Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.370/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_370/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,

Beschwerdeführer,

gegen

B.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bezeichnung einer Person im Verfahren (Rubrum),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 12. April 2019 (vereinigte Verfahren LZ180025-O/Z04 und

LZ180026-O).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (geb. 1968) und B.B.________ (geb. 1973) sind die Eltern zweier
Töchter, C.B.________ (geb. 2010) und D.B.________ (geb. 2012).

B.

Mit Urteil und Verfügung vom 19. September 2018 wies das Bezirksgericht den
Antrag der Töchter auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eines
Prozesskostenbeitrages durch den Vater ab, soweit er nicht gegenstandslos
geworden war. Weiter verurteilte es A.________ zur Bezahlung von
Kinderalimenten, deren monatliche Höhe sich (je nach Zeitabschnitt) zwischen
Fr. 1'550.-- und Fr. 2'680.-- pro Kind bewegt; dazu kamen verschiedene
Modalitäten (Ziffern 1 bis 8). Weiter entschied das Bezirksgericht, die für die
Kinder errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art.
325Abs. 1 und 3 ZGB aufrecht zu erhalten (Ziffer 9). Laut Ziffer 10 gelten
diese Kindesschutzmassnahmen auch als vorsorgliche Massnahmen für die
Verfahrensdauer. Die Entscheidgebühr von Fr. 42'785.50 (Ziffer 12) wurde je zur
Hälfte der "verfahrensbeteiligten Kindsmutter" und dem beklagten Vater
auferlegt (Ziffer 13).

C. 

Beide Parteien erhoben Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Mutter
und die beiden Töchter verlangten (unter anderem), Ziffer 13 des
bezirksgerichtlichen Urteils aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen
Prozesses vollumfänglich A.________ aufzuerlegen. Weiter stellten sie den
prozessualen Antrag, den Vater zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an
die Kinder von einstweilen je Fr. 7'000.-- zu verpflichten. A.________ stellte
(unter anderem) den prozessualen Antrag, "die Kindsmutter als
Verfahrensbeteiligte aus dem Rubrum zu entfernen". Mit Beschluss vom 12. April
2019 wies das Obergericht die Gesuche um Leistung eines
Prozesskostenvorschusses ab (Ziffer 1). Weiter ergänzte es "das Rubrum"
dahingehend, dass B.B.________ nicht nur als "Verfahrensbeteiligte", sondern
auch als "Berufungsklägerin" geführt wird (Ziffer 2). Die Regelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen dieses Beschlusses behielt es dem Endentscheid vor
(Ziffer 3). Der Entscheid wurde am 16. April 2019 versandt.

D. 

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das
Bundesgericht. Er stellt das Begehren, die Ziffern 2 und 3 des Beschlusses vom
12. April 2019 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, B.B.________
(Beschwerdegegnerin) als Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin aus dem
Rubrum zu streichen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter verlangt er, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E.
1 S. 186).

2.

Der Beschwerdeführer wehrt sich binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46
Abs. 1 Bst. a BGG) gegen den Entscheid, mit dem das Obergericht in seinem
Verfahren das Rubrum betreffend B.B.________ ergänzt und den Entscheid über die
Prozesskosten des Beschlusses vom 12. April 2019 dem Endentscheid vorbehält.
Diese Anordnungen betreffen ausschliesslich die Leitung des obergerichtlichen
Rechtsmittelverfahrens, schliessen dieses Verfahren also nicht ab. Angefochten
ist also ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Bei Zwischenentscheiden
folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133
III 645 E. 2.2 S. 647). Dort dreht sich der Streit zum einen um den
Kinderunterhalt. Zum anderen beantragte der Beschwerdeführer in seiner Berufung
die ersatzlose Streichung von Ziffer 9 Bst. e des erstinstanzlichen Entscheids,
mit der die Beiständin beauftragt wurde, die Töchter bei Bedarf bei der
Kontaktaufnahme zum leiblichen Vater zu unterstützen. Entsprechend wäre die
Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG in der Hauptsache ohne
Streitwerterfordernis zulässig (vgl. Urteil 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019).
Das gleiche Rechtsmittel wäre daher grundsätzlich auch gegen den hier
angefochtenen Zwischenentscheid gegeben. Allein der Umstand, dass das
Obergericht nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG
entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde deshalb nicht entgegen
(BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.).

3.

3.1. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Bst. b). Was die erstgenannte Voraussetzung angeht, muss der Nachteil
rechtlicher Natur sein (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335 mit Hinweisen). Nicht
wieder gutzumachen ist der Nachteil nur, wenn ihn auch ein für den
Beschwerdeführer günstiger Endentscheid nicht oder nicht vollumfänglich zu
beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; 137 III 522 E. 1.3 S. 525
mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist also, wie sich der Zwischenentscheid auf
die Hauptsache auswirkt (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Die blosse
Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur
genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S.
192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Die andere, in Art. 93
Abs. 1 Bst. b BGG vorgesehene Voraussetzung setzt im Sinne zweier kumulativer
Bedingungen voraus, dass (erstens) das Bundesgericht selbst dem Verfahren ein
für allemal ein Ende setzen könnte, falls es der Rechtsauffassung der
Beschwerdeführer folgt, und dass sich damit (zweitens) ein langwieriges oder
kostspieliges Beweisverfahren vermeiden liesse (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 f. S.
633). Die Möglichkeit, einen Zwischenentscheid aus prozessökonomischen Gründen
selbständig anzufechten, stellt eine Ausnahme dar, die restriktiv auszulegen
ist (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430). Dies gilt umso mehr, als die Parteien
keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht
selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten,
soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 4A_109/
2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4).

Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerde führenden Partei darzutun,
dass eine der beiden Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE
137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), es sei denn, deren
Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III
46 E. 1.2 S. 47). Mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG hat die rechtsuchende
Partei im Einzelnen aufzuzeigen, welche Tatsachen noch umstritten und welche
weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang
erforderlich sind. Zudem hat sie unter Aktenhinweis darzulegen, dass sie die
betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder
entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (Urteil 4A_273/2015 vom 8.
September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2. Unter dem Titel "Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil" argumentiert
der Beschwerdeführer, dass die Fortsetzung des obergerichtlichen Verfahrens mit
der Beschwerdegegnerin als Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin dazu
führe, dass das Obergericht den Berufungsantrag betreffend die Aufhebung von
Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils (s. Sachverhalt Bst. B) "materiell
beurteilen kann bzw. wird". Durch die Aufnahme der Beschwerdegegnerin als
Aktivlegitimierte werde ihm eine zusätzliche Prozessgegnerin "aufoktroyiert".
Daraus ergibt sich nach dem Empfinden des Beschwerdeführers der "nicht leicht
wieder gutzumachende Nachteil". Die Beschwerdegegnerin erhalte volle
Parteirechte und dürfe im eigenen Namen prozessieren. Als Folge davon lasse
sich nicht mehr unterscheiden, welche Anträge sie "ad personam" und welche sie
als "gesetzliche Vertreterin der Kinder" stellt. Dieser "schleichend
herbeigeführte Prozessbeitritt" stelle eine Form der einfachen
Streitgenossenschaft dar, deren Voraussetzungen jedoch nicht gegeben seien. Der
Beschwerdeführer argumentiert, dass der angefochtene Entscheid insofern
präjudizierende Wirkung auf den materiellen Entscheid des Obergerichts habe,
als bei Entfernung der Beschwerdegegnerin aus dem Rubrum "richtigerweise auch
die Berufungsanträge 1 und 3 ohne weiteres abzuweisen wären".

Die Argumentation des Beschwerdeführers ist von Anfang an zum Scheitern
verurteilt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Beschwerde nach Massgabe
von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nur dann zulässig wäre, wenn der angefochtene
Entscheid einen Nachteil bewirken könnte, der überhaupt nicht wieder
gutzumachen ist (E. 3.1). Dass der behauptete Nachteil nicht leicht
 wiedergutzumachen ist, genügt nach dem klaren Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Bst.
a BGG nicht (Urteil 5A_858/2017 vom 6. April 2018 E. 2.3). Im Übrigen täuscht
sich der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass sich das Obergericht in
präjudizierender Weise zu den Berufungsanträgen äussert, wenn es die
Beschwerdegegnerin als "Verfahrensbeteiligte" und "Berufungsklägerin" ins
Rubrum des hängigen Verfahrens aufnimmt. Den kantonalen Akten ist ohne Weiteres
zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den erstinstanzlichen Entscheid
sowohl als gesetzliche Vertreterin der Kinder als auch in eigenem Namen
anficht. Darüber, ob die gestellten Anträge zulässig und begründet sind und
welche Personen sie betreffen, wird das Obergericht grundsätzlich in seinem
Endentscheid - einem Sach- oder Nichteintretensentscheid - zu befinden haben
(Art. 236 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO). Geradezu mutwillig ist schliesslich die
Behauptung, dass die Vorinstanz Verwirrung stifte, weil unklar sei, welchen
Personen die verschiedenen Berufungsanträge zuzuordnen sind. Wie seine
Erörterungen vor Bundesgericht belegen, ist der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage, gewisse Überlegungen über die Zuordnung
der Berufungsanträge anzustellen.

3.3. Der Beschwerdeführer hält seine Beschwerde auch nach Massgabe von Art. 93
Abs. 1 Bst. b BGG für zulässig. Er legt dar, weshalb mit der Gutheissung seiner
Anträge sofort ein Endentscheid herbeigeführt würde. So sei die
Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nur deshalb als
Verfahrensbeteiligte aufgenommen worden, weil das Bezirksgericht auch über
Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden hatte, die sich gegen die elterliche
Sorge der Beschwerdegegnerin richteten. Nachdem die Kindesschutzmassnahmen des
erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig geworden seien, gebe es keinen Grund
mehr, die Beschwerdegegnerin als Verfahrensbeteiligte aufzuführen und sie als
aktivlegitimierte Berufungsklägerin in den Berufungsprozess zu "schmuggeln".
Seiner Meinung nach hätte die Beschwerdegegnerin den Kostenpunkt mit einer
separaten Beschwerde anfechten müssen. Sie sei darauf zu behaften, dass sie den
Unterhaltsprozess im Namen der Kinder führte. Indem das Obergericht das
prozessuale Versäumnis der Beschwerdegegnerin heile und ihren Prozessbeitritt
"herbeischreibe", treffe es eine "ergebnisgetriebene Entscheidung", die
unzulässig sei und das Willkürverbot verletze.

Abermals verkennt der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen, unter
denen ein Zwischenentscheid vor Bundesgericht angefochten werden kann. Soweit
sich seine Erörterungen überhaupt nachvollziehen lassen, macht er nur geltend,
dass die Gutheissung seiner Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG
sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Die zitierte Norm setzt aber auch
voraus, dass mit dem bundesgerichtlichen Endentscheid ein bedeutender Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Dazu
äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort.

4. 

Der Beschwerdeführer beantragt auch die Aufhebung von Ziffer 3 des
angefochtenen Beschlusses, wonach die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen dem obergerichtlichen Endentscheid vorbehalten bleibt (s.
Sachverhalt Bst. C). Dass er dieses Begehren unabhängig vom Streit um die
Bezeichnung der Beschwerdegegnerin im Rubrum stellt, macht der Beschwerdeführer
aber nicht geltend. Entsprechend erübrigen sich diesbezügliche Erörterungen.

5. 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unzulässig. Das Bundesgericht tritt nicht
darauf ein. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin
ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten
Verfahren, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn