Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.381/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_381/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 4. April 2019 (ZKBER.2019.11).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien haben eine im Jahr 2004 geborene Tochter und leben
seit April 2015 getrennt. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einigten sie sich
auf die Frauen- und Kinderalimente, worauf das Verfahren abgeschrieben wurde.

Im Februar 2018 stellte der Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein
Gesuch um Abänderung, bei welchem er verlangte, der Unterhaltsbeitrag an die
Ehefrau sei auf Null herabzusetzen. Mit Entscheid vom 27. September 2018 passte
das Richteramt die Regelung den neuen Verhältnissen an (Erwerbstätigkeit der
Ehefrau sowie zwischenzeitlich in Kraft getretenen Betreuungsunterhalt) und
setzte die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Tochter neu fest.

Auf Berufung des Ehemannes hin passte das Obergericht des Kantons Solothurn
diese Regelung mit Entscheid vom 4. April 2019 den mit BGE 144 III 481
aufgestellten neuen Richtlinien zum Erwerbsumfang bei Kinderbetreuung an, indem
es für Oktober 2018 bis Juli 2019 Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'191.-- für die
Tochter (Fr. 1'202.-- Barunterhalt; Fr. 2'989.-- Betreuungsunterhalt) und Fr.
483.-- für die Ehefrau sowie ab August 2019 Beiträge von Fr. 2'400.-- für die
Tochter (Fr. 1'400.-- Barunterhalt; Fr. 1'000.-- Betreuungsunterhalt) und Fr.
900.-- für die Ehefrau festsetzte.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann am 9. Mai 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit den Begehren, mit Wirkung ab Februar 2018 seien die
Kindesunterhaltsbeiträge auf Fr. 1'202.-- (Barunterhalt) und der
Ehegattenunterhalt auf Fr. 400.-- herabzusetzen.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Änderung von
Eheschutzmassnahmen. Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche
Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), so dass nur
die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit
das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht
prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf
appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2. 

Die rudimentären Ausführungen zum Materiellen vermögen diesen
Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Zwar wird eingangs abstrakt das Wort
"willkürlich" eingestreut, was aber angesichts der durchwegs rein
appellatorischen Natur der Ausführungen nicht bedeutet, dass Verfassungsrügen
erhoben - geschweige denn in substanziierter Form gerügt - worden wären, zumal
der Beschwerdeführer auch nirgends geltend macht, dass er Verfassungsrügen
erheben will:

Was die appellatorische Behauptung anbelangt, das Kind sei die ganze Woche über
ganztags ausser Haus, steht dies im Widerspruch zu den detaillierten - und für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Angaben
im angefochtenen Entscheid, wann die Tochter an den einzelnen Tagen
zurückkehrt.

Indem der Beschwerdeführer es unterlässt, sich mit diesen
Sachverhaltsfeststellungen auseinanderzusetzen bzw. sie mit substanziierten
Willkürrügen anzufechten, bleiben sie bestehen. Davon ausgehend stösst aber
sein - ohnehin wiederum nur appellatorisch und damit in prozessual ungenügender
Form vorgebrachtes - Anliegen, dass die Ehefrau es nicht gemäss den in BGE 144
III 481 aufgestellten neuen Richtlinien bei einer Aufstockung auf ein
80%-Pensum bewenden lassen dürfe, sondern dass sie Vollzeit arbeiten müsse, ins
Leere.

Mangels konkreter Verfassungsrügen ist ebenso wenig einzutreten auf das
appellatorische Vorbringen, dass der Ehefrau bereits rückwirkend auf die
Gesuchseinreichung ein höheres Arbeitspensum zuzumuten gewesen wäre, umso
weniger als er sich nicht mit der oberinstanzlichen Erwägung auseinandersetzt,
dass die Ehefrau damals noch auf die frühere bundesgerichtliche 10/16-Regel
habe vertrauen dürfen und erst ab der mit BGE 144 III 481 erfolgten Änderung
der Rechtsprechung zu einer Ausdehnung auf ein 80%-Pensum angehalten werden
könne.

Was schliesslich die Höhe des der Ehefrau angerechneten Erwerbseinkommens
anbelangt, bleibt es wiederum bei rein appellatorischen Ausführungen, wie sie
im Bereich von Art. 98 BGG unzulässig sind. Aber selbst wenn die Vorbringen
prozessual korrekt in Form von Willkürrügen erhoben worden wären, würden sie
inhaltlich den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen: Es kann
nicht einfach abstrakt auf GAV-Löhne im Reinigungsgewerbe verwiesen werden,
wenn die Ehefrau selbständig erwerbend ist und das Obergericht seiner
Berechnung den konkret erzielten Stundenlohn und die konkreten Aufwendungen zur
Erreichung der einzelnen Arbeitsorte zugrunde gelegt hat. Vielmehr müsste
diesfalls mit substanziierten Rügen aufgezeigt werden, inwiefern es willkürlich
sein soll, wenn das Obergericht von der konkret gelebten Arbeitssituation
ausgegangen ist und die Ehefrau nicht zur Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit
und Aufnahme einer Anstellung angehalten hat.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um superprovisorische
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli