Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.393/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_393/2019

Verfügung vom 22. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ingrid Indermaur,

Beschwerdegegner,

C.________ und D.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Lerch,

verfahrensbetroffene Kinder.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 15. April 2019 (PQ190022-O/U).

Nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2019, mit
welchem die gegen die Anordnung der Einschulung der Kinder in der öffentlichen
Schule sowie die Errichtung einer Beistandschaft und Installation einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung gerichtete Beschwerde der Mutter und
rubrizierten Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten
war,

in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 14. Mai 2019,

in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2019, worin sie den Rückzug
der Beschwerde erklärt,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten
(Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5
Abs. 2 BZP),

verfügt der Präsident:

1. 

Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Diese Verfügung wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli