachtet hat und der
Beschwerdeführerin aufgrund der willkürfrei festgestellten Verdachtsmomente
zugemutet hat, von der zedierenden Gesellschaft eine Erklärung über die
Vertretungsbefugnis des Unterzeichners der Abtretungserklärung zu verlangen
(vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 218).

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend
begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt. Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz musste sich nicht ausdrücklich mit
sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Wenn sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das
nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183;
je mit Hinweisen). Inwiefern die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin
ebenfalls angerufenen Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV verletzt haben soll,
wird von der Beschwerdeführerin schliesslich nicht ansatzweise begründet.
Darauf ist nicht einzutreten.

4.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist der Beschwerde kein Erfolg
beschieden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger
Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss