Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.359/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_359/2019

Urteil vom 17. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Zustellung; Gesuch um Entscheidbegründung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 25. März 2019 (ZSU.2019.19).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 16. Mai 2017 ersuchte B.A.________ (geb. 1976; Beschwerdegegnerin) beim
Bezirksgericht Lenzburg um Scheidung ihrer Ehe mit A.A.________ (geb. 1967;
Beschwerdeführer). Gleichzeitig beantragte sie den Erlass vorsorglicher
Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 setzte das Bezirksgericht dem in den Vereinigten
Arabischen Emiraten lebenden A.A.________ Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen und forderte ihn auf, ein Zustellungsdomizil in
der Schweiz zu bezeichnen. Diese Verfügung und die zugehörigen Akten konnten
A.A.________ weder postalisch noch mit Hilfe der Schweizerischen Botschaft
zugestellt werden. Die Übergabe sämtlicher Gerichtsakten erfolgte schliesslich
am 15. April 2018 durch die Kantonspolizei Zürich am Flughafen Zürich, wogegen
A.A.________ sich mit Eingabe vom 24. April 2018 verwahrte.

A.b. Mit Vorladung vom 29. Mai 2018 lud das Bezirksgericht zur
Hauptverhandlung, an welcher A.A.________ nicht teilnahm. Am 12. Juli 2018
entschied das Bezirksgericht über die vorsorglichen Massnahmen. Sowohl die
Vorladung vom 29. Mai 2018 als auch den Entscheid vom 12. Juli 2018 publizierte
das Bezirksgericht im Amtsblatt des Kantons Aargau, letzteren einzig im
Dispositiv.

Am 1. Oktober 2018 ersuchte A.A.________ um schriftliche Begründung des
Entscheids vom 12. Juli 2018 und eventuell darum, die Frist zum Einverlangen
einer Entscheidbegründung wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019
wies das Bezirksgericht sowohl das Gesuch um Begründung des Entscheids als auch
jenes um Wiederherstellung der Frist ab.

B.

Die von A.A.________ hiergegen eingereichte Berufung wies das Obergericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. März 2019 (eröffnet am 3. April 2019) ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Mai 2019 gelangt A.A.________ ans
Bundesgericht. Er beantragt, es seien der Entscheid des Obergerichts aufzuheben
und sein Begehren um Entscheidbegründung, eventuell jenes um
Fristwiederherstellung, gutzuheissen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens
seien B.A.________ aufzuerlegen. Ausserdem ersucht A.A.________ darum, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im
Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine
Vernehmlassung in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 BGG) über ein Gesuch um schriftliche Begründung eines
erstinstanzlichen Entscheids (Art. 239 ZPO) sowie um Wiederherstellung der
Frist, binnen derer eine Partei eine solche Begründung verlangen kann (Art. 148
ZPO). Indem das Obergericht die erstinstanzliche Abweisung beider Gesuche
bestätigte, beendete es das Wiederherstellungsverfahren und schnitt es dem
Beschwerdeführer im Ergebnis den Rechtsmittelweg in der Hauptsache ab. Dort
wurde über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens
entschieden und folglich ein Endentscheid ausgefällt (BGE 134 III 426 E. 2.2).
Damit ist auch vorliegend ein Endentscheid nach Art. 90 BGG angefochten
(Urteile 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 1.2; 5A_253/2013 vom 12. August
2013 E. 1.1). Dieser steht im Zusammenhang mit einer Zivilsache nach Art. 72
Abs. 1 BGG. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entgegen Art. 112 Abs. 1 Bst. d
BGG nicht entnehmen, welche Massnahmen in der Hauptsache im Einzelnen in Streit
stehen. Indes ist nach Angaben der Parteien unter anderem Ehegattenunterhalt
über Fr. 37'000.-- im Monat strittig. Der massgebende Streitwert nach Art. 74
Abs. 1 Bst. b BGG ist damit erreicht, womit die Beschwerde in Zivilsachen
jedenfalls das zutreffende Rechtsmittel ist. Der Beschwerdeführer ist weiter
nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er fristgerecht
eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden
Ausführungen kann folglich auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. In der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens strittig. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276
ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (vgl. Urteil 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017
E. 1.1). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Dieselbe Beschränkung der
Rügegründe kommt damit auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen.

Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge
Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise
angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid
verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich
belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264
E. 2.3 S. 266).

2.

2.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers
um schriftliche Begründung des Massnahmeentscheids vom 12. Juli 2018. Nach
Dafürhalten der kantonalen Instanzen hat der Beschwerdeführer dieses Gesuch
nicht innert der Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO und damit verspätet gestellt.
Verspätet erfolgt sei auch das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um
Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO.

Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, die Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO
verpasst zu haben. Das Bezirksgericht habe ihn nicht rechtsgültig über das
Scheidungs- und das Massnahmeverfahren in Kenntnis gesetzt. Im Einzelnen sei
ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück - in diesem wurde er auch zur Angabe
eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert (vorne Bst. A.a) - nicht
korrekt zugestellt worden. Entsprechend hätte keine Publikation des
Massnahmeentscheids im Amtsblatt erfolgen dürfen und habe die Frist, innert der
eine schriftliche Begründung dieses Entscheids hätte verlangt werden können,
erst mit der effektiven Kenntnisnahme zu laufen begonnen. Mit ihrem Vorgehen
hätten die kantonalen Instanzen das rechtliche Gehör verletzt.

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere die gehörige Ladung einer Partei zum Verfahren. Diese beinhaltet
die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, mit welchem die
betroffene Person über die Tatsache der Verfahrenseinleitung und die
Möglichkeit informiert wird, ihre Verteidigungsmittel geltend zu machen.
Massgebend ist dabei, ob die Zustellung gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht
regelkonform erfolgte (BGE 142 III 180 E. 3.3.1; 117 Ib 347 E. 2b/bb; Urteil
4A_364/2015 vom 13. April 2016 E. 3.3.1, nicht publiziert in: BGE 142 III 355,
aber in: Pra 2017 Nr. 81 S. 808).

Vorliegend fragt sich, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. Mai 2017
als verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt wurde. Dabei ist vorab auf
die Zustellung am Wohnsitz des Beschwerdeführers in U.________ einzugehen (vgl.
vorne Bst. A.a). Die Vorinstanz geht mit Blick auf die Haager Übereinkunft vom
1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) davon aus, diese
Zustellung sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer von der Post an seinem
Wohnort zur Abholung der ihm über die Schweizer Botschaft zugestellten Sendung
aus seinem Postfach aufgefordert worden sei, was er indes unterlassen habe.

2.3. Die Vereinigten Arabischen Emirate sind weder Vertragsstaat der Haager
Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht noch des Haager Übereinkommens vom
15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131). Wie das
Obergericht richtig feststellt, besteht auch ansonsten kein einschlägiger
Staatsvertrag. Damit beurteilt sich die Zustellung von gerichtlichen
Schriftstücken nach dem Recht des Wohnsitzstaats des Beschwerdeführers, mithin
der Vereinigten Arabischen Emirate (vgl. BGE 142 III 355 E. 3.3.3.; BUCHER/
BONOMI, Droit international privé, 3. Aufl. 2013, S. 75 N. 282; RODRIGUEZ/
VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 11a IPRG).
Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht weder vor, die Zustellung sei
nach diesem Massstab unrechtmässig erfolgt, noch macht er geltend, das
Obergericht habe das falsche Recht angewandt. Zwar rügt er, ein gescheiterter
Zustellungsversuch über den diplomatischen Dienst reiche nicht aus, um die
Unmöglichkeit der Zustellung nachzuweisen. Dieses Vorbringen hat aber bloss
appellatorischen Charakter, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. Damit
erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen, welche geeignet wären, eine Verletzung
der einschlägigen Vorschriften zur Zustellung des verfahrenseinleitenden
Schriftstücks aufzuzeigen (vgl. vorne E. 1.2). Folglich ist das Vorgehen der
kantonalen Instanzen auch mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen konnte das Bezirksgericht ohne
Verfassungsverletzung zu einer Publikation des Entscheids vom 12. Juli 2018
schreiten und wurde dadurch die Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO ausgelöst.
Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer ab dem 12. Juli 2018
nicht innert zehn Tagen reagiert hat. Die Beschwerde erweist sich damit bereits
aus diesem Grund als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Auf die
Übergabe der Gerichtsakten am Flughafen Zürich, welche der Beschwerdeführer
ebenfalls als verfassungswidrig rügt, braucht damit nicht eingegangen zu
werden.

2.4. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch die tatsächliche Feststellung des
Obergerichts nicht in Frage zu stellen, wonach die Gerichtsdokumente an seinem
Wohnort in seinem Postfach hinterlegt worden seien, er sie in der Folge aber
nicht abgeholt habe und sie deshalb retourniert worden seien:

Vorab kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Hinweis
ableiten, die Vorinstanz habe zum einen festgehalten, er sei von der Post an
seinem Wohnort mehrmals zur Abholung der fraglichen Dokumente aufgefordert
worden, und sie zum anderen an anderer Stelle nur von einer Aufforderung
spreche. Weshalb hierin ein massgebender Widerspruch in der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung liegen sollte, ist nicht dargetan und auch nicht
ersichtlich. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Zustellung sei nicht
an die korrekte Adresse erfolgt, weil die Nummer des Postfachs nicht genannt
worden sei. Er setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen
Entscheid indes nicht auseinander, weshalb auch hierauf nicht weiter einzugehen
ist (vgl. dazu vorne E. 1.2). Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die
Beschwerdegegnerin habe die Abholungseinladung aus seinem Postfach entfernt und
ihn, den Beschwerdeführer, so an der Abholung der Sendung gehindert. In dieser
Form ist diese Darstellung neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Wie
das Obergericht festhält, hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
sodann allein den Verdacht geäussert, die Beschwerdegegnerin könnte seine Post
abgefangen haben. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht hinreichend, womit
die entsprechende Feststellung für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl.
vorne E. 1.2; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). In der Äusserung eines Verdachts liegt
indes keine Tatsachenbehauptung. Auch tut der Beschwerdeführer nicht dar, dass
er die entsprechenden Vorbringen im kantonalen Verfahren nachgewiesen hätte.
Damit ist es im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht auf
das entsprechende Vorbringen nicht weiter eingegangen ist. Zusammenfassend
vermag der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
nicht in Frage zu stellen, womit seinen auf einem abweichenden Sachverhalt
aufbauenden Rügen auch aus diesem Grund der Boden entzogen ist.

2.5. Damit erweist die Beschwerde sich bezüglich der Abweisung des Gesuchs um
schriftliche Entscheidbegründung als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der
Frist zum Einverlangen einer schriftlichen Entscheidbegründung rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Rechtsmissbrauchsverbots und des
Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB sowie der richterlichen
Fürsorgepflicht (Art. 56 ZPO). Zum Wiederherstellungsgesuch hielt die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe spätestens seit dem 15. April 2018 -
Datum der Übergabe der Gerichtsakten durch die Kantonspolizei Zürich - vom
hängigen Scheidungsverfahren Kenntnis gehabt, was sich auch aus seiner Eingabe
vom 24. April 2018 ergebe (vgl. vorne Bst. A.a). Jedoch habe er nicht
dargelegt, was ihn trotz dieses Wissens daran gehindert habe, sich persönlich
oder durch einen Vertreter nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Von
einer unverschuldeten Hinderung an der Wahrung der Frist, welche deren
Wiederherstellung rechtfertigen würde, könne unter diesen Umständen nicht
gesprochen werden. Denn ein Versäumnis wegen Unkenntnis einer öffentlichen
Publikation sei nur entschuldbar, wenn die Partei keine Kenntnis vom Verfahren
habe.

Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, gerade mit dem Schreiben vom 24.
April 2018 habe er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. In diesem
Schreiben habe er um weitere Anweisungen gebeten und deshalb auch davon
ausgehen können, dass ihm das Gericht antworte, und sei es nur um ihm
mitzuteilen, dass künftige Verfügungen amtlich publiziert würden. Unklar
bleibe, welche weiteren Vorkehrungen er sonst hätte treffen können, um über
Fristen und Termine informiert zu werden. Stattdessen sei er vom Gericht
schlichtweg übergangen worden. Indem das Bezirksgericht sein Schreiben
ignoriert und den Entscheid amtlich publiziert habe, habe es geradezu ein
Geheimverfahren unter Ausschluss des Beschwerdeführers produziert.

3.2. Von vornherein hilft es dem Beschwerdeführer nicht weiter, wenn er sich
auf Art. 2 ZGB und Art. 56 ZPO beruft, da es sich dabei nicht um
verfassungsmässige Rechte handelt, deren Verletzung allein gerügt werden kann
(vorne E. 1.2). Nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt ist sodann, weshalb
sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine erweiterte Fürsorgepflicht des
Gerichts ergeben sollte. Auch diese Rüge ist folglich nicht einschlägig. Damit
fragt sich allein noch, ob die Vorinstanz in ihrem Entscheid in Willkür verfiel
(dazu: BGE 144 III 368 E. 3.1), was nachfolgend zu prüfen ist.

3.3. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen
Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das - ohne dass es
akzeptierbar oder entschuldbar wäre - nicht zum schwerwiegenden Vorwurf
gereicht. Schweres Verschulden verlangt demgegenüber die Verletzung elementarer
Sorgfaltsregeln, deren Einhaltung sich jeder vernünftigen Person unmittelbar
aufdrängt. Dabei ist Tatfrage, wie sich die Partei, die Wiederherstellung
begehrt, verhalten hat, während Rechtsfrage ist, wie das tatsächlich
festgestellte Verhalten zu qualifizieren ist (Urteile 4A_52/2019 vom 20. März
2019 E. 3.1; 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1, in: SJ 2016 I 285;
4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1).

3.4. Unbestritten wusste der Beschwerdeführer spätestens seit dem 15. April
2018 um das hängige Scheidungsverfahren, als ihm die Gerichtsakten mit Hilfe
der Polizei übergeben wurden. Zur Kenntnis gebracht wurde ihm auch die
Aufforderung zum Einreichen einer Stellungnahme im Massnahmeverfahren und zur
Mitteilung eines Zustellungsdomizils (vgl. vorne Bst. A.a).

Da der Beschwerdeführer damit Kenntnis vom laufenden Verfahren hatte, konnte
das Obergericht ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass dieser die
nötigen Vorkehrungen hätte treffen müssen, um allfällige durch die - zulässige
(vorne E. 2) - Publikation ausgelöste Fristen und Termine einzuhalten (vgl.
NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.
Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 148 ZPO; NINA J. FREI, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 17 zu Art. 148 ZPO).

3.5. Der Beschwerdeführer hält freilich dafür, mit seiner Eingabe vom 24. April
2018 das Notwendige vorgekehrt zu haben. Dabei geht er davon aus, er habe das
Bezirksgericht mit besagtem Schreiben um Anweisungen gebeten, weshalb dieses
gehalten gewesen sei, ihn über das weitere Vorgehen zu informieren.

Mit dem Schreiben vom 24. April 2018 "verwahrte" sich der Beschwerdeführer nach
den Feststellungen der Vorinstanz

"gegen die Zustellung der Gerichtsdokumente durch die Flughafenpolizei und
teilte mit, er habe einen Teil der zugestellten Dokumente aufgrund erheblichen
Alkoholkonsums mutmasslich verloren. Zudem ersuchte er um Zustellung der
Unterlagen per Post an seinen Wohnsitz in U.________."

Dass der Beschwerdeführer das Gericht um weitere Instruktionen gebeten hätte,
ergibt sich aus den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts folglich nicht. Eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. vorne E.
1.2) macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. Seine Ausführungen finden
damit keine Stütze im massgeblichen Sachverhalt, weshalb ihnen von vornherein
nicht gefolgt werden kann.

3.6. Nach dem Ausgeführten konnte das Obergericht ohne Willkür annehmen, das
Versäumen der mit der Publikation des Entscheids vom 12. Juli 2018 ausgelösten
Fristen sei nicht entschuldbar. Die Beschwerde erweist sich insoweit folglich
als unbegründet.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat er der
Beschwerdegegnerin die für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung angefallenen Parteikosten zu ersetzen. Weitere entschädigungspflichtige
Kosten sind der Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung in
der Sache nicht angefallen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber