Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.355/2019
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5A_355/2019

Urteil vom 3. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

U.________,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Diana Künzler.

Gegenstand

Berichtsabnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 1.
April 2019 (3H 19 20).

Sachverhalt:

Nachdem die Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung ihrer
Tochter wie auch die Zusammenarbeit mit den Ärzten und der Beiständin
verweigert hatte, wurden im Frühling 2018 ihre elterlichen Rechte beschränkt,
eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet, dem Kind eine Rechtsanwältin
beigegeben und es in einer Wohngemeinschaft untergebracht (vgl. Urteile 5A_36/
2019 und 5A_37/2019).

Gegen die mit Entscheid der KESB U.________ vom 24. Januar 2019 erfolgte
Genehmigung des Berichtes im Sinn von Art. 415 ZGB reichte die (im kantonalen
Verfahren anwaltlich vertretene) Mutter am 1. März 2019 Beschwerde ein. Nachdem
sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, trat das Kantonsgericht Luzern mit
Urteil vom 1. April 2019 androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein.

Dagegen hat die Mutter am 29. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten
(Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, aber auch keine sachgerichtete
Begründung. Es wird geltend gemacht, ihre Rechtsanwältin scheine mehr der KESB
als ihr zu helfen und habe deshalb den Kostenvorschuss nicht einbezahlt. Damit
wird aber nicht dargelegt, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem
Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll, sondern vielmehr gerade
bestätigt, dass kein Kostenvorschuss geleistet wurde.

Im Übrigen erfolgen Ausführungen zum Besuchsrecht u.a.m. Dies war aber nicht
Gegenstand des einzig die Berichtsgenehmigung betreffenden kantonalen
Verfahrens und noch weniger Gegenstand der Nichteintretenserwägungen.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde U.________, B.________ und dem Kantonsgericht Luzern,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli