Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.392/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_392/2019

Urteil vom 20. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

AXY.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Zürich 9.

Gegenstand

Gültigkeit einer Betreibung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 26. April 2019 (PS190076-O/U).

Erwägungen:

1. 

Am 22. Januar 2019 reichte C.________ als Vertreterin von "AXY.________,
D.________strasse xxx, U.________" beim Betreibungsamt Zürich 9 ein
Betreibungsbegehren gegen die B.________ AG über insgesamt Fr. 6'500.-- nebst
Zinsen und Kosten ein. Das Betreibungsamt erliess am 23. Januar 2019 in der
Betreibung Nr. yyy den Zahlungsbefehl.

Dagegen erhob die B.________ AG am 28. Januar 2019 Beschwerde an das
Bezirksgericht Zürich mit dem sinngemässen Antrag, die Betreibung sei als
nichtig zu erklären und im Betreibungsregister zu löschen. Sie brachte vor, die
Bezeichnung des Gläubigers sei ungenügend. Die Firma "AXY.________ GmbH in
Liquidation", mit der sie eine Geschäftsbeziehung geführt habe, sei von Amtes
wegen gelöscht worden und es sei unklar, welche juristische oder natürliche
Person als Gläubiger auftrete oder ob eine Forderung für die gelöschte Firma
geltend gemacht werde. Das Bezirksgericht holte Beschwerdeantworten ein, wobei
es die Beschwerdeführerin aufforderte, die eigene Rechts- und Parteifähigkeit
urkundlich nachzuweisen, im Falle einer Einzelfirma den Inhaber mit
vollständigen Personalien bekannt zu geben, die Forderung zu plausibilisieren
und eine allfällige Abtretung urkundlich nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin
liess sich nicht vernehmen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. April 2019 hiess
das Bezirksgericht die Beschwerde gut und stellte die Nichtigkeit der
Betreibung und des Zahlungsbefehls fest und wies das Betreibungsamt an, die
Betreibung zu löschen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. April 2019 (Poststempel) Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 26. April 2019 trat
das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einer auf den 9. Mai 2019 datierten
Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Der angefochtene Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 30. April 2019
zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG)
endete somit am Freitag, 10. Mai 2019. Die Beschwerde ist am 9. Mai 2019 der
Deutschen Post in V.________ (Deutschland) übergeben worden. Massgeblich für
die Fristwahrung ist jedoch nicht die Postaufgabe als solche, sondern die
Übergabe an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Sendung wurde von
der Schweizerischen Post erstmals am 13. Mai 2019 erfasst. Die Beschwerde ist
somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs.
2 BGG nicht. Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass das Obergericht
ihre neu aufgestellten Behauptungen und neu eingereichten Beweismittel als
unzulässig erachtet und zusätzlich erwogen hat, selbst wenn diese zu
berücksichtigen wären, bleibe unklar, wer Gläubiger oder Gläubigerin der
betriebenen Forderung sein soll. Im Übrigen ist sogar unklar, wer vor
Bundesgericht als Partei auftritt: Die Beschwerde ist von C.________ ohne
Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis unterschrieben. In der Kopfzeile findet
sich ein Emblem mit der Bezeichnung "XY.________" und in der Absenderadresse
ist von "AXZ.________" die Rede. Eine "AXY.________" wird schliesslich in der
E-Mail-Adresse genannt.

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und offensichtlich
unzureichend begründet. Auf sie ist durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG).

3. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind C.________ persönlich
aufzuerlegen, da sie die Kosten verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Kosten von Fr. 500.-- werden C.________ auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der AXY.________, der B.________ AG, C.________, dem
Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg