Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.364/2019
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5A_364/2019

Urteil vom 6. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch die Mutter C.________,

diese vertreten durch Rechtsanwältin Marisa Walker,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abänderung Kindesunterhaltsvereinbarung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 2. April 2019 (FO.2019.7-K2).

Erwägungen:

1. 

Am 17. September 2016 einigten sich der Beschwerdeführer und C.________, die
Mutter des Beschwerdegegners (geb. 2016), auf eine Unterhaltsvereinbarung, die
am 21. Oktober 2016 durch die KESB U.________ genehmigt wurde.

Am 2. Mai 2018 reichte der Beschwerdegegner eine Unterhaltsklage gegen den
Beschwerdeführer beim Kreisgericht See-Gaster ein. Mit Entscheid vom 14. Januar
2019 wurde der Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung der KESB vom 21.
Oktober 2016 verpflichtet, rückwirkend ab 1. September 2017 bis zur
Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen
monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- zuzüglich allfälliger
Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 wandte sich der Beschwerdeführer an das
Kantonsgericht St. Gallen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 machte das
Kantonsgericht den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es an einem klaren
Rechtsbegehren fehle und eine Berufung ausreichend begründet sein müsse. Er
könne seine Eingabe innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist ergänzen.
Darauf ging kein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers mehr ein. Mit
Entscheid vom 2. April 2019 trat das Kantonsgericht auf die Berufung mangels
Anträgen und mangels genügender Begründung nicht ein. Insbesondere hat das
Kantonsgericht festgehalten, dass im Kindesunterhaltsverfahren kein Platz für
die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Anfechtung der
Vaterschaftsanerkennung sei und es werde ihm erneut geraten, sich diesbezüglich
rechtlich beraten zu lassen.

Mit einer auf den 5. Mai 2019 datierten, aber bereits am 3. Mai 2019 der Post
übergebenen Eingabe hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des Streitwerts, welcher gemäss der Rechtsmittelbelehrung Fr.
30'000.-- übersteigt, ist die als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe als
Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit.
b BGG).

Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Begehren zu enthalten und nach Art.
42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei
hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer stellt keine konkreten Anträge. Er will aber offenbar
keine Unterhaltsbeiträge zahlen, solange seine Vaterschaft nicht bewiesen ist.
Ob dies einen genügenden Antrag darstellt, kann offenbleiben. Der
Beschwerdeführer geht jedenfalls mit keinem Wort darauf ein, dass er vor
Kantonsgericht keine Anträge gestellt und seine Berufung nicht genügend
begründet hat. Er legt somit nicht dar, weshalb das Kantonsgericht auf seine
Berufung hätte eintreten müssen. Sein Befangenheitsvorwurf gegen die St. Galler
Gerichte ist pauschal und unbelegt. Dass die Vaterschaft nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist, hat ihm bereits das Kantonsgericht erläutert,
worauf er nicht eingeht. Ebenfalls nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist
ein offenbar im Kanton Luzern gegen den Beschwerdeführer laufendes
Strafverfahren.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg