Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.379/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_379/2019

Urteil vom 26. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walpen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
5. April 2019 (VWBES.2019.64).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist die unverheiratete und alleinerziehende Mutter von
B.________ (geb. 2014), C.________ (geb. 2012), D.________ (geb. 2008) und
E.________ (geb. 2006).

A.b. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung seitens der Schulleitung V.________ (SO)
verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) am 5.
Oktober 2017 eine Abklärung der Situation. Gestützt auf den Abklärungsbericht
errichtete die KESB mit Entscheid vom 17. November 2017 für alle vier Kinder
eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB.

A.c. Am 3. Januar 2018 ordnete die KESB eine Sozialpädagogische
Familienbegleitung (SPF) im Umfang von 20 Stunden pro Monat an. Diese wurde mit
Entscheid vom 17. Mai 2018 definitiv angeordnet und am 20. Dezember 2018
infolge andauernder Kindeswohlgefährdung auf 35 Stunden pro Monat erhöht.
Daneben erteilte die KESB der Kindsmutter am 26. September 2018 die Weisung,
ihre Kinder an fünf Tagen durch eine Kindertagesstätte betreuen zu lassen.

A.d. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 entzog die KESB der Kindsmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder (Ziff. 3.1), brachte diese in
einer der KESB bekannten Institution unter (Ziff. 3.2), wobei besagte
Institution um eine Anzeige der Kostenfolgen gebeten wurde (Ziff. 3.3). Der
Beistand wurde mit der Kontaktregelung zwischen den Kindern und der Kindsmutter
beauftragt (Ziff. 3.4). Ihm wurde auch die Befugnis übertragen, an Stelle der
sorgeberechtigten Kindsmutter die Kinder in therapeutischen, medizinischen,
schulischen und sozialrechtlichen Belangen zu vertreten (Ziff. 3.5). Die
elterliche Sorge der Kindsmutter wurde entsprechend im Sinne von Art. 308 Abs.
3 ZGB beschränkt (Ziff. 3.6). Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.7).

B.

B.a. Dagegen erhob A.________ am 13. Februar 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie beantragte die Aufhebung der
Ziff. 3.1-3.4 sowie Ziff. 3.7 des KESB-Entscheides und die unverzügliche
Entlassung der Kinder in ihre Obhut, eventualiter seien die Ziff. 3.1-3.4 sowie
Ziff. 3.7 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB
zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die KESB beantragte die
Abweisung der Beschwerde.

B.b. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung ab; es bewilligte dagegen die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung. In der Sache wies es die
Beschwerde mit Entscheid vom 5. April 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2019 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das
Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der "fürsorgerischen Unterbringung"
der Kinder und die unverzügliche Entlassung in ihre Obhut, eventualiter sei das
Urteil zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die KESB
zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ auch im Verfahren vor
Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht über Kindesschutzmassnahmen entschieden hat
(Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 90 BGG). Hierbei handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Zivilrecht, die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 6 BGG). Die Streitsache ist nicht vermögensrechtlicher Natur; die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a
BGG). Die Beschwerdeführerin ist sodann zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs.
1 BGG). Somit steht die Beschwerde in Zivilsachen offen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich
grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert
(BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie
seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3
S. 266 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt
werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2
S. 234 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

3.

3.1. Anlass zur Beschwerde gibt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
bzw. die Unterbringung der Kinder.

3.2. Die Vorinstanz erwog, es habe sich deutlich gezeigt, dass die Kindsmutter
auch mit Hilfe verschiedener Unterstützungsmassnahmen wie Beistandschaft,
sozialpädagogische Familienbegleitung, Kita-Betreuung während fünf Tagen in der
Woche und Beizug eines Dolmetschers während über einem Jahr nicht in der Lage
gewesen sei, die essentiellen Bedürfnisse ihrer Kinder, insbesondere in den
Bereichen Hygiene, Gesundheit, kindgerechte Förderung, Tagesstruktur und Schule
zu erfüllen. Sie habe anfänglich zwar sehr offen gewirkt und an einer
Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung interessiert.
Indessen habe sich bald herausgestellt, dass sie grosse Schwierigkeiten hatte,
sich zu organisieren. Sie habe sehr situativ reagiert und dabei Termine oft
vergessen. Die Unterstützung der sozialpädagogischen Familienbegleitung habe
sie nicht verbindlich wahrgenommen. So seien von elf geplanten Hausbesuchen
lediglich sechs wahrgenommen worden. Im Schuljahr 2017/2018 habe die
Kindsmutter die Kinder vor den Sommerferien frühzeitig aus der Schule genommen,
was angesichts der schulischen Rückstände der Kinder nicht förderlich gewesen
sein konnte. Weiter sei die gesundheitliche Situation der Kinder zeitweise
prekär gewesen (u.a. unbehandelte Zahnschmerzen, andauernder Lausbefall). Aus
den verschiedenen Berichten gehe hervor, dass mit der Kindsmutter auch mit
ambulanten Kindesschutzmassnahmen nicht habe an Erziehungsthemen oder
kindgerechten Alltagsstrukturen gearbeitet werden können. Daran habe auch der
Umstand, dass die Kindsmutter sich per 21. Januar 2019 in der Gemeinde
W.________ (SO) angemeldet habe, nichts ändern können. Sie habe kaum
Ressourcen, um den Erziehungsrahmen deutlich positiv zu beeinflussen. Nachdem
sich gezeigt habe, dass das aufwändige Setting mit sozialpädagogischer
Familienbegleitung, Beistandschaft, Kita-Betreuung und Dolmetscher als milderes
Mittel nicht ausgereicht habe, sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
mit Platzierung die logische Folge gewesen. Er sei gerechtfertigt und
verhältnismässig. Eine allfällige Rückplatzierung komme erst in Frage, wenn
sich die Situation der Kindsmutter derart verbessert habe, dass sie auf längere
Zeit ein eigenständiges Leben mit Tagesstruktur und Erwerbstätigkeit aufgebaut
habe, sodass sie sich auf die essentiellen Bedürfnisse der Kinder konzentrieren
könne.

3.3.

3.3.1. In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung wirft die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz vor, sie habe im Zusammenhang mit der Wohnsituation der
Kindsmutter widersprüchlich argumentiert. Indem die Vorinstanz ausgeführt habe,
das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei nicht alleine oder primär aufgrund der
früheren, nicht mehr aktuellen Wohnsituation in V.________ entzogen worden,
habe sie impliziert, die damalige Wohnsituation sei eben gerade mit ein Grund
gewesen, weshalb der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen
worden sei. Wenn die damalige Wohnsituation in V.________ jedoch auch ein Grund
für diese Massnahme gewesen sei, dann könne die Tatsache, dass diese im
Entscheidzeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen und somit unrichtig festgestellt
geworden sei, nicht "einfach plötzlich" als nicht entscheidwesentlich
bezeichnet werden. Dies stelle eine "eindeutig und augenfällig unzutreffende,
widersprüchliche und mithin willkürliche Schlussfolgerung" der Vorinstanz dar.

3.3.2. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die Vorinstanz hält
diesbezüglich fest, der Sachverhalt im Entscheid der KESB vom 11. Januar 2019
beziehe sich auf die alte Wohnsituation in V.________. Die KESB sei am 23.
Dezember 2018 über den Umzug nach W.________ informiert worden. Indessen habe
nicht nur die Wohnsituation, sondern u.a. auch die Vernachlässigung der Kinder,
die Schulabsenzen und die mangelnde Kooperation bei den ambulanten Massnahmen
zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts geführt. Dies geht auch aus der von
der Beschwerdeführerin genannten Erwägung II.5.1 des vorinstanzlichen
Entscheids deutlich hervor. So war die Lebenssituation der Mutter eine von
mehreren Gründen und nicht - wie die Beschwerdeführerin behauptet - der
Hauptgrund für den Entscheid. Inwiefern die Vorinstanz zwingend hätte darauf
schliessen müssen, dass sich die Verhältnisse aufgrund des Wohnortswechsels in
einer für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung entscheidenden Weise
geändert haben sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie begnügt sich
mit der pauschalen Behauptung, bei "korrekter" Ermittlung des Sachverhalts wäre
ein anderer Entscheid möglich gewesen. Es versteht sich jedoch von selbst, dass
der Umzug alleine eine Verbesserung der Gegebenheiten nicht zu belegen vermag.
Entsprechend kann in den vorinstanzlichen Erwägungen kein Widerspruch erkannt
werden. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht zur selben Erkenntnis wie
die Beschwerdeführerin gelangt, kann jedenfalls noch nicht auf Willkür
geschlossen werden (vgl. E. 2.2).

3.4.

3.4.1. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin die Verletzung von
Art. 307 bzw. Art. 310 ZGB geltend. Danach trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande
sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders
begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und
in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung muss
darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und
gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung
nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen
ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der
Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob
die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen
erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme
anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche
Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung
der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur
zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein
als ungenügend erscheinen (Urteile 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3;
5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/
2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

Nach Empfinden der Beschwerdeführerin ist der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung weder die "logische Folge" noch
verhältnismässig, zumal er in vorliegender Angelegenheit nicht die mildeste
Massnahme darstelle. Mit der Übertragung von besonderen Befugnissen auf den
Beistand und die damit einhergehende Beschränkung der elterlichen Sorgebefugnis
der Kindsmutter seien bereits Massnahmen getroffen worden, mit denen die
angebliche Gefährdungen der Kinder in den von der Vorinstanz aufgezählten
Bereichenebenfalls begegnet werden könne, ohne jedoch derart stark in die
Grundrechte der Beschwerdeführerin einzugreifen. Dies insbesondere in
Kombination mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung und der
Dolmetscherin, welche aktenkundig zu einer Verbesserung des Kontakts zwischen
der Beschwerdeführerin und der Schule und der Situation im Allgemeinen geführt
hätten. Hinzu komme die mit dem Umzug nach W.________ in die neue Wohnung
verbundene Verbesserung der Hygiene und Gesundheit.

Diese rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf einer
Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht ab. Soweit sie von den
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz abweicht, ist sie für das Bundesgericht
unbeachtlich (vgl. E. 2.2). Ausgehend von den kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor, wobei der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Unterbringung angezeigt, mithin
erforderlich und verhältnismässig ist. Dass ambulante Kindesschutzmassnahmen
keine nachhaltigen Erfolge herbeizuführen vermochten, hat sich in den
vergangenen Monaten deutlich gezeigt (vgl. E. 3.2). Der Kontakt zwischen
Elternhaus und Schule konnte zwar - wie die Beschwerdeführerin vorbringt -
mithilfe der Dolmetscherin verbessert werden; mangels Zuverlässigkeit der
Kindsmutter ist dieser jedoch noch immer ungenügend. Inwiefern der Umzug nach
W.________ an der vorinstanzlichen Beurteilung etwas ändern sollte, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Der angefochtene Entscheid hält mithin vor Art.
310 ZGB stand.

3.4.2. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin - infolge fehlender
Verhältnismässigkeit - ebenfalls die Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art.
13 in Verbindung mit Art. 36 BV, Art. 5 und Art. 8 EMRK sowie Art. 9 und Art.
17 UNO-Pakt II, welche das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
gewährleisten. Da der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts indes gestützt
auf Art. 310 ZGB verhältnismässig bzw. rechtmässig erfolgt ist (vgl. E. 3.4.1)
und sich aus den genannten Verfassungs- bzw. Völkerrechtsbestimmungen keine
darüber hinausgehenden Ansprüche ableiten lassen, schlägt die Rüge fehl.

3.4.3. Schliesslich sei es gemäss Beschwerdeführerin "schlicht unhaltbar" und
verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass bei einem
derart schweren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens weder von der KESB noch von der Vorinstanz trotz entsprechender
Rüge keine "ausführliche" Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen worden sei.
Zur Unterstützung dieser Aussage zitiert die Beschwerdeführerin verschiedene
Passagen aus den kantonalen Entscheiden. In Bezug auf die vorinstanzlichen
Erwägungen macht die Beschwerdeführerin geltend, das Einzige was die Vorinstanz
zum Kriterium der Verhältnismässigkeit ausgeführt habe, sei, dass sich gezeigt
habe, dass das aufwändige Setting aus verschiedenen ambulanten
Kindesschutzmassnahmen nicht ausreiche und der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts die logische Folge gewesen sei. Damit lässt die
Beschwerdeführerin jedoch komplett ausser Acht, dass sich die Vorinstanz
namentlich in den Erwägungen 5 und 6 (S. 6-13) im Einzelnen mit den ambulanten
Kindesschutzmassnahmen und deren Wirksamkeit auseinandergesetzt hat (vgl.
hierzu E. 3.2). Dass die Vorinstanz das Kriterium der Verhältnismässigkeit
nicht bzw. zu wenig berücksichtigt hat, trifft damit offensichtlich nicht zu.

Soweit die Beschwerdeführerin am erstinstanzlichen Entscheid Kritik übt, kann
nicht darauf eingetreten werden, zumal nicht der KESB-Entscheid, sondern
derjenige der letzten kantonalen Instanz, also des Verwaltungsgerichts,
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht ist (vgl. Art. 75 Abs. 1
BGG).

4. 

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die
Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt
werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor dem Bundesgericht wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller