Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.407/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://28-10-2019-5A_407-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:2016 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_407/2019

Urteil vom 28. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 4. April 2019 (KES 19 222).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 24. April 2009 verurteilte das Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen
A.________ (geb. 1950) wegen vorsätzlicher Tötung seiner Schwägerin unter
Berücksichtigung einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Eine
Massnahme wurde nicht angeordnet. Das Urteil wurde am 23. Februar 2010 vom
Obergericht des Kantons Bern bestätigt. Eine Beschwerde an das Bundesgericht
blieb ohne Erfolg (Urteil 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010). Das Strafende
fiel auf den 16. Januar 2017.

A.b. Mit Antrag vom 16. November 2016 reichte die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug (ASMV) der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch betreffend Änderung der
Sanktion nach Art. 65 Abs. 1 StGB (stationäre therapeutische Massnahme),
eventualiter nach Art. 65 Abs. 2 StGB (Verwahrung), ein. Sie stützte sich dabei
auf den forensisch-psychiatrischen Therapieverlaufsbericht von Dr. med.
B.________ vom 11. Juni 2016. Darin hielt dieser fest, dass er den Gutachten
von Dr. med. C.________ vom 2. Juli 2008 bzw. Dr. med. D.________ vom 1.
November 2013 nicht folgen könne (diese hatten eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung paranoider, schizoider und kränkbarer Ausprägung
diagnostiziert). Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit A.________ könne
ebenso gut die Diagnose einer schleichend und symptomarm verlaufenden Psychose
aus dem Formenkreis der Schizophrenie, zu klassifizieren nach ICD-10 und F21
als "schizotype Störung", gestellt werden. Dass es unter diesen Voraussetzungen
nicht zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB oder einer Verwahrung
nach Art. 64 StGB gekommen sei, sei aus heutiger forensisch-psychiatrischer
Sicht unverständlich (vgl. Urteil 1B_95/2017 vom 25. April 2017).

A.c. Am 27. Dezember 2016 stellte das Regionalgericht dem Regionalen
Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau den Antrag auf Anordnung bzw.
Verlängerung der Sicherheitshaft von A.________. Diese wurde vom
Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 11. Januar 2017 bis und mit dem 31.
März 2017 bewilligt (vgl. Urteil 1B_95/2017 vom 25. April 2017).

A.d. Am 9. März 2017 beantragte das Regionalgericht dem Regionalen
Zwangsmassnahmengericht die Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Sicherheitshaft, da die Voraussetzungen für eine Abänderung der Sanktion nicht
länger gegeben seien. Es stützte sich dabei auf ein in der Zwischenzeit
erstelltes Gutachten von Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ von den
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, das den Befund der
Gutachter C.________ und D.________ bestätigte (vgl. Urteil 1B_95/2017 vom 25.
April 2017).

A.e. Am 24. März 2017 wandte sich das Regionale Zwangsmassnahmengericht an die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau und beantragte die
fürsorgerische Unterbringung von A.________.

A.f. Mit Entscheid vom 28. März 2017 hiess das Zwangsmassnahmengericht den
Antrag des Regionalgerichts gut und entliess A.________ zuhanden der KESB aus
der Sicherheitshaft (vgl. Urteil 1B_95/2017 vom 25. April 2017).

B.

B.a. Mit Entscheid der KESB Oberaargau vom 30. März 2017 wurde A.________
gestützt auf Art. 426 ZGB fürsorgerisch in der Stiftung G.________ in
U.________ untergebracht sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens-
und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Art. 395 Abs.
1 ZGB angeordnet.

B.b. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 hat die KESB Oberaargau die
fürsorgerische Unterbringung bestätigt. Am 30. November 2017 hiess das
Obergericht des Kantons Bern eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde
von A.________ gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die KESB zurück
mit dem Auftrag abzuklären, ob bzw. welche milderen Betreuungsmassnahmen in
Frage kämen und inwiefern diese geeignet wären, die Rückfallgefahr
herabzusetzen.

B.c. Am 2. Mai 2018 beauftragte die KESB Oberaargau Dr. med. H.________ vom
Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP), Langenthal, mit
der Begutachtung von A.________ (im Folgenden: IFPP-Gutachten). Gestützt darauf
bestätigte die KESB mit Entscheid vom 14. März 2019 die fürsorgerische
Unterbringung von A.________ in der Stiftung G.________ (Dispositivziffer 1).
Zusätzlich ordnete sie für A.________ die folgenden Behandlungsmassnahmen an
(Ziff. 2) :

"- Unbegleitete Ausgänge sollten überwacht werden und am Anfang sollten sie
nicht länger als zwei Stunden dauern. Längere Ausgänge sollten erst von
weiteren Fortschritten abhängig gemacht werden.

- Erst nach längerem Verlauf können bei einer erfolgreichen Internierung und
auch durch die Akzeptanz seitens A.________ für einen derartigen Behandlungs-
und Betreuungsrahmen, stufenweise Lockerungen in Bezug auf Ausgänge bzw.
Urlaube eingeleitet werden. Diese müssen von den Entwicklungsfortschritten
abhängig gemacht werden. Tagesurlaube oder Wochenendurlaube sind künftig im
Rahmen dieses Stufenprogramms lediglich nur dann zu gewähren, wenn der soziale
Empfangsraum bekannt ist und kein erhöhtes Konfliktpotential aufweist."

Es folgten Ausführungen zur Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen (Ziff.
3).

B.d. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ mit Beschwerde vom 26. März
2019 an das Obergericht des Kantons Bern in seiner Funktion als Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht. Dieses führte am 4. April 2019 eine Verhandlung durch
und wies mit Entscheid vom gleichen Tag die Beschwerde ab.

C.

A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mittels Beschwerde in Zivilsachen vom
16. Mai 2019 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids des
Obergerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der fürsorgerischen
Unterbringung. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. In jedem Fall
aufzuheben seien die in Ziff. 2 des Entscheids der KESB vom 14. März 2019
angeordneten Betreuungsmassnahmen betreffend Einschränkung der
Ausgangsregelung.

D.

Auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Juni 2019 und die Replik des
Beschwerdeführers vom 11. Juli 2019 wird im Sachzusammenhang eingegangen. Die
KESB Oberaargau liess sich nicht vernehmen.

E.

Am 16. August 2019 ging unaufgefordert ein Schreiben der KESB Oberaargau ein.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über ein Rechtsmittel entschieden
hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid bestätigt die fürsorgerische
Unterbringung des Beschwerdeführers. Das ist ein öffentlich-rechtlicher
Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst.
b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76
Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf
die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell
ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E.
2, 115 E. 2). Ausserhalb der Teilbereiche von Art. 95 Bst. c-e BGG kann mit
Bezug auf kantonales Recht nur geltend gemacht werden, dessen Anwendung
verletze Bundesrecht; im Vordergrund steht dabei die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142
II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Ebenfalls nur auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte hin überprüft das Bundesgericht die Anwendung der
ZPO, soweit diese in einem Erwachsenenschutzverfahren als subsidiäres
kantonales Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 450f ZGB; BGE 140 III 385 E.
2.3; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 142 I
188). Dabei gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_724/2015
vom 2. Juni 2016 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 142 I 188).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die
vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die
vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst
willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In
der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten
Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs.
1 und 105 Abs. 2 BGG). Auch in diesem Zusammenhang gilt das Rügeprinzip nach
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Das Bundesgericht prüft nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf
ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt
nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3.

3.1. Umstritten ist, ob die Voraussetzungen gegeben sind, den Beschwerdeführer
weiterhin fürsorgerisch unterzubringen. Die Vorinstanz verweist auf das
IFPP-Gutachten. Danach sei beim Beschwerdeführer (gemäss Vorinstanz) "im
Einklang mit den früheren gutachterlichen Abklärungen von einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und schizoiden Anteilen [auszugehen]. Wie
in der Vergangenheit beschrieben, bestehe zudem eine leichtgradige depressive
Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (pag. 259). Es sei
eine zunehmende Tendenz zu gewalttätigen Handlungen in intimen Beziehungen
auszumachen und aktuell auch eine Zunahme des Konfliktpotentials in
nicht-intimen Beziehungen (pag. 281). Die chronisch verlaufende schwere
Persönlichkeitsstörung sei weitgehend als behandlungsresistent anzusehen. Der
Beschwerdeführer habe auch keinerlei Bereitschaft gezeigt, an therapeutischen
Behandlungsmassnahmen aktiv teilnehmen zu wollen. Eine adäquate
Risikominimierung könne daher nicht mit psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlungsmassnahmen erreicht werden, sondern lediglich
durch sozio-milieutherapeutische Massnahmen, daher durch adäquate
Internierungsmassnahmen. Die aktuelle Risikobeurteilung unterstreiche
eindeutig, dass ein selbständiges Wohnen oder eine Wohnform mit
niederschwelligen Betreuungsmassnahmen in keinster Weise genügen würden, um das
Rückfallrisiko für künftige gewalttätige Handlungen ausreichend mindern zu
können. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst
keine Einsicht bezüglich der Notwendigkeit eines betreuten Internierungsrahmens
gezeigt habe, weshalb der Aufbau eines tragfähigen Betreuungsnetzes im
ambulanten Rahmen nicht vorstellbar sei. Weiter zeige der Beschwerdeführer
keine Einsicht in das eigene Gewaltrisiko und es liege keine ausreichende
Opferempathie vor. Therapeutisch seien in den letzten Jahren kaum Fortschritte
erzielt worden und der Beschwerdeführer zeige keine Bereitschaft, bei einer
Therapie oder bei Risiko-Management-Massnahmen aktiv mitzuwirken. Daher sei es
auch nicht möglich, adäquate Risiko-Management-Massnahmen im ambulanten Rahmen
zu etablieren. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, mögliche Stressoren
adäquat wahrzunehmen, und könne keinerlei Bewältigungsstrategien angeben, wie
er künftig mit Stresssituationen umgehen wolle. Bei einer Entlassung aus dem
stationären Rahmen wäre der Beschwerdeführer mehreren Stressoren ausgesetzt,
weshalb bei der vorliegenden Frustrationstoleranz auch nach einfachen
Konflikten von einem erhöhten Risiko, gereizt und aggressiv zu reagieren,
auszugehen sei. Es sei daher auch in nicht-intimen Beziehungen und in
verschiedenen alltäglichen Situationen von einem erhöhten Konfliktpotential
auszugehen. Der Beschwerdeführer müsse durch Internierungsmassnahmen vor
möglichen Stressoren und stressinduzierten Umständen geschützt werden. Eine
Entlassung aus dem stationären Rahmen würde rasch zu einer Zunahme des
Rückfallrisikos für gewalttätige Handlungen führen. Wenn auch das Risiko für
unmittelbar drohende Gewalthandlungen als niedrig zu beurteilen sei, bestehe
aufgrund der schweren chronisch verlaufenden psychiatrischen Störung eine
mittelhohe Rückfallgefahr für Gewalthandlungen, welche zur schweren
körperlichen Schädigung des Opfers führen könnten (pag. 283 ff.)." Die
Vorinstanz erwog, aus diesem Grund erachteten die Gutachter eine fürsorgerische
Unterbringung als zwingend notwendig.

3.2. Weiter verweist die Vorinstanz auf den Führungsbericht der Stiftung
G.________, wonach sich die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinem
Aufenthalt und der Teilnahme an der Tagesstruktur in der Stiftung G.________
seit November 2018 massgeblich geändert habe. Aufgrund des gesamten Prozederes
bezüglich Gutachten, Haltung des Obergerichts und der KESB bestehe der
Beschwerdeführer nun darauf, die Stiftung G.________ baldmöglichst zu verlassen
und in "sein Stöckli" einzuziehen. Die resignierende und unzufriedene Haltung
komme im Zusammenleben mit den Mitbewohnern dadurch zum Ausdruck, dass es
bereits mehrmals zu lauten Auseinandersetzungen im Speisesaal gekommen sei.
Mitbewohner hätten sich zudem über nächtlichen Lärm durch das Herumschieben von
Möbeln beklagt. Es sei versucht worden, dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass
sein vorgängig genannter Wunsch nicht umsetzbar scheine; seine Haltung bleibe
aber unverändert und seine Drohungen, sich umzubringen oder die Stiftung
G.________ umgehend zu verlassen, würden zum Alltag gehören. Das angekündigte
Verlassen der Stiftung G.________ habe er bislang aber nicht umgesetzt. Die
meiste Zeit verbringe er mit ausgedehnten Spaziergängen. Vom 14. bis 21.
Dezember [2018] sei er aufgrund regelmässiger unerlaubter Abwesenheiten täglich
um 22.00 Uhr ausgeschrieben worden. Eine Kooperation mit dem behandelnden
Psychiater von der Klinik I.________ sei nicht vorhanden, da der
Beschwerdeführer die Termine verweigere oder den Psychiater schimpfend aus
seinem Zimmer schicke. Der Beschwerdeführer beharre auf seiner Ansicht, dass
ihn die Behörden wie die KESB und das Obergericht "fertig machen" wollten.

3.3. Den Eindruck des Gutachters und des Verlaufsberichts fand die Vorinstanz
anlässlich der Verhandlung bestätigt: Der Beschwerdeführer wirke in seinem
Denken teilweise schwer nachvollziehbar, nicht zugänglich für Argumente, mit
paranoiden Zügen und sich selbst stark in der Opferrolle sehend. Mehrfach habe
er angegeben, dass es nicht gehe in der Stiftung G.________. Das Essen sei
miserabel und mit den "Insassen" gehe es auch nicht. Die von der
Rechtsvertreterin vorgeschlagene Stiftung J.________ kenne er nicht. Am
liebsten möchte er zurück ins Stöckli. Theoretisch könne er auch woanders
wohnen, aber er habe so viel Geld ins Stöckli gesteckt. Er habe das Recht, dort
zu wohnen. Es mache ihn kaputt, dass er nicht mehr dorthin dürfe. Es sei schwer
zu sagen, warum es jetzt heisse, es gehe nicht mehr. Man sollte ihm zumindest
seine Investitionen entschädigen, das seien etwa Fr. 800'000.--. Das
IFPP-Gutachten sei komplett falsch, soweit behauptet werde, dass er nicht mehr
allein wohnen könne. Das ginge ohne Probleme, nur das Kochen müsste er wieder
lernen. Das mit der Rückfallgefahr stimme nicht, die Zeiten seien vorbei. Auch
das mit der Persönlichkeitsstörung sei ein Humbug. Es stimme auch nicht, dass
er in der Stiftung G.________ andere Leute belästige. Er sage nur seine
Meinung, etwa wenn sich jemand beim Essen vordränge. Die Leute würden bei ihm
nur das Gefährliche sehen und nicht das Schöne. Niemand sage etwas darüber, was
die anderen gemacht hätten, immer gehe es gegen ihn. Gefragt nach dem Anlass
für seine Taten gibt der Beschwerdeführer an, er sei immer geplagt worden. Er
wolle einfach irgendwo wohnen, sei es in einem Wäldchen oder in einem Stall mit
Stroh. Eine Wohnung könne er sich vorstellen, aber er wolle kein betreutes
Wohnen oder ein Heim. Vor seiner Inhaftierung habe er auch für sich selbst
geschaut.

3.4. Gestützt auf das für vollständig, nachvollziehbar und schlüssig
bezeichnete IFPP-Gutachten kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass vom
Beschwerdeführer eine Gefährdung für Dritte ausgeht, die auf einem
Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB beruhe, nämlich der
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und schizoiden Anteilen, und
eine Behandlung oder Betreuung erfordere. Bei einer Entlassung aus dem
stationären Rahmen wäre beim Beschwerdeführer von einer raschen Zunahme des
Risikos für gewalttätige Handlungen auszugehen, und zwar nicht nur in
partnerschaftlichen Beziehungen, sondern auch in nicht-intimen Beziehungen und
in verschiedenen alltäglichen Situationen. Um die Rückfallgefahr zu mindern,
sei die fürsorgerische Unterbringung notwendig. Es gelte, den Beschwerdeführer
davon abzuhalten, eine weitere schwere Straftat zu begehen und damit letztlich
sich selbst zu gefährden. Zu berücksichtigen sei zudem der Betreuungsbedarf des
Beschwerdeführers im Hinblick auf den Diabetes mellitus Typ I, bei welchem es
2018 bereits zu einer massiven Unterzuckerung gekommen sei.

Weiter erwägt die Vorinstanz, dass die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers nicht behandelbar sei. Aufgrund seines Schwächezustandes
benötige er eine Betreuung im stationären Rahmen mit einer 24-stündigen
Betreuung. Die vom Beschwerdeführer zitierten Empfehlungen der Anstalten
Witzwil für mildere Massnahmen (u.a. Kontaktsperre zum Bruder und dessen
Tochter, Rayon-Verbot, Konsumverbot von psychotropen Substanzen,
Waffentragverbot) datierten aus dem Jahr 2015 und hätten sich auf die damals
geplante Vollzugsöffnung bezogen. Es habe sich nicht um Empfehlungen für
ambulante Massnahmen gehandelt, die an die Stelle einer stationären
Unterbringung treten könnten. Das IFPP-Gutachten habe aufgrund des
Schweregrades der psychiatrischen Störung ambulante Massnahmen klar als
ungenügend beurteilt, um der festgestellten Rückfallgefahr zu begegnen. Die
fürsorgerische Unterbringung erweise sich unter diesen Umständen als
erforderlich und verhältnismässig. Die Stiftung G.________ stelle die geeignete
Einrichtung dar, um dem Beschwerdeführer die benötigte Betreuung zukommen zu
lassen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die schriftliche Begründung nicht
der Begründung entspreche, welche die Vorinstanz anlässlich der mündlichen
Eröffnung ihres Entscheids geliefert habe. Der Erkrankung an Diabetes mellitus
Typ I sei anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung ein grösseres Gewicht
beigemessen worden als in der schriftlichen Begründung. Darin erblickt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV).

4.2. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung die Vorwürfe des
Beschwerdeführers. Dessen Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I sei auch im
Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung nicht als ausschlaggebend für die
fürsorgerische Unterbringung bezeichnet worden. Zentral für die Unterbringung
sei vielmehr das Risiko zukünftiger gewalttätiger Handlungen.

4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft die Begründungspflicht als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die
Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht die Überlegungen nennt, von denen
es sich hat leiten lassen, damit der Entscheid sachgerecht angefochten werden
kann (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat diese Grundsätze eingehalten: Sie hat den massgebenden
Sachverhalt umfassend wiedergegeben und dargelegt, weshalb insbesondere auf das
Gutachten IFPP und die darin festgestellte Fremdgefährdung abzustellen sei. Der
Beschwerdeführer hat den Entscheid vom 4. April 2019 denn auch vor
Bundesgericht sachgerecht anfechten können. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.

5.

5.1. Laut dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
auch dadurch verletzt, dass die KESB Oberaargau am 7. Dezember 2018 bei der
Stiftung G.________ einen aktuellen Situationsbericht im Hinblick auf die
Anpassung der Ausgangsregelung eingeholt habe. Davon habe er lediglich aufgrund
der Akteneinsicht bei der Vorinstanz Kenntnis erhalten, zwei Tage vor der
Hauptverhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht. Der
Situationsbericht selbst befinde sich weder in den amtlichen Akten noch sei ihm
dieser zugestellt worden. Die KESB Oberaargau habe zudem gegen ihre
Aktenführungspflicht gemäss Art. 53 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes und gegen Art. 449b ZGB verstossen.

5.2. Es trifft zu, dass sich die KESB Oberaargau am 7. Dezember 2018 mit der
Bitte an die Leitung der Stiftung G.________ wandte, ihr einen aktuellen
Situationsbericht zukommen zu lassen. Ob sie gehalten gewesen wäre, dieses
Schreiben dem Beschwerdeführer in Kopie zuzustellen, kann offen bleiben. Der
Beschwerdeführer räumt nämlich selber ein, dass er von diesem Schreiben im
Rahmen seiner Akteneinsicht Kenntnis erhalten hat. Er hatte damit die
Gelegenheit, sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. April 2019 dazu zu
äussern und sich nach dem Verbleib des angeforderten Berichts zu erkundigen.
Eine allfällige Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) war
damit geheilt. Allein die Tatsache, dass sich kein Situationsbericht in den
Akten der KESB Oberaargau befindet, belegt im Übrigen keineswegs Defizite in
der Aktenführung. So ist es ohne Weiteres möglich, dass ein solcher förmlicher
Situationsbericht gar nie verfasst worden ist und die KESB Oberaargau sich
schliesslich mit den Informationen begnügt hat, die sie per E-Mail von der
Stiftung G.________ erhalten hatte und die Aufschluss darüber gaben, dass der
Beschwerdeführer sich mitunter unerlaubt von der Stiftung G.________ entfernt
hatte und deshalb jeweils polizeilich ausgeschrieben wurde.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. In ihrem Entscheid vom 30. November 2017 habe
die Vorinstanz geschrieben, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, den
Diabetes mellitus Typ I fachgerecht zu behandeln und sich einer Hüftoperation
zu unterziehen, die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht zu
begründen vermöge, da nicht klar sei, ob diese Vernachlässigung der
Selbstfürsorge krankheitsbedingt sei oder auf dessen freiem Willen beruhe.
Eineinhalb Jahre später vertrete die gleiche Instanz ohne Angabe von sachlichen
Gründen eine völlig andere Meinung. Gemäss der mündlichen Urteilsbegründung sei
der nicht behandelte Diabetes des Beschwerdeführers sogar der Hauptgrund für
die Abweisung der Beschwerde.

6.2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist einzig
der schriftlich begründete Entscheid. Entsprechend hält sich das Bundesgericht
für die Beurteilung der Beschwerde an die schriftliche Begründung. Diese lässt
nicht erkennen, dass die Vorinstanz ihre Meinung in Bezug auf den Diabetes
mellitus Typ I in irgend einer Weise geändert hätte, geschweige denn dabei in
Willkür verfallen wäre. Im angefochtenen Entscheid wird der Diabetes nur am
Rande erwähnt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz der Meinung
gewesen wäre, dass diese Erkrankung für sich allein die fürsorgerische
Unterbringung zu rechtfertigen vermöchte. Die Vorinstanz hat vielmehr auch in
ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 bekräftigt, die Erkrankung an Diabetes
sei nur ergänzend erwähnt worden. Zentral sei "die Frage des Risikos
zukünftiger gewalttätiger Handlungen mit Blick auf die Beurteilung der
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers" gewesen.

7.

7.1. Immer noch im Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhalts
bestreitet der Beschwerdeführer eine Fremdgefährdung sowie eine Behandlungs-
und Betreuungsbedürftigkeit. Die im IFPP-Gutachten behauptete Rückfallgefahr
bestehe nicht. Das UPK-Gutachten vom 2. März 2017 habe festgestellt, dass
lediglich innerhalb enger Beziehungskonstellationen mit einer konkreten Gefahr
für die Gesundheit oder das Leben von Dritten zu rechnen sei. Dabei sei der
Beschwerdeführer kaum in der Lage, soziale Kontakte oder vertrauensvolle
Beziehungen zu seinen Familienangehörigen oder engen Freunden aufzubauen, was
die Rückfallgefahr diesbezüglich stark relativiere. Das IFPP-Gutachten
attestiere ihm nun zwar ein erhöhtes Konfliktpotential nicht nur in möglichen
partnerschaftlichen Beziehungen, sondern auch in nicht-intimen Beziehungen und
auch in verschiedenen alltäglichen Situationen. Fakt sei aber, dass er, der
Beschwerdeführer, sich im Strafvollzug und im Rahmen der fürsorgerischen
Unterbringung oft mit schwierigen Situationen (Stressoren) konfrontiert gesehen
habe und diese ohne Gewaltausbrüche habe meistern können. Auch wenn es zu
Konflikten zwischen ihm und anderen Insassen gekommen sei, seien dabei keine
eigen- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen festgestellt worden. Mit dem
Umstand, dass es gemäss dem Verlaufsbericht der Stiftung G.________ mehrmals zu
lauten Auseinandersetzungen im Speisesaal gekommen sei, lasse sich keine
Rückfallgefahr begründen. Soweit das IFPP-Gutachten wiedergebe, dass der
Beschwerdeführer keine Bewältigungsstrategien im Umfang mit Stressoren habe,
sei nicht ersichtlich, wie dies überprüft worden sei. Im Übrigen sei bekannt,
dass er sich gegenüber Behörden und Gutachtern nicht öffnen könne.

Nicht ersichtlich sei, weshalb die angebliche Rückfallgefahr während des
Aufenthalts in der Stiftung G.________ geringer sein sollte, als wenn er, der
Beschwerdeführer, sich in einem ambulanten Setting befinden würde. Die
Anlasstat liege mittlerweile zwölf Jahre zurück. Er habe einzig den Wunsch, in
Ruhe seinen Lebensabend zu geniessen. Indem die Behörden ihn zu Unrecht nicht
in die Freiheit entliessen, schürten sie nur seinen Unmut, den er schlecht
verbergen könne und der sich in seiner Verweigerungshaltung manifestiere.

7.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers belegen keine Willkür bei der
Feststellung des Sachverhalts. Das IFPP-Gutachten zeigt, wie dies die
Vorinstanz festgestellt hat, klar und unmissverständlich auf, dass vom
Beschwerdeführer nach wie vor eine erhebliche Gefahr für Dritte ausgeht, wenn
auch das Risiko für unmittelbar drohende Gewalthandlungen als niedrig zu
beurteilen sei (vgl. vorstehende E. 3.1). Allein die Tatsache, dass die Gefahr,
die vom Beschwerdeführer ausgeht, in einem früheren Gutachten, das noch im
Zusammenhang mit dem Strafvollzug angeordnet worden ist, anders umschrieben
worden ist, ändert nichts an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des
IFPP-Gutachtens. Eine andere Frage ist, ob die festgestellte Gefährdung Dritter
die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung rechtfertigt (siehe
sogleich).

8.

8.1. In materiell-rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, dass
die festgestellte Fremdgefährdung genügt, ihn fürsorgerisch unterzubringen. Der
Schutz Dritter dürfe bei der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung zwar
berücksichtigt werden, könne aber für sich allein nicht ausschlaggebend sein.
Es sei nicht zulässig, dass die Belastung bzw. Gefahr für Dritte
ausschliesslicher Einweisungs-, bzw. Zurückbehaltungsgrund sei. Die
fürsorgerische Unterbringung dürfe nicht nur der Absonderung und Fernhaltung
einer Person dienen. Seine psychische Störung sei nach übereinstimmender
Meinung der Gutachter nicht behandelbar und eine Krankheitseinsicht könne auch
nicht durch erzwungene Therapiemassnahmen erreicht werden. Die Unterbringung in
der Stiftung G.________ habe somit einzig den Zweck, seine Freiheit
einzuschränken und ihn rund um die Uhr zu überwachen. Hierfür sei die
fürsorgerische Unterbringung aber nicht gedacht, verkomme sie dadurch doch zur
Verwahrung. Dies widerspreche dem Legalitätsprinzip. Auch widerspreche das
Vorgehen, auf zivilrechtliche Instrumente auszuweichen, wo die strafrechtlichen
Möglichkeiten ausgeschöpft seien, dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu
und Glauben.

8.2. Letzteres trifft nicht zu. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das
Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190
BV). Das Bundesgericht ist also an Bundesgesetze und damit sowohl an Art. 65
StGB als auch an Art. 426 ZGB gebunden. Entsprechend kann sich die Anordnung
einer stationären Massnahme nicht nur auf Art. 65 StGB stützen, sondern auch
auf Art. 426 ZGB. Ein (verfassungsrechtlicher) Anspruch darauf, dass die Frage
einer stationären Massnahme ausschliesslich im Rahmen des strafrechtlichen Art.
65 StGB geprüft wird, besteht nicht. Voraussetzung für eine zivilrechtliche
stationäre Massnahme ist indes, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB auch tatsächlich gegeben sind.

8.3. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen
Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in
einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung
oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von
Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2).

Das Bundesgericht hat noch unter dem alten Vormundschaftsrecht (Art. 397a ZGB)
entschieden, dass das Gesetz keine fürsorgerische Freiheitsentziehung allein
wegen Fremdgefährdung vorsieht (BGE 138 III 593 E. 3 S. 595; mit Hinweisen auf
die Lehre). Die vom ehemaligen Straftäter ausgehende Fremdgefährdung wurde aber
insofern berücksichtigt, als sich daraus eine persönliche Schutzbedürftigkeit
derselben Person ergab (BGE 138 III 593 E. 5.2 S. 597). Das Bundesgericht
konnte sich dabei auch auf die bundesrätliche Botschaft zum revidierten
Vormundschaftsrecht stützen, wonach es zum Schutzauftrag des Staats gehöre,
jemanden davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2016 [nachfolgend: Botschaft
Erwachsenenschutz], in: BBl 2006 7001, S. 7062 f.: "Auch der Schutz Dritter
darf in die Beurteilung einbezogen werden, darf allerdings für sich allein
nicht ausschlaggebend sein. Indessen gehört es letztlich ebenfalls zum
Schutzauftrag, etwa eine kranke, verwirrte Person davon abzuhalten, eine
schwere Straftat zu begehen."). Dieser Leitentscheid wurde nach Inkrafttreten
des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 bestätigt
(vgl. den vorstehend zitierten neuen Art. 426 ZGB und hierzu Urteile 5A_617/
2016 vom 9. November 2016 E. 2.1.2; 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 4.2;
5A_692/2015 vom 11. November 2015; 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2.2; 5A_614/
2013 vom 22. November 2013 E. 3.2, wobei diese Urteile ehemals minderjährige
Straftäter betrafen).

Das Bundesgericht hat aber - wie bereits in BGE 138 III 593 für das alte Recht
-explizit bekräftigt, dass auch gemäss dem neuen Art. 426 ZGB die Belastung
bzw. die Gefahr für Dritte nicht ausschliesslicher Einweisungs- bzw.
Zurückbehaltungsgrund sein darf (vgl. Urteile 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E.
4.3.1; 5A_394/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.1; 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014 E.
3.2).

8.4. Am 30. April 2019 setzte sich der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) im Verfahren 1760/15 betreffend das erwähnte Urteil
5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.
426 ZGB auseinander.

Der EGMR hielt fest, dass nach Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK freiheitsentziehende
Massnahmen gegen psychisch gestörte oder geistig behinderte Personen wegen
Fremdgefährdung ergriffen werden können, vorausgesetzt, es bestehe wegen des
Zustands des Betroffenen ein bedeutendes Risiko ("significant risk"; "risque
réel"), dass dieser Dritten einen erheblichen Schaden ("serious harm"; "dommage
grave") zufügen könnte; diese Bedingungen müssen klar im Gesetz vorgesehen sein
("pourvu que les conditions soient clairement définies en droit interne"; vgl.
Urteil Nr. 1760/15 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom
30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz, § 54 und die dort genannte
Rechtsprechung). Wie bereits das Bundesgericht entschieden hat (vgl. in E. 8.3
zitierte Referenzen), bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage
für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen
Fremdgefährdung (BGE 138 III 593 E. 3; so auch das Urteil T.B., § 63). In
seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht freilich auf eine Selbstgefährdung
geschlossen (und damit dennoch in Art. 426 ZGB eine genügende gesetzliche
Grundlage gesehen), wenn die betroffene Person wegen ihrer psychischen Störung
bzw. geistigen Behinderung einen Menschen getötet hatte und aufgrund der
psychischen Störung oder der geistigen Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit
wieder töten würde (BGE 138 III 593 E. 3 S. 595; Urteil 5A_765/2015 vom 23.
November 2015 E. 4.2). Der EGMR lässt diese Sichtweise indes nicht gelten
(Urteil T.B., § 64).

Wenn eine Person allein deshalb (fürsorgerisch) untergebracht werden können
soll, weil sie als fremdgefährlich eingeschätzt wird, muss der Gesetzgeber
tätig werden und eine entsprechende klare gesetzliche Grundlage schaffen (vgl.
bereits den Hinweis in Urteil 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 4.3.1; mit
Verweis auf MEIER/HÄBERLI, in: ZKE 1/2016 S. 79, welche weitere kritische
Autorenstimmen anführen). Es sind auch entsprechende Revisionsarbeiten am
Laufen (vgl. Motion Caroni 16.3142 "Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht
schliessen"; ferner Motion 16.3002 der Kommission für Rechtsfragen des
Nationalrats "Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug bei gefährlichen
Tätern" und der dazu verfasste Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 20.
November 2018, insbesondere S. 24 ff.).

8.5. Im konkreten Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich
deshalb fürsorgerisch untergebracht bleiben soll, weil er eine Gefahr für
Dritte darstellt. Dass eine Selbstgefährdung vorliegen würde, die eine
fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB rechtfertigen würde,
ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3,
4.3, 6.2). Daran ändern auch die wiederholten Drohungen mit Selbstmord nichts.
Gemäss Feststellungen der Vorinstanz, drohte der Beschwerdeführer offenbar nur
für den Fall mit Selbstmord, dass er nicht in die Freiheit entlassen werde.
Soweit die Vorinstanz darüber hinaus beim Beschwerdeführer eine allgemeine
Suizidalität bzw. chronische Depressionen erwähnte, lässt sich dem
angefochtenen Entscheid nichts entnehmen, das auf eine Selbstgefährdung im
Sinne von Art. 426 ZGB schliessen liesse. Ebenso wenig rechtfertigt die
Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I die fürsorgerische Unterbringung des
Beschwerdeführers, worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nochmals
hingewiesen hat. Die hier angeordnete fürsorgerische Unterbringung hat einzig
den Zweck, das Risiko zu reduzieren, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht
näher bezeichnete Straftaten begeht. Dies genügt - unabhängig davon, wie hoch
das Risiko eingeschätzt wird - nach dem Gesagten nicht für die Anordnung einer
fürsorgerischen Unterbringung.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Strafrecht
grundsätzlich die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme (Art. 65 Abs. 1 StGB) oder einer nachträglichen
Anordnung einer Verwahrung (Art. 65 Abs. 2 StGB) vorsieht. Ob und wie weit die
Strafbehörden dies vorliegend geprüft haben, kann an dieser Stelle offen
bleiben.

9.

Es bleibt Tatsache, dass der nicht nur psychisch, sondern auch gesundheitlich
angeschlagene Beschwerdeführer seit über zehn Jahren nicht mehr für sich selbst
sorgen musste und unklar ist, ob bzw. in welchem Umfang er dazu heute noch im
Stande ist. Zudem ist ein Rückfallrisiko attestiert, welchem mit geeigneten
Massnahmen zu begegnen ist. Offen ist auch, wo er nach seiner Entlassung aus
der fürsorgerischen Unterbringung wohnen wird. Bei der von ihm erhofften
Rückkehr in sein "Stöckli" würde er unweigerlich auf die Angehörigen jener
Person treffen, die er getötet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es
ausgeschlossen, den Beschwerdeführer ohne jede Vorbereitung aus der
fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Angelegenheit, wie der
Beschwerdeführer dies eventualiter beantragt, an die erste kantonale Instanz,
d.h. die KESB Oberaargau, zurückzuweisen. Die KESB hat zu prüfen, welche
weniger tief in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreifenden
Massnahmen anzuordnen sind. Die zu treffenden Massnahmen sollen einerseits der
Gestaltung der Übergangszeit bis zur definitiven Entlassung aus der stationären
Massnahme dienen und andererseits festlegen, welche zielgerichteten und
erfolgversprechenden Massnahmen zu treffen sind, bevor er tatsächlich auf sich
alleine gestellt werden kann. Bis zum Vorliegen der neuen Anordnungen verbleibt
der Beschwerdeführer in der Stiftung G.________. Da in jedem Fall neue
Anordnungen zu treffen sind, erübrigt sich eine besondere Ausgangsregelung für
die Übergangszeit, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag des
Beschwerdeführers abzuweisen ist.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Dem Kanton Bern
sind keine Kosten zu überbinden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat indes den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
Abs.1 BGG), wobei die Entschädigung direkt an den Anwalt des Beschwerdeführers
zu leisten ist. In Bezug auf die Kosten des kantonalen Verfahrens ist die Sache
zur Neuregelung an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. April 2019 aufgehoben. Die
Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist an den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Ernst Reber auszurichten.

4.

In Bezug auf die Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Angelegenheit zur
Neuregelung an das Obergericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, der Stiftung G.________ und dem
Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann