Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.373/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://13-12-2019-5A_373-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1910 in global code Hauptinhalt
 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_373/2019

Urteil vom 13. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Mäder,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Tönz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eigentumsfreiheit (Nachbarrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 11. März 2019 (PP180038).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind Eigentümer zweier Nachbargrundstücke. Beide
Liegenschaften verfügen über aneinander grenzende Dachterrassen. In den Jahren
2011 und 2012 erweiterte A.________ seine Dachterrasse. Unter anderem stellte
er einen Pflanzentrog mit den Massen 200 x 60 x 60 cm in den Grenzbereich der
beiden Dachterrassen; ungefähr die Hälfte des Troges liegt auf der Liegenschaft
von B.________.

A.b. Am 27. Februar 2018 klagte B.________ beim Bezirksgericht Meilen auf
Entfernung des Pflanzentroges von ihrem Grundstück. Mit Entscheid vom 30.
August 2018 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und verpflichtete
A.________, den Pflanzentrog innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids
auf seine Kosten vom Grundstück der Klägerin zu entfernen.

B.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Mit Entscheid
vom 11. März 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde
kostenfällig ab.

C.

A.________ (fortan: Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde vom 6. Mai
2019 an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei ersatzlos
aufzuheben; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache aber keine
Vernehmlassungen eingeholt. Was das Gesuch um aufschiebende Wirkung angeht,
schliesst B.________ (hiernach: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 hat der Präsident der urteilenden Abteilung das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art.
90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf
Rechtsmittel hin (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) über eine Streitigkeit zwischen
Eigentümern benachbarter Grundstücke gemäss Art. 641 ZGB entschieden hat. Der
für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) massgebliche Streitwert
- das Obergericht beziffert diesen auf Fr. 1'500.-- - beläuft sich auf weniger
als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sodass nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) möglich ist, denn das Vorliegen einer
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht geltend gemacht (Art. 74
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG) und hat diese
fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).
Demnach ist die Beschwerde nach Art. 113 ff. BGG unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich zulässig.

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel
(Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Das Rechtsbegehren muss so
bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben
werden kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3). Die rechtsuchende Partei darf sich
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids zu verlangen. Sie muss einen Antrag in der Sache stellen, also
angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das
Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Ein Aufhebungs- und
Rückweisungsantrag genügt, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in
der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (vgl. Urteil 4A_222/2016
vom 15. Dezember 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 III 28).

Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Begehren ist ausnahmsweise
einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt
oder - im Fall zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Betrag zuzusprechen ist
(BGE 137 II 313 E. 1.3). Aus der Beschwerdebegründung geht mit hinreichender
Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer die Abweisung der Klage anstrebt.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte angerufen werden (Art. 116 BGG). Es gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 3), d.h. der
Beschwerdeführer muss anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und
detailliert darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.2). Wird
eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E.
2.2 mit Hinweis). Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen,
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen,
wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der
Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweis).

2.

Zusammengefasst erwog das Obergericht, die Beschwerdegegnerin habe wohl die
Platzierung des Pflanzentrogs auf Zusehen geduldet, aber dem Beschwerdeführer
gelinge der Beweis nicht für seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe der
Positionierung des Pflanzentrogs zugestimmt. Das Bezirksgericht habe auf die
Anhörung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen verzichten dürfen, zumal
jener diese nicht zur Frage der Einwilligung, sondern nur zum Thema des
"Beobachtens und Duldens" offeriert habe, was bezüglich des Beobachtens nicht
relevant und bezüglich des Duldens unbestritten sei. Ebenso wenig habe das
Bezirksgericht die richterliche Fragepflicht verletzt. Schliesslich verneinte
das Obergericht den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage.

3.

Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vor.

3.1. Zunächst hält er dafür, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es
in der Weigerung des Bezirksgerichts, die von ihm beantragten Zeugen anzuhören,
keine Verletzung des Anspruchs auf Beweis (Art. 152 ZPO) gesehen hat.
Namentlich sei die Feststellung des Obergerichts falsch, wonach er seine
Beweismittel nur zur Frage der Duldung des Zustandes, nicht aber zum Nachweis
der Einwilligung der Beschwerdegegnerin in die Platzierung des Pflanzentroges
angeboten habe.

Nach den dem Verhandlungsgrundsatz unterliegenden Verfahren haben die Parteien
diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen
(subjektive Behauptungslast) sowie die dazugehörenden Beweismittel anzugeben
(Beweisführungslast). Dabei hat die Partei präzise anzugeben, welche
Beweismittel sie zu welcher Tatsachenbehauptung anruft (BGE 144 III 519 E.
5.2.1.2). Dass der Beschwerdeführer die Behauptungs- und Beweisführungslast für
die behauptete Einwilligung der Beschwerdegegnerin trägt, ist unbestritten.
Indes unterlässt er es, präzise aufzuzeigen, an welcher Stelle des
erstinstanzlichen Prozesses er die von ihm beantragten Zeugen explizit im
Zusammenhang mit der Frage der Einwilligung der Beschwerdegegnerin genannt hat.
Der Einwand, er habe in seiner Beschwerde an das Obergerichtexplizit darauf
verwiesen, dass seine Beweisofferten zur Frage des Einverständnisses und der
Duldung zur Terrassengestaltung angeboten worden seien, geht an der Sache
vorbei. Ebenso wenig zielführend ist die Aussage, aus dem Kontext heraus sei
doch sonnenklar und alles andere lebens- und sachfremd sowie überspitzt
formalistisch, dass die von ihm genannten Zeugen sich zur Frage der
Einwilligung der Beschwerdegegnerin hätten äussern sollen, denn die Duldung sei
ja gar nicht bestritten und somit auch nicht Beweisgegenstand gewesen. Mit
dieser allgemein gehaltenen Begründung lässt sich weder Willkür noch eine
Verletzung des Rechts auf Beweisführung dartun.

3.2. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe die
Verletzung der Fragepflicht durch das Bezirksgericht willkürlich verneint.

3.2.1. Dazu führte das Obergericht aus, der Beschwerdeführer habe vor
Bezirksgericht vorgetragen, die Beschwerdegegnerin habe ihr Einverständnis
bereits im Jahr 2010 erklärt. Er habe seinen Standpunkt ausführlich schildern
und auch auf die Argumente der Beschwerdegegnerin eingehen können, weshalb
nicht von einer Verletzung der richterlichen Fragepflicht auszugehen sei. Im
Übrigen bringe der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vor, welche
zusätzlichen Sachverhaltselemente oder Beweismittel er bei entsprechendem
Hinweis durch das Bezirksgericht hätte vorbringen wollen.

3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei zwar Anwalt, verfüge aber
zufolge seines Alters von 85 Jahren nicht mehr uneingeschränkt über die
Fähigkeiten, sich an alles zu erinnern, sich in seinen
Sachverhaltsfeststellungen auf das Wesentliche zu konzentrieren und seine
Argumentation effizient auf den Punkt zu bringen; das sei schon vom Alter her
notorisch und bereits in der ersten Verhandlung vor dem Bezirksgericht unschwer
erkennbar gewesen. Das könne auch dem Protokoll der Verhandlung vom 15. Mai
2018 entnommen werden. Wenn das Bezirksgericht festgehalten habe, offenbar
erinnere sich der betagte Beschwerdeführer nicht mehr an die genauen Umstände
der Einwilligung, dann sei die richterliche Fragepflicht noch mehr eine Sache
der prozessualen Vordringlichkeit gewesen. Gerade auch die unmissverständlich
erstellte Tatsache der fragilen Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers habe das
Bezirksgericht schon fast gebieterisch dazu anhalten müssen, die antizipierte
Beweiswürdigung mit finalem Urteilscharakter zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
einer betagten Prozesspartei als unzulässig zu qualifizieren und auf
formalistische Spitzfindigkeiten in der Beurteilung der Zulässigkeit seiner
Beweisanträge zu verzichten. Damit erwiesen sich die geltend gemachten
Rechtsverletzungen auch unter diesem Titel als erstellt.

3.2.3. Wie bereits das Obergericht für das vorinstanzliche Verfahren
festgehalten hat, bleibt auch im bundesgerichtlichen Verfahren letztlich
unklar, was genau der Bezirksrichter nach Auffassung des Beschwerdeführers
hätte tun bzw. welche Fragen er hätte stellen müssen. Ausserdem widerspricht
der Beschwerdeführer dem Vorhalt des Obergerichts nicht, wonach er im
Beschwerdeverfahren nicht ausführe, welche zusätzlichen Sachverhaltselemente
oder Beweismittel er bei entsprechendem Hinweis durch das Bezirksgericht hätte
vorbringen wollen. Seine Ausführungen erfüllen die an die Begründung einer
Verfassungsrüge gestellten Anforderungen offensichtlich nicht; darauf ist nicht
einzutreten.

3.3. Der Beschwerdeführer vermag die Sachverhaltsfeststellungen nicht als
willkürlich auszuweisen. Damit bleibt es bei der Erkenntnis, dass es ihm nicht
gelungen ist, den Beweis für die von ihm behauptete Einwilligung der
Beschwerdegegnerin zur Beanspruchung ihres Eigentums für die Platzierung des
Pflanzentrogs zu erbringen.

4.

Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, in willkürlicher
Weise die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage verneint zu haben.

4.1. Nach der Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf
angeblich rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin zu berufen,
um deren Eigentumsfreiheitsklage erfolgreich zu begegnen, wenn er selber
bösgläubig ist (Urteil 5A_655/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.2, in: ZBGR 94/2013
S. 14). Bösgläubig ist, wer in vollem Unrechtsbewusstsein eine bestimmte
Handlung vornimmt oder bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von
ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die
für oder gegen den guten Glauben sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind
eine für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Tatfrage. Rechtsfrage ist
hingegen, ob auf der Basis der festgestellten tatsächlichen Umstände der gute
Glaube zu bejahen oder verneinen ist (BGE 131 III 418 E. 2.3.1).

4.2. Unter Bezugnahme auf die hiervor geschilderte Rechtslage erwog das
Obergericht, um seine Gutgläubigkeit darzulegen, müsste der Beschwerdeführer
darlegen, dass er sich entweder des Eingriffs nicht bewusst gewesen sei oder
gutgläubig von einer Einwilligung der Beschwerdegegnerin habe ausgehen dürfen.
Der Beschwerdeführer habe den Eingriff in das Eigentum der Beschwerdegegnerin
und dessen Rechtswidrigkeit erkannt. Ausserdem habe er keine Anhaltspunkte für
eine rechtfertigende Einwilligung oder den Glauben darin darlegen können.
Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Eingriff in das
Eigentum der Beschwerdegegnerin mindestens in Kauf genommen habe. Selbst wenn
die heutigen Motive der Beschwerdegegnerin zur Beseitigung des Pflanzentrogs
tatsächlich ein Racheakt darstellten und rechtsmissbräuchlich wären, was nicht
geprüft worden sei und auch nicht habe geprüft werden müssen, könne sich der
Beschwerdeführer nicht darauf berufen.

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sich immer gewiss gewesen und
während über sechs Jahren stets davon ausgegangen, dass die Einwilligung der
Beschwerdegegnerin zur Eigentumsüberschreitung auf der Grenzlinie mit Schutz-
und Zierfunktion für beide Parteien erfolgt sei. Mit dieser Begründung lässt
sich die Feststellung des Obergerichts, er habe keine Anhaltspunkte für eine
rechtfertigende Einwilligung oder den Glauben daran darlegen können, nicht als
offensichtlich unrichtig ausweisen. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr und
präzise (E. 1.3) dartun müssen, welche Anhaltspunkte für eine rechtfertigende
Einwilligung oder den Glauben daran vorliegen und inwiefern das Obergericht
diese offensichtlich unrichtig gewürdigt hat. Das tut er nicht. Infolgedessen
braucht sich das Bundesgericht nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
zu befassen, mit welchen er darzutun versucht, dass die Beschwerdegegnerin
tatsächlich rechtsmissbräuchlich geklagt hat. Soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann, ist die Rüge, das Obergericht habe in willkürlicher
Weise den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage verworfen,
unbegründet.

5.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde unter allen Titeln als
unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1BGG). Er
hat die Beschwerdegegnerin für ihre Vernehmlassung im Gesuchsverfahren zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten