Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.35/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_35/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch

Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen,

C.________.

Gegenstand

Genehmigung Schlussrechnung und Entschädigung Beiständin,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
23. November 2018 (VWBES.2018.313).

Sachverhalt:

A. 

Am xx.xx.2017 verstarb die unter Beistandschaft stehende D.________ (geb.
1927). Mit Entscheid vom 27. Juni 2018 stellte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) fest, dass die Beistandschaft
beendet sei und von der Kontrolle abgeschrieben werde. Ausserdem genehmigte sie
den Schlussbericht und die Schlussrechnung für den Zeitraum vom xx.xx.2016 bis
xx.xx.2017 und erteilte der Beiständin die Entlastung. Ferner wies die KESB auf
die gesetzlichen Verantwortlichkeiten hin, legte die Entschädigung für die
Führung der Beistandschaft auf Fr. 3'070.-- fest (umfassend u.a. eine
Mandatsträgerentschädigung von Fr. 2'200.--) und ersuchte die Sozialregion
E.________, der Beiständin die Entschädigung im Voraus auszurichten.
F.________, B.________ (Beschwerdeführerin) und A.________ (Beschwerdeführer),
die Erben der ehemals Verbeiständeten, verpflichtete die KESB unter
solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Fr. 3'070.-- an die Sozialregion. Die
Verfahrenskosten auferlegte die KESB ebenfalls den Erben.

B. 

Die von B.________ und A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. November
2018 (eröffnet am 26. November 2018) ab, soweit es darauf eintrat
(Dispositivziffer 1). Die Prozesskosten auferlegte es B.________ und A.________
(Dispositivziffer 2 und 3).

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Januar 2019 gelangen B.________ und
A.________ mit den folgenden Anträgen in der Sache an das Bundesgericht:

"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn [...] sei
aufzuheben und der Schlussrechnung bezüglich nachfolgender Punkte die
Genehmigung zu versagen:

- Rechnung G.________ AG vom 28. Juni 2017;

- Rechnung H.________ AG vom 13. Oktober 2015;

- Darlehen A.________;

- Verkaufspreis Liegenschaft GB U.________ Nr. xxx.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn [...] sei
aufzuheben und

- in Aufhebung von Ziffer 3.2 des Entscheids [der KESB] der Beiständin die
Entlastung im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB zu verweigern.

- in Aufhebung von Ziffer 3.4 des Entscheids [der KESB] die
Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von CHF 2'200.-- zu streichen.

3. Eventualiter: Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn [...]
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die [KESB] zurückzuweisen.

4. Subeventualiter: Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
[...] sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen."

Mit Eingaben vom 8. und vom 12. Juli 2019 beantragen das Verwaltungsgericht und
die Beiständin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die KESB hat sich nicht vernehmen lassen. Diese Eingaben wurden B.________ und
A.________ zugestellt, welche sich nicht mehr haben vernehmen lassen.

Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) angefochten
ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über die Genehmigung der Schlussrechnung für
eine Beistandschaft sowie die Entlastung und Entschädigung der Beiständin
entschieden hat. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2
Bst. b Ziff. 6 BGG) vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_151/2014 vom 4. April
2014 E. 1). Ob der Streitwert erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) und die
Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt sind (Art. 76 BGG), kann mit Blick
auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.

1.2. Unzulässig sind die Anträge der Beschwerdeführer auf Aufhebung des
Entscheids der KESB. Dieser Entscheid ist durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt), bildet im Verfahren vor
Bundesgericht nicht mehr Anfechtungsobjekt und gilt inhaltlich als mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II
142 E. 1.4).

2. 

Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich
grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert
(BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten
Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine
offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt,
so gilt hierfür das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Dieses kommt
auch bei der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zur Anwendung (vgl.
dazu im Einzelnen BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3.

3.1. In der Sache umstritten ist vorab die Genehmigung der Schlussrechnung für
den Zeitraum vom xx.xx.2016 bis xx.xx.2017 und daran anschliessend die
Entlastung der Beiständin. Das Verwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, der
Schlussbericht diene der Information und nicht der Überprüfung der Führung der
Beistandschaft. Die Genehmigung sei nur zu verweigern, wenn er dieser
Informationspflicht nicht genüge. Nicht anders verhalte es sich mit der
Schlussrechnung. Die Behörde habe sich nicht zu allfälligen Verfehlungen der
Beistandsperson zu äussern. Die Genehmigung habe weder unmittelbare
materiellrechtliche Bedeutung noch werde der Mandatsperson eine vollständige
Decharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen, namentlich
Verantwortlichkeitsansprüche, blieben von der Genehmigung unberührt. Die
Beschwerdeführer würden sich in ihren Vorbringen darauf beschränken, der
Beiständin Fehlhandlungen vorzuwerfen. Eine Verletzung der Informationspflicht
- der einzig zulässige Beschwerdegrund - sei weder dargetan noch ersichtlich.
Abgesehen davon betreffe ein Vorbringen der Beschwerdeführer nicht die
fragliche Rechnungsperiode, sondern die Zeit davor. Die Beschwerde sei damit
offensichtlich unbegründet.

3.2. Hierin liegt nach Ansicht der Beschwerdeführer sowohl eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als auch des
Willkürverbots, von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und von Bundesrecht (Art. 425
ZGB). Es treffe nicht zu, dass die Schlussrechnung bereits zu genehmigen sei,
wenn sie der Informationsfunktion nachkomme. Für eine Genehmigung sei vielmehr
kumulativ notwendig, dass die Rechnung in formeller Hinsicht korrekt vorgelegt
werde, dass die belegten Buchungen zweckmässig seien und den Interessen der
betreuten Person dienten, dass das Mandat erfüllt sei und dass alle
erforderlichen Zustimmungen eingeholt worden seien. Andernfalls sei die
Schlussrechnung zur Berichtigung zurückzuweisen oder mit entsprechenden
Vorbehalten zu genehmigen. Indem das Verwaltungsgericht sich nicht mit den zur
Sache erhobenen Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Schlussrechnung
auseinandergesetzt habe, habe es Verfassungs- und Bundesrecht verletzt. In der
Folge wiederholen die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht, inwiefern sie
die Rechnung als unrichtig ansehen. Weiter lassen die Beschwerdeführer den
Vorwurf nicht gelten, sie hätten keine Verletzung der Informationspflichten
geltend gemacht. Ganz im Gegenteil seien die entsprechenden Verletzungen vor
Verwaltungsgericht substanziiert aufgezeigt worden. Auch diese Vorbringen
wiederholen sie anschliessend vor Bundesgericht.

3.3. Zu den Einwänden der Beschwerdeführer ist festzuhalten, was folgt:

3.3.1. Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der
Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die
Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde
prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche
Weise, wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Die
Schlussrechnung dient nach der Rechtsprechung wie auch der Schlussbericht der
Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft. Genügt sie dieser
Informationsfunktion, ist die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde
sich über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte. Die
Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiellrechtliche
Bedeutung, noch wird der Mandatsperson die vollständige Decharge erteilt.
Allfällige Rechtsansprüche der verbeiständeten Person (namentlich
Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung
unberührt (Urteile 5A_274/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3.1; 5A_714/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 4.3; 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1; je mit
Hinweisen).

3.3.2. Die Beschwerdeführer missachten diese Rechtsprechung, soweit sie es für
die Genehmigung der Schlussrechnung als notwendig erachten, dass die
ausgewiesenen Buchungen zweckmässig und der verbeiständeten Person dienlich
sind und dass die Beistandschaft korrekt geführt wurde. Ihnen hilft auch der
Hinweis auf eine Passage aus dem Urteil 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 nicht
weiter, wonach sich die Genehmigung der Schlussrechnung nicht auf formelle
Punkte beschränken dürfe (Urteil, a.a.O., E. 4.3). Ohne hierauf im Einzelnen
einzugehen ist festzuhalten, dass aus dieser Formulierung nicht abgeleitet
werden kann, dass eine volle inhaltliche Prüfung der Rechnung stattzufinden
hätte, wie die Beschwerdeführer dies glauben. Eine solche Prüfung ist vielmehr
einem allfälligen Verantwortlichkeitsverfahren vorbehalten. Dementsprechend ist
auf die weiteren von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobenen und
auf die inhaltliche Überprüfung der Schlussrechnung bzw. der Mandatsführung
abzielenden Rügen nicht weiter einzugehen und musste auch das Obergericht dies
nicht tun.

3.3.3. Prinzipiell zu hören ist demgegenüber das weitere Vorbringen der
Beschwerdeführer, die Schlussrechnung genüge der Informationsfunktion nicht,
was bereits vor Obergericht gerügt worden sei. Den Beschwerdeführern muss aber
entgegengehalten werden, dass sie auch unter diesem Titel letztlich einzig die
inhaltliche Richtigkeit der Schlussrechnung und keine im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens überprüfbaren Fragen thematisieren. Dies gilt sowohl
für die Rüge, der (zweimalige) Austausch der Schliessanlage einer Liegenschaft
hätte nicht der Verbeiständeten in Rechnung gestellt werden dürfen, als auch
für die Vorbringen, eine Rechnung der "H.________ AG" sei massiv überhöht und
die Parteien eines Darlehensvertrags seien nicht korrekt festgestellt worden.
Folglich sind auch diese Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, die
strittige Rechnungsgenehmigung in Frage zu stellen und ist es nicht zu
beanstanden, dass das Obergericht hierauf nicht weiter einging.

3.4. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 425
ZGB als unbegründet. Unbehelflich sind damit auch die identisch begründeten
Verfassungsrügen der Beschwerdeführer. Die Beschwerde gegen die Genehmigung der
Schlussrechnung und daran anschliessend die Entlastung der Beiständin (dazu:
DANIEL ROSCH, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N.
26 zu Art. 425 ZGB; PHILIPPE MEIER, Droit de la protection de l'adulte, 2016,
Rz. 1165 S. 563 f.) ist damit abzuweisen.

4.

4.1. Strittig ist weiter die Entschädigung der Beiständin. Hierzu erwägt das
Verwaltungsgericht, die Entschädigung sei korrekt festgesetzt worden,
entspreche dem übergeordneten Recht und sei daher nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführer würden vorbringen, die Beiständin habe mündlich zugesichert,
das Mandat unentgeltlich zu führen. Dieses Vorbringen laufe ins Leere. Zwar sei
bei der Entschädigungsfestsetzung dem sozialen Charakter des
Erwachsenenschutzes Rechnung zu tragen. Aus den Akten ergebe sich indes nicht
im Ansatz, dass die Beiständin beabsichtigt habe, unentgeltlich tätig zu
werden.

4.2. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Entschädigungsbetrag
grundsätzlich korrekt festgesetzt wurde. Sie verneinen aber in grundlegender
Weise einen Entschädigungsanspruch der Beiständin. Tatsächlich habe diese den
Beschwerdeführern gegenüber erklärt, das Mandat unentgeltlich auszuüben. Zum
Beweis dieser Darstellung hätten die Beschwerdeführer im Verfahren vor
Verwaltungsgericht die Befragung der Beiständin beantragt. Diese Rüge sei
unbehandelt geblieben. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht allein die -
unbestrittene - Angemessenheit der Entschädigung geprüft und dadurch den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Beiständin hält dem in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht entgegen,
sie habe ihre Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Die
Beschwerdeführer hätten sich mit ihrer Einsetzung als Beiständin
unterschriftlich einverstanden erklärt. Vor diesem Hintergrund seien ihre
Vorbringen nicht stichhaltig.

4.3. Die Beschwerdeführer rügen zu Unrecht, die Vorinstanz habe ihr Vorbringen
zum Verzicht auf eine Mandatsentschädigung unbeachtet gelassen. Vielmehr hat
das Verwaltungsgericht diesem Einwand gestützt auf die Akten jegliche
Glaubwürdigkeit abgesprochen. Gleichzeitig hat es im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung sämtliche von den Beschwerdeführern eingebrachten Beweisanträge
(zumindest implizit) abgewiesen (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E.
5.3). Die Beschwerdeführer setzen sich hiermit nicht auseinander, weshalb die
Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht genügt und nicht auf sie
einzutreten ist (vorne E. 2; zur Kognition des Bundesgerichts im Zusammenhang
mit der antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2).

5. 

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Anspruch auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber