Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.372/2019
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5A_372/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

angeblich vertreten durch Gemeinde U.________,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug.

Gegenstand

Erwachsenenschutzrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Fürsorgerechtliche Kammer,

vom 4. April 2019 (F 2018 60).

Sachverhalt:

A.________ (geb. 1961) bewohnt eine 1½-Zimmer-Wohnung in V.________ (Gemeinde
U.________). Im Rahmen eines Strafverfahrens durchsuchte die Zuger Polizei am
11. Juli 2018 seine Wohnung. Da sie zur Überzeugung gelangte, dass er nicht in
der Lage sei, selber einen Haushalt zu führen, und ohne Unterstützung eine
grössere Verwahrlosung drohe, reichte sie bei der KESB des Kantons Zug eine
Gefährdungsmeldung ein.

Gestützt hierauf tätigte die KESB Abklärungen (Gespräch mit A.________ und
Konsultation des Sozialdienstes der Gemeinde U.________). In ihrem Entscheid
vom 4. Dezember 2018 hielt sie fest, dass aktuell keine Anzeichen für einen
Schwächezustand im Sinn von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorlägen, A.________ in
regelmässigem Kontakt mit dem Sozialdienst der Gemeinde U.________ stehe und in
der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, Arbeitslosengelder sowie Leistungen
der Invalidenversicherung geltend zu machen. In Bezug auf die Wohnverhältnisse
bzw. den Hausrat bestehe zwar ein Handlungs- bzw. Unterstützungsbedarf, weil
die finanziellen Mittel zu Entsorgung fehlten, aber dem könnte entgegengewirkt
werden, indem der Sozialdienst einmalig die Entsorgungskosten des nicht mehr
benötigten Hausrates übernehmen würde.

Hiergegen erhob die Gemeinde U.________ für sich und für A.________ Beschwerde.
Mit Urteil vom 4. April 2019 verneinte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
die Legitimation der Gemeinde, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. In Bezug
auf die Erhebung im Namen von A.________ wies es die Beschwerde mit
ausführlicher Begründung ab. Ferner sah er von einer Kostenauflage ab, weil
sonst vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde und nicht A.________ das Verfahren
eingeleitet habe, ein stossendes Ergebnis entstünde.

Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die Gemeinde U.________ im
Namen von A.________ am 7. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht mit den Begehren, das Urteil des Verwaltungsgerichts und der
Entscheid der KESB seien aufzuheben, die KESB sei aufzufordern, den Sachverhalt
vollumfänglich zu erheben, namentlich den Schwächezustand umfassend abzuklären
und begründet darzulegen, und die KESB sei auch aufzufordern, begründet
darzulegen, weshalb eine Erwachsenenschutzmassnahme zu errichten sei oder
nicht.

Erwägungen:

1. 

In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten
werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu
berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Gemeinde bzw. deren Leiterin des
Sozialdienstes ist offensichtlich nicht zur Vertretung von A.________ befugt.

2. 

Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich mittels eigenhändiger
Unterzeichnung der Eingabe durch A.________) erübrigt sich aus mehreren
Gründen:

Erstens ist nicht zu sehen, inwiefern A.________ dadurch, dass die kantonalen
Instanzen nicht zum Ergebnis gelangten, es sei eine erwachsenenschutzrechtliche
Massnahme anzuordnen, beschwert sein könnte. Die Gemeinde U.________ weist auf
S. 5 ihrer Eingabe selbst darauf hin, dass A.________ beim Gespräch mit der
KESB sowohl die Wohnungsverwahrlosung als auch einen sonstigen
Unterstützungsbedarf verneint hat. Insofern würde es auch ihm an der
Beschwerdelegitimation fehlen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), zumal das Verfahren
durch eine Gefährdungsmeldung und nicht auf sein eigenes Begehren hin (Art. 390
Abs. 3 ZGB) eingeleitet worden ist.

Zweitens ist die Beschwerde nicht aus der Optik von A.________, sondern aus der
alleinigen Perspektive der Gemeinde U.________ verfasst. Über A.________ wird
wie ein Objekt geschrieben und die zahlreichen unterschwelligen Anfeindungen
gegen die KESB zeigen, dass der Sozialdienst der Gemeinde U.________ mit seiner
Eingabe beim Bundesgericht offensichtlich eine eigene Auseinandersetzung mit
der KESB des Kantons Zug austragen will.

Drittens enthält die Beschwerde in erster Linie eine Sachverhaltsdarlegung aus
eigener Sicht, und zwar mit rein appellatorischen Ausführungen. Dabei wird
übersehen, dass die Sachverhaltsdarstellung im verwaltungsgerichtlichen Urteil
für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich
könnte einzig eine willkürliche oder anderweitig verfassungsverletzende
Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn
von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorisch vorgetragene Ausführungen
ungenügend sind (dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

Viertens werden über weite Strecken direkt die Handlungen bzw. angeblich
unterlassenen Vorkehrungen der KESB und deren Entscheid kritisiert.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann aber ausschliesslich
das verwaltungsgerichtliche Urteil bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG) und in der
Beschwerde wäre in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieses Urteil Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine entsprechende Auseinandersetzung mit
der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erfordern würde (BGE 140
III 115 E. 2 S. 116). Diesen Anforderungen wird die Eingabe nicht gerecht. Es
wird nicht einmal der Beschwerdegrund im Sinn von Art. 95 lit. a BGG genannt;
von der Sache her ginge es, wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil zutreffend
dargelegt wird, um eine allfällige Verletzung von Art. 446 Abs. 1 ZGB, und es
wäre nach dem Gesagten darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht gegen diese
Norm verstossen haben könnte, indem es das Vorgehen und den Entscheid der KESB
geschützt hat.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Eingabe der Gemeinde U.________ als
offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und
der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG).

4. 

Die Gerichtskosten wären an sich der Gemeinde U.________ als Verursacherin
unnötigen Aufwandes aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Indes wird bei
Beschwerdeführung durch Gemeinwesen in der Regel von einer Kostenauflage
abgesehen (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird A.________, der Gemeinde U.________, der KESB des Kantons
Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli