Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.363/2019
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5A_363/2019

Urteil vom 8. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

bzw.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord.

Gegenstand

Einweisung zur Begutachtung bzw. fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 1. April 2019 (KES 19 224) bzw. gegen den
Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 17. April 2019.

Sachverhalt:

Für den damals bereits aufgrund einer ärztlicher Verfügung fürsorgerisch
untergebrachten A.________ ordnete die KESB Mittelland Nord am 20. März 2019
eine bis am 18. April 2019 befristete Einweisung zur Begutachtung durch die
Klinik B.________ an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 1.
April 2019 (schriftliche Ausfertigung vom 10. April 2019) ab.

Dagegen reichte A.________ bei Obergericht am 28. April 2019 eine Eingabe mit
diverser Kritik und verschiedenen Anliegen und am 29. April 2019 eine
eigentliche Beschwerde ein. Ferner verlangte er auch Akteneinsicht und die
unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht übermachte diese Unterlagen am 2.
Mai 2019 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.

Zwischenzeitlich ordnete die KESB Mittelland Nord gestützt auf das am 12. April
2019 erstellte Gutachten mit Entscheid vom 17. April 2019die fürsorgerische
Unterbringung von A.________ mit Wirkung ab 18. April 2019 an.

Mit Fax-Eingabe vom 5. Mai 2019 hielt A.________ fest, versehentlich habe er
die Beschwerde vom 29. April 2019 nicht als gegen die Einweisungsverfügung vom
17. April 2019 gerichtet bezeichnet; soweit die Verfügung vom 17. April 2019
weitergeleitet worden sei, bitte er darum, die Weiterleitung so zu belassen.

Erwägungen:

1. 

Die Eingabe vom 29. April 2019 ist explizit als "Beschwerde gegen die Verfügung
vom 1. April, ausgefertigt am 10. April" betitelt. Der Beschwerdeführer hat
damit klarerweise den Entscheid des Obergerichtes angefochten, mit welchem
seine gegen die Unterbringung zwecks Begutachtung gerichtete Beschwerde
abgewiesen worden war. Seit dem 18. April 2019 ist der Beschwerdeführer aber
nicht mehr zur Begutachtung, sondern vielmehr gestützt auf die erfolgte
Begutachtung mit Entscheid der KESB vom 17. April 2019 fürsorgerisch
untergebracht. Als Folge war der obergerichtliche Entscheid gegenstandslos
geworden und die am 29. April 2019 dagegen eingereichte Beschwerde war bereits
von Anfang an ohne Beschwerdeobjekt. Insofern ist auf sie nicht einzutreten.

2. 

Dies scheint auch dem Beschwerdeführer klar zu sein. So hat er jedenfalls mit
Fax-Eingabe - welche an sich keine Rechtswirkung entfaltet, weil sie dem
Schrifterfordernis von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht genügt, was aber vorliegend
angesichts der weiteren Ausführungen belanglos ist - sinngemäss verlangt, dass
seine Beschwerde vom 29. April 2019 in Wahrheit als gegen die durch den
Entscheid der KESB vom 17. April 2019 erfolgte Unterbringung gerichtet zu
verstehen sei. Gleiches verlangte er übrigens am 5. Mai 2019 mit Mail an das
Obergericht, welches diese dem Bundesgericht übermittelt hat. Diesbezüglich
mangelt es aber an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges: Beim
Bundesgericht können nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten
werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Gegen den Entscheid der KESB vom 17. April 2019
muss der Beschwerdeführer mit anderen Worten zuerst an das Obergericht
gelangen.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos. Angesichts des heutigen Nichteintretensentscheides
gilt das Gleiche für das Gesuch um Akteneinsicht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Mittelland Nord und dem
Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli