Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.402/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_402/2019

Urteil vom 17. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord,

B.________.

Gegenstand

Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 8. Mai 2019 (KES 19 313).

Sachverhalt:

Am 6. Februar 2019 errichtete die KESB Mittelland Nord für die 2007 geborene
B.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und erteilte der
Mutter A.________ die Weisung, sich durch eine sozialpädagogische
Familienbegleitung unterstützen zu lassen.

In der Folge berichtete die Beiständin von einer hohen Belastung für das Kind,
weil dieses zu Hause aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung der
Mutter viel Strukturarbeit übernehmen müsse. Die Schulleiterin habe dringend
eine Betreuung von B.________ im Wocheninternat und eine psychologische
Begleitung empfohlen.

Nachdem bei einem Termin mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung die
Situation eskaliert war, die Polizei hatte beigezogen werden müssen und
B.________ den Wunsch geäussert hatte, die Wohnung über Nacht zu verlassen,
wurde der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und
B.________ superprovisorisch im Internat der Schule U.________ untergebracht.

In einem persönlichen Gespräch mit der KESB begrüsste es B.________, teilweise
im Internat der Schule zu leben; mindestens einmal pro Woche wolle sie aber
nach Hause gehen und ihre Mutter besuchen.

Mit Entscheid vom 25. April 2019 entzog die KESB der Mutter vorsorglich das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte B.________ vorsorglich in der Schule
U.________ unter.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter trat das Obergericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Mai 21019 mangels genügender
Beschwerdebegründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 16. Mai 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die vorsorgliche
Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Unterbringung des
Kindes. Bei vorsorglichen Massnahmen kann das Bundesgericht den angefochtenen
Entscheid nicht frei überprüfen. Vielmehr kann diesbezüglich nur eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98 BGG).
Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein
sollen, während rein appellatorische Ausführungen nicht genügen (BGE 142 III
364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe keinerlei Bedarf nach einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung und B.________ müsse sofort zu ihr
zurückgeführt werden, zumal B.________ dies selbst auch wolle.

Diese Vorbringen genügen in einem doppelten Sinn nicht: Zum einen wird mit
appellatorischen Ausführungen das Gegenteil der für das Bundesgericht
verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen behauptet (Art. 105 Abs. 1
BGG) und es werden keinerlei Verfassungsrügen erhoben; zum anderen wäre in
erster Linie darzutun, inwiefern die obergerichtlichen
Nichteintretenserwägungen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben
sollen und das Obergericht die kantonale Beschwerde materiell hätte überprüfen
müssen.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord,
B.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, und dem Vater C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli