Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.356/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_356/2019

Urteil vom 3. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. April 2019
(ZK2 2018 94).

Sachverhalt:

In einem Zivilverfahren wegen Persönlichkeitsverletzung und Widerhandlungen
gegen das UWG lehnte der dortige Beklagte und rubrizierte Beschwerdeführer den
Bezirksrichter unter Verweis eines Berichtes des Tagesanzeigers aus den 80er
Jahren über dessen Vater ab mit der Begründung, mit diesem familiären
Hintergrund stehe ihm die Kompetenz eines Richters mutmasslich nicht zu.

Gegen den das Ausstandsgesuch abweisenden erstinstanzlichen Entscheid erhob er
eine Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 5.
April 2019 nicht eintrat.

Dagegen erhob er am 30. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde. Ferner
verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sich der
Beschwerdeführer mit der erstinstanzlichen Begründung ungenügend
auseinandergesetzt und wie im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal den
Ausstandsgrund bezeichnet habe. Im Übrigen räume er selbst ein, dass Sippenhaft
abgeschafft und kein Ausstandsgrund sei.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht mit seinen
Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. Vielmehr äussert
er sich direkt in der Sache selbst, aber selbst dies nur diffus, indem er aus
einer 30 Jahre zurückliegenden Berichterstattung über den Vater des
erstinstanzlich zuständigen Richters sowie daraus, dass dieser in anderen
Verfahren zuungunsten von diversen Bekannten entschieden habe, so dass jetzt
ihm selbst das gleiche Schicksal drohe, eine Befangenheit ableiten möchte.
Inwiefern dies einen Ausstandsgrund bilden könnte, ist nicht ersichtlich; ein
solcher liegt grundsätzlich nicht einmal dann vor, wenn der betreffende Richter
in einem früheren Verfahren zuungunsten des Beschwerdeführers selbst
entschieden hätte (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74).
Ausschlaggebend ist indes, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu den
Nichteintretenserwägungen äussert; bereits daran scheitert die Beschwerde.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Vizepräsidentin,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli