Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.390/2019
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5A_390/2019

Urteil vom 15. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Übernahme einer Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17.
April 2019 (KES.2019.20).

Sachverhalt:

Nachdem A.________ nach U.________ gezogen war, ersuchte die KESB V.________ um
Übernahme der am 21. April 2015 errichteten Beistandschaft per 1. Mai 2019. Mit
Entscheid vom 6. März 2019 übernahm die KESB U.________ die Beistandschaft.

Mit Eingabe an das Obergericht Thurgau beantragte A.________ sinngemäss die
Aufhebung der Beistandschaft ("Danke, lösen Sieendlich die KESB Beistandschaft
Auflösen"). Das Obergericht verwies auf die Erwägungen der KESB U.________,
wieso die Weiterführung der Beistandschaft erforderlich sei, und trat auf die
Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2019 nicht ein, weil sich A.________
damit nicht sachgerichtet auseinandersetze.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, in
welcher dargelegt würde, inwiefern das Obergericht mit seinen
Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben könnte. Vielmehr äussert
sich die Beschwerdeführerin zu allerlei Dingen, welche mit dem
Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben (sie habe Anspruch auf eine volle
IV-Rente und die KESB zahle ihr nicht betreffende Beträge aus; es seien
K.O.-Tropfen im Grundwasser und in der Blutwurst und es gebe auch Kochsalzgift;
die Klinik habe ihr 2013 Nervengift gegeben; die KESB habe ihr die Möbel und
die Fotoausrüstung geklaut und das Telefon-Abo gekündigt; sie werde gestalkt
und verfolgt; man solle sie endlich in Ruhe lassen und ihr eine volle IV-Rente
auszahlen; u.ä.m.).

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli