Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.383/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_383/2019

Urteil vom 15. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Persönlicher Verkehr,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 10. April 2019 (PQ190017-O/U).

Sachverhalt:

Bei der Scheidung zwischen den rubrizierten Parteien wurde die im April 2010
geborene C.________ unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Abänderungsurteil
aus dem Jahr 2015 wurde der persönliche Verkehr zwischen Vater und Tochter
dahingehend geregelt, dass ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von
Freitagabend bis Sonntagabend sowie zusätzlich von Dienstag nach Kindergarten
bis Mittwochmorgen festgelegt wurde. Im Nachgang genehmigte die KESB Dietikon
den Besuchsplan der Beiständin, welcher eine Abänderung dahingehend vorsah,
dass die zusätzliche Besuchszeit auf Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen
verschoben wurde.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 beantragte der Vater bei der KESB eine
Ausweitung des Besuchswochenendes bis Montagmorgen undeine Verschiebung der
zusätzlichen Besuchszeit, da C.________ am Donnerstagnachmittag aktuell nicht
mehr frei habe. Mit Entscheid vom 27. September 2018 lehnte die KESB die
Ausdehnung auf Montagmorgen ab, während sie die zusätzliche Besuchszeit auf
Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen verlegte.

Dagegen erhoben beide Seiten Beschwerde. Mit Urteil vom 21. Februar 2019
beliess der Bezirksrat die Besuchszeiten beim Ursprünglichen (jedes zweite
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und sodann jeweils Donnerstag nach
Schulschluss bis Freitagmorgen).

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich
mit Urteil vom 10. April 2019 ab.

Gegen dieses Urteil hat der Vater am 9. Mai 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten
(Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren; bereits daran scheitert sie. Sodann
ist aber auch die Beschwerdebegründung ungenügend. Sie besteht weitestgehend
aus Vorwürfen an die Adresse der Mutter, die aggressiv und für sämtliche
Probleme verantwortlich sei, sowie in der sinngemässen Unterstellung, dass die
Behörden und Gerichte mit dieser gemeinsame Sache machen würden. Erforderlich
wäre jedoch eine zielgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides (betreffend Wochenende: die Eltern seien
hochzerstritten und bei jeder Änderung drohe, dass C.________ in den Konflikt
zusätzlich hineingezogen werde; C.________ selbst wünsche keine Änderung;
angesichts der langen Anfahrt vom Haushalt des Vaters, während der mütterliche
Haushalt in unmittelbarer Nähe der Schule liege, müsste C.________ am Montag
sehr früh aufstehen; betreffend Verschiebung der zusätzlichen Besuchszeit: der
Stundenplan ändere jedes Jahr und eine stete Änderung der Besuchstage sei nicht
angezeigt; die Mutter arbeite am Donnerstag und sie müsste C.________
fremdbetreuen lassen, wenn diese am betreffenden Tag nicht mehr im Anschluss an
die Schule vom Vater betreut würde; C.________ selbst wünsche keine Änderung;
bei der jetzigen Lösung entstehe jede zweite Woche ein langes
Besuchswochenende, was einem Hin und Her unter der Woche vorzuziehen sei). Die
blosse Behauptung, man nehme ihm den ganzen freien Nachmittag, und das
Vorbringen, C.________ könnte durch eine Verschiebung des Besuchstages besser
Freundschaften pflegen und Musikunterricht nehmen, stellt keine hinreichende
Auseinandersetzung mit der ausführlichen obergerichtlichen Begründung für die
Beibehaltung der heutigen Lösung dar. Entsprechend ist nicht dargetan und wäre
im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht das -
übergeordnete und elterlichen Interessen vorgehende (BGE 123 III 445 E. 3b S.
451; 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.) - Kindeswohl verletzt und damit gegen Recht
verstossen haben könnte.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli