Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.398/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_398/2019

Urteil vom 5. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Limited,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle

und/oder Frau Rechtsanwältin Nicole Brauchli-Jageneau,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Christian Alexander Meyer und Dr. Philipp Meier Schleich,

2. C.________ Limited,

vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Känzig und/oder Jonas Stüssi,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Arresteinsprache (Einsprachelegitimation),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 11. April 2019 (PS180232-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ Limited und die D.________ Limited, beide mit Sitz in
Belize, sowie die B.________ AG mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein liessen
die Vermögenswerte der C.________ Limited mit Sitz in Belize
(Arrestschuldnerin) bei der Bank E.________ in Zürich mit Arrest belegen. Das
Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich bewilligte namentlich folgende
Arreste:

- am 11. November 2016 den Arrest der D.________ Limited für eine Forderung
gegen die Arrestschuldnerin von rund Fr. 4.7 Mio. (Geschäfts-Nr. uuu, Arrest
Nr. vvv; s. Urteil 5A_626/2018 vom 3. April 2019);

- am 26. April 2018 den Arrest der B.________ AG für eine Forderung von Fr.
900'000.-- gemäss Schuldanerkennung vom 5. April 2018 für offene
Honorarverbindlichkeiten der Firma F.________ (Geschäfts-Nr. www; Arrest Nr.
xxx);

- am 21. September 2018 den Arrest der A.________ Limited für Forderungen von
rund Fr. 18.1 Mio. (Geschäfts-Nr. yyy, Arrest Nr. zzz).

A.b. Am 30. April 2018 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrest zugunsten
der B.________ AG. Am 16. August 2018 folgte die Pfändung Nr. ttt. In der
Pfändungsurkunde vermerkte das Betreibungsamt unter anderem, dass die
D.________ Limited und die A.________ Limited der Pfändungsgruppe im Sinne von
Art. 281 SchKG provisorisch angeschlossen werden.

B.

In der Folge erhoben die D.________ Limited und die A.________ Limited (im
Folgenden: Dritteinsprecherinnen) beim Einzelgericht Audienz des
Bezirksgerichts Zürich Einsprache gegen den Arrest, welcher der B.________ AG
(im Folgenden: Arrestgläubigerin) bewilligt worden war. Sie beantragten, den
Arrestbefehl aufzuheben, soweit auf das Arrestbegehren überhaupt einzutreten
sei. Ausserdem ersuchten sie das Bezirksgericht darum, ihnen das Arrestbegehren
der Arrestgläubigerin mit sämtlichen Beilagen zuzustellen und zur Begründung
ihrer Arresteinsprache eine Frist anzusetzen. Mit Verfügung vom 20. November
2018 trat das Bezirksgericht auf die Arresteinsprache nicht ein.

C.

Die Dritteinsprecherinnen wandten sich mit Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Zürich. Sie beantragten, die Verfügung des Bezirksgerichts aufzuheben,
und wiederholten ihr Begehren betreffend die Zustellung des Arrestbegehrens und
die Fristansetzung zur Begründung der Arresteinsprache (Bst. B). Das
Obergericht wies die Beschwerde ab (Urteil vom 11. April 2019).

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2019 wendet sich die A.________ Limited
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben, und hält daran fest, das Bezirksgericht anzuweisen,
ihr das Arrestbegehren der Arrestgläubigerin mit sämtlichen Beilagen
zuzustellen und ihr zur Begründung der Arresteinsprache eine Frist anzusetzen;
eventualiter sei der Prozess zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.b. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das
Bundesgericht darum, ihrer Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung
zu erteilen und das Betreibungsamt anzuweisen, das Pfändungsverfahren Nr. ttt
einstweilen einzustellen und nicht vor rechtskräftiger Erledigung der
Arresteinsprache fortzusetzen. Eventualiter verlangte die Beschwerdeführerin,
die fragliche Anweisung an das Betreibungsamt im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme nach Art. 104 BGG zu verfügen.

D.c. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um
aufschiebende Wirkung ab. Nach Anhörung der B.________ AG (Beschwerdegegnerin
1) und der C.________ Limited (Beschwerdegegnerin 2) hiess er den
Eventualantrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen in dem Sinne gut, dass er das
Betreibungsamt anwies, im Pfändungsverfahren Nr. ttt bis zur rechtskräftigen
Erledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens alle weiteren
Verwertungs- und Verteilungsmassnahmen zu unterlassen (Verfügung vom 20. August
2019).

D.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht sich die kantonalen Akten überweisen
lassen, in der Hauptsache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin wehrt sich binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen den
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf
Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 75 BGG). Die Streitigkeit betrifft eine
Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der
gesetzliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist
erreicht. Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide
im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit
Hinweisen). Das gilt auch für den hier zu beurteilenden Beschwerdeentscheid,
der die erstinstanzliche Verfügung bestätigt, wonach auf die Arresteinsprache
nicht einzutreten ist. Die Streitsache unterliegt demnach der Beschwerde in
Zivilsachen.

2.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein
reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die rechtsuchende
Partei darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu verlangen. Sie muss einen Antrag in der Sache
stellen, also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und
inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Ein
blosser Aufhebungsantrag genügt hierzu nicht und macht die Beschwerde an sich
unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das
Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst
entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.)
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz die Streitsache
materiell nicht beurteilt, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt hat
(Urteil 5A_409/2016 vom 24. März 2017 E. 2.1 mit Hinweis). Für die Auslegung
der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde
heranziehen (BGE 136 V 131 S. 1.2 S. 136).

2.2. Zur Beurteilung steht hier kein Nichteintretensentscheid, sondern der
Entscheid, mit dem das Obergericht den erstinstanzlichen
Nichteintretensentscheid bestätigt. Dessen ungeachtet dreht sich der
angefochtene Entscheid (ausschliesslich) um die Frage, ob die
Beschwerdeführerin zur Einsprache gegen den der Beschwerdegegnerin 1
bewilligten Arrest berechtigt ist. Bezogen auf diesen Gegenstand des
angefochtenen Entscheides - die "Sache" im prozessrechtlichen Sinn - verlangt
die Beschwerdeführerin nicht, dass das Bundesgericht den angefochtenen
Entscheid abändern soll. In ihrem Hauptbegehren stellt sie einen
Aufhebungsantrag. Damit verknüpft sie Anträge betreffend die Zustellung des
Arrestbegehrens und die Ansetzung einer Frist zur Begründung ihrer
Arresteinsprache, die sie bereits im kantonalen Verfahren gestellt hatte (s.
Sachverhalt Bst. B, C und D.a). Sie findet, das Bundesgericht könne im Falle
der Gutheissung ihrer Beschwerde "reformatorisch" im Sinne dieser prozessualen
Anträge entscheiden. Im Verhältnis zur Sache sind diese Begehren jedoch
akzessorischer Natur, denn losgelöst von einem (für die Beschwerdeführerin
günstigen) bundesgerichtlichen Entscheid über ihre Berechtigung zur
Arresteinsprache kommt ihnen keine eigenständige Bedeutung zu. Auch wenn die
Beschwerdeführerin aus Sorge um die Begründung ihrer Arresteinsprache zunächst
diese prozessualen Anliegen durchsetzen will, vermögen die diesbezüglichen
Begehren einen Antrag in der Sache nicht zu ersetzen. Immerhin verlangt die
Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Bundesgericht eine Rückweisung an die
Vorinstanz zur Prüfung der übrigen Einsprachevoraussetzungen oder zur Anweisung
des Bezirksgerichts Zürich für angezeigt halten sollte, in ihrem Eventualantrag
die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz. Zwar stünde in der gegebenen
Konstellation in erster Linie eine Rückweisung an die erste Instanz zur
Diskussion (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Trotzdem ist dem Erfordernis
eines Sachantrags mit dem besagten Eventualbegehren Genüge getan, zumal
wenigstens aus der Begründung der Beschwerde sinngemäss hervorgeht, dass die
Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht zur Arresteinsprache zugelassen werden
will.

3.

Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als
vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von
Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird
(Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht veröffentlicht in BGE
135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Recht verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle
Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss
präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen
kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die
Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wer sich auf eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht
darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu
bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b
S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S.
148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls
als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE
137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).

4.

Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen,
nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache
erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Der Streit dreht sich um die Frage, ob die
Beschwerdeführerin im Sinne der zitierten Norm "in ihren Rechten betroffen"
ist. Das Obergericht erklärt, mit der fraglichen Passage seien neben dem
Arrestschuldner Dritte mit eigenen Rechten bzw. in besonderer Stellung gemeint.
Allein die Gläubigerstellung gegenüber der Arrestschuldnerin, wie sie die
Dritteinsprecherinnen für sich behaupten, genüge nicht zur Begründung der
Einsprachelegitimation. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist das Interesse
des Gläubigers an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht rechtlicher Natur.
Jeder Gläubiger müsse hinnehmen, dass sein Schuldner unbegründete Forderungen
anderer Gläubiger anerkennt, Schenkungen vornimmt, usw. Die dem Schutz des
Gläubigers vor vermögensvermindernen Rechtshandlungen des Schuldners dienende
paulianische Anfechtung setze eine Betreibung in fortgeschrittenem Stadium
voraus.

Weiter führt das Obergericht aus, dass der den Dritteinsprecherinnen bewilligte
Arrest eine Sicherungsmassnahme mit provisorischem Charakter sei. Er bezwecke,
den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden
Vollstreckung, in der die Voraussetzungen einer (provisorischen oder
definitiven) Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses noch nicht
gegeben sind, durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu
sichern. Das Obergericht zitiert Art. 281 SchKG, wonach der Arrest abgesehen
von der Möglichkeit eines provisorischen Pfändungsanschlusses und der
Vorwegnahme der vom Arrest herrührenden Kosten aus dem Erlös der
Arrestgegenstände kein Vorzugsrecht begründet. Der angefochtene Entscheid
stellt klar, dass der Arrestvollzug weder (wie die Betreibung) eine
Betreibungshandlung sei noch (wie die Verpfändung) ein materielles Vorzugsrecht
des Gläubigers schaffe. Auch als Arrestgläubigerinnen seien die
Dritteinsprecherinnen somit durch den angefochtenen Arrest in ihren Rechten
nicht betroffen.

Das Obergericht hält zusammenfassend fest, dass die Einsprachelegitimation der
Dritteinsprecherinnen weder erstellt noch - was nach ihrer Auffassung genügen
würde - glaubhaft gemacht sei. Bei diesem Ergebnis könne insbesondere
offenbleiben, ob die Arrestforderung der Arrestgläubigerin besteht bzw.
glaubhaft ist.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 278 Abs.
1 SchKG. Sie argumentiert zunächst, gestützt auf eine weite Auslegung der
zitierten Norm sei jeder zur Arresteinsprache legitimiert, der einen Bezug zum
Arrest hat und von ihm betroffen ist. Dass dies auf sie zutreffe, habe sie vor
den kantonalen Instanzen substanziiert dargetan. Mangels Einsicht in die Akten
des Arrestverfahrens würden sich ihre Ausführungen indes auf Spekulationen,
Annahmen, Indizien und lediglich einige Dokumente stützen. Dem Obergericht
wirft die Beschwerdeführerin vor, ihr die Legitimation abgesprochen und die
Akteneinsicht zu einem Zeitpunkt verweigert zu haben, in welchem sie ihre
Legitimation mangels Akteneinsicht noch gar nicht mehr als nur glaubhaft habe
machen können. Zumindest zur Akteneinsicht hätte die Legitimation gutgeheissen
werden müssen, damit sie, die Beschwerdeführerin, ihr rechtliches Gehör
wahrnehmen und ihre Arresteinsprache einschliesslich der Legitimation gestützt
auf die Akten vollständig begründen konnte.

5.2. Soweit die Beschwerdeführerin sich darüber beklagt, keine Einsicht in die
Akten des Verfahrens betreffend den Arrest Nr. xxx (Geschäfts-Nr. www) erhalten
zu haben, bleibt unklar, was sie sich mit Bezug auf ihre eigene
Einspracheberechtigung von der Konsultation der fraglichen Unterlagen
verspricht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie zum Nachweis,
dass sie nach Massgabe von Art. 278 Abs. 1 SchKG in ihren Rechten betroffen und
deshalb zur Einsprache gegen den fraglichen Arrest berechtigt sein soll, auf
Informationen aus den Akten des besagten Arrestverfahrens angewiesen ist.
Insbesondere macht sie (zu Recht) auch nicht geltend, dass ihre
Einspracheberechtigung davon abhängt, ob der Beschwerdegegnerin 1 der Arrest im
besagten Verfahren zu Recht bewilligt wurde. Ist aber ungewiss, weshalb die
Beschwerdeführerin überhaupt Einsicht in die Akten des fraglichen Verfahrens
nehmen will, so ist auch dem Vorwurf einer Gehörsverletzung der Boden entzogen.
Der Gehörsanspruch ist nicht Selbstzweck; Anspruch auf Einsicht besteht nur
hinsichtlich derjenigen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu
bilden (vgl. BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.).

6.

6.1. Unter dem Titel ihrer Willkürrüge stellt sich die Beschwerdeführerin
weiter auf den Standpunkt, dass die Berechtigung zur Arresteinsprache nach Art.
278 Abs. 1 SchKG all jenen Personen zuerkannt werde, die durch den
Arrestvollzug in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen oder
wenigstens in ihren tatsächlichen Interessen berührt sind. Sie habe vor den
kantonalen Instanzen dargelegt, dass ihr durch den streitigen Arrest "letztlich
Arrestsubstrat entzogen" werde, so dass sie direkt in ihren wirtschaftlichen
und materiellen Interessen betroffen sei.

In der Folge legt die Beschwerdeführerin über zehn Seiten ihrer Eingabe dar,
weshalb sie durch den Arrest der Beschwerdegegnerin 1 auch in ihrer materiellen
Rechtsstellung zumindest mittelbar berührt sei und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des Arrestes habe. Unter dem Titel "Qualifizierende
Elemente liegen vor" macht sie geltend, dass sie keine gewöhnliche Gläubigerin
der Beschwerdegegnerin 2 sei, sondern als Arrestgläubigerin dieselben
Arrestgegenstände wie die Beschwerdegegnerin 1 habe verarrestieren lassen und
zudem gestützt auf Art. 281 Abs. 1 SchKG provisorisch an der Pfändung
teilnehme, die infolge der Arrestlegung durch die Beschwerdegegnerin 1
stattgefunden habe. Dies verkenne das Obergericht, so der Vorwurf in der
Beschwerde. Ausserdem sei aufgrund der Pfändungsurkunde bereits heute erstellt,
dass die gepfändeten Arrestgegenstände für die vollständige Befriedigung von
ihr, der Beschwerdeführerin, und der Beschwerdegegnerin 1 nicht ausreichen. Die
Beschwerdeführerin erinnert überdies daran, dass das Gesetz dem Gläubiger im
Pfändungsverfahren im Rahmen der Gruppenbildung Abwehrmittel gegenüber anderen
Mitgläubigern zugestehe, obwohl die Deckung der eigenen Forderung erst virtuell
gefährdet sei. Bei einem Arrestverfahren mit einem Arrestschuldner mit Sitz im
Ausland stehe mit der Pfändung der Arrestgegenstände bereits endgültig fest, ob
alle Forderungen gedeckt sind. Entsprechend müsse sie, die Beschwerdeführerin,
als Arrestgläubigerin in dieser Konstellation die Möglichkeit haben, sich
mittels Arresteinsprache gegen die Unterdeckung infolge des
rechtsmissbräuchlichen Arrests der Beschwerdegegnerin 1 zu wehren, zumal sie
nicht nur in derselben Pfändungsgruppe, sondern auch in derselben
Kollokationsklasse wie die Beschwerdegegnerin 1 eingeordnet sei und in einem
allfälligen Kollokationsverfahren Angriffe der Beschwerdegegnerin 1 zu
befürchten habe.

Als weiteres Argument führt die Beschwerdeführerin ihren "Anspruch auf
Vermeidung einer kosten- und zeitintensiven Kollokationsklage" ins Feld. Die
Möglichkeit, in einem späteren Verfahrensstadium ein Abwehrmittel zu ergreifen,
schliesse eine Legitimation zur Arresteinsprache aufgrund der unterschiedlichen
Zweckverfolgung nicht aus. Dies habe das Bundesgericht in Bezug auf das
Widerspruchsverfahren entschieden und gelte auch für die Kollokationsklage. Ein
Dritter habe daher das Recht, im summarischen, billigeren und schnelleren
Arresteinspracheverfahren den Arrestgläubiger auszuschliessen. Die
Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Arrest "einen direkten
Zusammenhang mit ihr" aufweise und einzig zum Zweck der Schmälerung des
Arrestsubstrats erwirkt worden sei. Angesichts dessen könne ihr nicht zugemutet
werden, bis zum fortgeschrittenen Stadium der Pfändung zuzuwarten. Zudem sei
eine Kollokationsklage ausgeschlossen, wenn ein Gläubiger die
Teilnahmeberechtigung eines anderen schon in einem früheren Verfahrensstadium
bestreiten konnte. Das Arresteinspracheverfahren sei "genau eine solche
Ausnahme". Da beide Beschwerdegegnerinnen Sitz im Ausland hätten, sei die
Beschwerdegegnerin 1 auf den streitigen Arrest angewiesen, um die
Beschwerdegegnerin 2 in der Schweiz zu betreiben und an einem
Pfändungsverfahren teilzunehmen. Folglich sei sie, die Beschwerdeführerin, im
Arrestverfahren "legitimiert und angewiesen", die Berechtigung der
Beschwerdegegnerin 1 zur Betreibung in der Schweiz zu bestreiten, andernfalls
sie Gefahr laufe, mit einer späteren Kollokationsklage nicht zugelassen zu
werden. Abgesehen davon sei die Rechtsmissbräuchlichkeit des Arrests und der
Nichtbestand der angeblichen Arrestforderung einzig im
Arresteinspracheverfahren und nicht im Kollokationsverfahren zu beurteilen.

Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin ihre rechtliche Betroffenheit mit
der Nichtigkeit des der Beschwerdegegnerin 1 bewilligten Arrests. Diese ergebe
sich daraus, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Arrest rechtsmissbräuchlich
erwirkt habe. Die Beschwerdeführerin nennt "starke Indizien" dafür, dass die
Beschwerdegegnerinnen "in Zusammenarbeit" eine Forderung und eine entsprechende
Schuldanerkennung konstruiert haben, um die bereits von ihr verarrestierten
Vermögenswerte mit Arrest zu belegen und später zu pfänden und ihr auf diese
Weise Vermögenssubstrat zu entziehen. Diese missbräuchliche Arrestlegung heble
den Zweck der "Verschärfung des Ausländerarrestes per 1. Januar 1997" aus und
verdiene deshalb keinen Rechtsschutz. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass
der Ausgang des Arresteinspracheverfahrens direkt ihre rechtliche Stellung im
laufenden Pfändungsverfahren und im Arrestverfahren gegen die
Beschwerdegegnerin 2 beeinflusse, womit ihre Legitimation zur Arresteinsprache
ausgewiesen sei. Die Nichtigkeit des Arrests sei als Rechtsfrage sowohl vom
Arrestrichter als auch von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen; der
Dritte könne alle Rügen vorbringen, die sich gegen die Arrestbewilligung
richten, nicht nur solche, die ihn direkt betreffen. Nachdem die
Arresteinsprache eine gerichtliche Klage im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG sei
und somit einem Beschwerdeverfahren vorgehe, sei die Rechtsmissbräuchlichkeit
eines Arrest zwingend im Arresteinspracheverfahren geltend zu machen. Den
Standpunkt des Obergerichts, wonach die Nichtigkeit nur von der
Aufsichtsbehörde festzustellen sei, erachtet die Beschwerdeführerin als
willkürlich.

6.2. Wie die resümierten Erörterungen aus der Beschwerde zeigen, legt die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ausführlich dar, warum sie nach Massgabe
von Art. 278 Abs. 1 SchKG berechtigt sei, Einsprache gegen den Arrest Nr. xxx
zu erheben, den das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin 1 am 26. April
2018 bewilligte. Allein damit kann sie das Bundesgericht indes nicht dazu
bringen, den angefochtenen Entscheid als willkürlich aufzuheben. Anstatt die
Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht zu schildern, müsste sie sich im Einzelnen
mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen. Dies versäumt die
Beschwerdeführerin. Entgegen dem, was sie glauben machen will, übersieht das
Obergericht nicht, dass die Beschwerdeführerin Arrestgläubigerin ist. Ebenso
wenig versagt ihr der angefochtene Entscheid die Einsprachelegitimation mit dem
pauschalen Hinweis, dass sowohl ihre Gläubigerstellung als auch ihre
Arrestgläubigerstellung zur Begründung der Legitimation nicht ausreiche. Wie
oben ausgeführt (E. 4), erklärt das Obergericht sehr wohl, weshalb die
Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Arrest nicht im Sinne von Art. 278
Abs. 1 SchKG in ihren Rechten betroffen ist. Das Obergericht legt Wert darauf,
dass es sich beim Arrest um eine Sicherungsmassnahme mit provisorischem
Charakter handle und der Arrestvollzug weder eine Betreibungshandlung sei noch
ein materielles Vorzugsrecht des Gläubigers schaffe. Es äussert sich zum Zweck
des Arrests, der sich darin erschöpfe, den Erfolg einer laufenden oder
bevorstehenden Vollstreckung durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des
Schuldners zu sichern (vgl. dazu BGE 116 III 111 E. 3a S. 115 f.; 107 III 33 E.
2 S. 35). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Warum die
Berechtigung zur Einsprache gegen den Arrest über den Zweck des Arrests hinaus
gehen soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin legt
nicht dar, weshalb sie (als Drittperson) zur Einsprache gegen eine reine
Sicherungsmassnahme berechtigt sein soll, obwohl es ihr nicht (nur) um die
Beschränkung der Verfügungsbefugnisse der Beschwerdegegnerin 2, sondern darum
geht, die Beschwerdegegnerin 1 als (spätere) Konkurrentin im Streit um die
Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der arrestierten Vermögenswerte
vorzeitig loszuwerden. Um einen kantonalen Entscheid als willkürlich
auszuweisen, genügt es jedoch nicht, bloss einzelne Elemente der
vorinstanzlichen Begründung in Frage zu stellen und andere Punkte unangefochten
stehen zu lassen. Im Übrigen begründet die Tatsache, dass sich eine andere als
die von der Vorinstanz getroffene Beurteilung vertreten lässt, keine Willkür
(E. 3). Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.

7.

7.1. Neben Willkür in der Anwendung von Art. 278 Abs. 1 SchKG rügt die
Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV). Sie klagt, dass sich die Vorinstanz "mit keinem Wort" mit den Argumenten
befasse, wonach sie durch die Arresteinsprache einen späteren
Kollokationsprozess vermeiden könne, ihre Legitimation für eine
Kollokationsklage ohne Erhebung einer Arresteinsprache gefährdet sei, die
fehlende Deckung ihrer Forderung aufgrund des Arrests bereits jetzt feststehe
und die Beschwerdegegnerin 1 ihren Arrest rechtsmissbräuchlich erwirkt habe.

7.2. Die Rüge geht fehl. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss
die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1
S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Zu begründen ist
das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das
allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist
also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteile 5A_626/
2018 vom 3. April 2019 E. 6.1, zur Publikation vorgesehen; 5A_382/2013 vom 12.
September 2013 E. 3.1). Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen
Erwägungen sehr wohl, weshalb das Obergericht die Beschwerde abweist und den
erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigt (s. E. 4). Ausserdem
stellt das Obergericht auch klar, dass es sich angesichts seiner Erwägungen
erübrigt, auf die weiteren, von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumenten
einzugehen. Ist die Beschwerdeführerin mit dieser Entscheidfindung nicht
einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die
vorinstanzliche Handhabung von Art. 278 Abs. 1 SchKG. Dagegen kommt die
Beschwerdeführerin mit ihrem Willkürvorwurf nicht auf (E. 6).

8.

8.1. Zuletzt will die Beschwerdeführerin auch noch eine formelle
Rechtsverweigerung ausgemacht haben. Die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
erblickt sie zum einen darin, dass das Obergericht ihre Legitimation sowohl zur
Akteneinsicht als auch zur Arresteinsprache zu Unrecht ablehne. Sie beruft sich
auf die Rechtsprechung, wonach mit der Rüge der formellen Rechtsverweigerung
beanstandet werden kann, dass auf eine formgerecht eingereichte Eingabe nicht
eingetreten worden sei (Urteil 1P.338/2006 und 1P.582/2006 vom 12. Februar 2007
E. 3.2, in: ZBl 108/2007 S. 316).

Mit dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mangels
materieller Erschöpfung des Instanzenzugs nicht zu hören. Zur Diskussion steht
nicht die Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels (auf das die Vorinstanz
eintrat), sondern die Frage, ob das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin zu
Recht die Legitimation absprach und deswegen nicht auf ihre Einsprache eintrat
(s. Sachverhalt Bst. B und C). Dementsprechend beschlägt auch der Vorwurf der
formellen Rechtsverweigerung nicht das vorinstanzliche, sondern das
erstinstanzliche Verfahren. Dass sie die besagte Rüge auch vor der Vorinstanz
erhoben hätte, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und wird von
der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Entscheidet die letzte kantonale
Instanz - wie hier (E. 1) - entsprechend dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 1 BGG
als Rechtsmittelinstanz, so ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs
unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das
Bundesgericht (s. BGE 141 III 188 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen).
Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale
Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft
werden soll (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018
vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten
rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach
dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich in der Beschwerde an das
Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen
auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz
erhoben hat.

8.2. Als formelle Rechtsverweigerung macht die Beschwerdeführerin dem
Obergericht schliesslich zum Vorwurf, eine Prüfung der Nichtigkeit der
Arrestbewilligung mit der Begründung abzulehnen, dass die Nichtigkeit nur von
den Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter und nicht vom
Arrestgericht festzustellen sei. Damit verkenne die Vorinstanz, dass einerseits
die Nichtigkeit eines Arrests von Amtes wegen zu prüfen und anderseits "die
Rechtsmissbräuchlichkeit und damit Nichtigkeit" eines Arrests zwingend im
Arresteinspracheverfahren geltend zu machen ist.

Auch diese Rüge ist zum Scheitern verurteilt. Das Obergericht konstatiert in
diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 22 SchKG beruft.
Weiter hält es fest, die in dieser Norm enthaltene Anweisung, die Nichtigkeit
einer Verfügung von Amtes wegen festzustellen, richte sich an die
Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter und nicht an das
Arrestgericht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht
auseinander. Dass die Vorinstanz Art. 22 SchKG falsch verstehe oder auslege und
sich die fragliche Anweisung auch an das Arrestgericht richte, behauptet sie
nicht. Ebenso wenig macht sie geltend, dass sie ihre Forderung nach einer
Prüfung von Amtes wegen im vorinstanzlichen Verfahren (auch) auf eine andere
rechtliche Grundlage gestützt und die Vorinstanz dies in willkürlich
Feststellung des Prozesssachverhalts übergangen habe. Im Übrigen vermag die
Beschwerdeführerin nicht zu erklären, weshalb aus der Rechtsmissbräuchlichkeit
eines Arrests zwingend dessen Nichtigkeit folgen muss, noch ist ihrem
Schriftsatz zu entnehmen, weshalb allein der Umstand, dass der Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs im Einspracheverfahren geltend zu machen ist, sie als Dritte
auch zur Einsprache gegen den Arrest berechtige.

9.

Nach alledem steht fest, dass die Beschwerde unbegründet ist. Sie ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die
Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen hatten sich lediglich zum Gesuch
um aufschiebende Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu vernehmen.
Der Beschwerdegegnerin 1, die mit ihren dort gestellten Anträgen nicht
vollumfänglich durchdrang (s. Sachverhalt Bst. D.c), ist keine Entschädigung
geschuldet. Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auch
ihr ist daher keine Entschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Bezirksgericht Zürich,
Einzelgericht Audienz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Monn