Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.353/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_353/2019

Urteil vom 13. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Daniel Schmid,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Theo Kuny,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Eigentumsfreiheitsklage, Parteiwechsel,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom
14. März 2019 (ZK2 2018 44).

Sachverhalt:

A.

A.a. An der Liegenschaft "D.________" in U.________/SZ (Grundbuch Nr. xxx, Plan
yyy besteht Stockwerkeigentum. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________
(Beschwerdegegner 1) waren die Eigentümer von zwei nebeneinander gelegenen
Stockwerkeigentumseinheiten. Nach Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens -
dieses hatte er am 27. April 2017 eingeleitet - reichte A.________ am 15.
August 2017 beim Bezirksgericht March gegen B.________ Klage mit dem Begehren
ein, es sei diesem unter Strafandrohung zu verbieten, den Balkon an der Ost-/
Südostseite im ersten Obergeschoss ohne seine Zustimmung zu Nutzen oder Dritten
die Nutzung zu ermöglichen.

Mit Klageantwort vom 14. Dezember 2017 schlossen B.________ sowie die
C.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) auf Klageabweisung. Gleichzeitig erklärte
die C.________ AG, anstelle von B.________ in den Prozess eintreten zu wollen.
Hintergrund dieses Antrags ist der Kauf der Stockwerkeigentumseinheit von
B.________ durch die Gesellschaft am 1. Mai 2017. A.________ beantragte, den
Parteiwechsel nicht zuzulassen.

A.b. Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 nahm das Bezirksgericht vom Parteiwechsel
Vormerk und ordnete an, es werde neu die C.________ AG als beklagte Partei
geführt.

B.

Die dagegen von A.________ beim Kantonsgericht Schwyz erhobene Beschwerde wies
dieses mit Urteil vom 14. März 2019 (eröffnet am 21. März 2019) ab, soweit es
darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. April 2019 gelangt A.________ ans
Bundesgericht und stellt folgende Anträge in der Sache:

"1. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz [...] sei aufzuheben.

2. Der Beschluss des Bezirksgerichts March [...] sei aufzuheben, dieses
Verfahren vor dem Bezirksgericht March sei mit [B.________] als beklagte Partei
fortzusetzen und es sei das Gesuch der [C.________ AG] um Eintritt in das
Verfahren vor dem Bezirksgericht March als beklagte Partei abzuweisen.

3. Eventualiter, für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens Nr. 2
vorstehend, sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren - direkt durch
das Bundesgericht oder, eventualiter, mittels Rückweisung zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz durch die Vorinstanz - eine
Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zuzusprechen."

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Beschluss eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über einen Parteiwechsel in einem Streit über
eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_340/2017
vom 11. Dezember 2018 E. 1, nicht publiziert in: BGE 145 III 121) entschieden
hat. Dabei handelt es sich um einen Teilentscheid (Art. 91 Bst. b BGG; Urteil
4A_635/2017 und 4A_637/2017 vom 8. August 2018 E. 1.2). Der nach Art. 74 Abs. 1
Bst. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach der
unbestrittenen Feststellung des Kantonsgerichts erreicht. Die Beschwerde in
Zivilsachen ist folglich das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist
nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht
erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Unter Vorbehalt
der nachfolgenden Ausführungen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Unzulässig ist der Antrag, es sei (auch) der Beschluss des Bezirksgerichts
aufzuheben. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist ein devolutives
Rechtsmittel (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2.
Aufl. 2016, Rz. 12.7 S. 426 f.; STAEHELIN/ STAEHELIN/GROLIMUND,
Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 26 Rz. 29 S. 516 f.). Dieser Beschluss ist
daher durch das Erkenntnis des Kantonsgerichts ersetzt worden und bildet im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 134 II 142 E.
1.4). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.3. Dreht sich der Streit vor Bundesgericht um Geld, sind die Begehren (Art.
42 Abs. 1 BGG) zu beziffern. Dies gilt auch, wenn die Kosten des kantonalen
Verfahrens umstritten sind (BGE 143 III 111 E. 1.2; zum hier nicht gegebenen
Ausnahmefall vgl. Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publiziert
in: BGE 143 III 361). Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren und eventuell die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu diesem Zweck (Rechtsbegehren Ziff. 4; vorne Bst.
C). Weder beziffert er diesen Antrag noch führt er in der Beschwerdebegründung
- diese ist zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen (BGE 137 III 617 E.
6.2) - aus, welchen Betrag er unter diesem Titel zugesprochen erhalten möchte.
Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten.

2.

2.1. Im angefochtenen Beschluss führt die Vorinstanz zunächst aus,
prozessleitende Verfügungen wie die vorliegende seien mitBeschwerde nach Art.
319 Bst. b Ziff. 2 ZPO nur anfechtbar, wenn ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil drohe. Ein solcher Nachteil sei nicht
nachgewiesen, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Trotzdem
setzt die Vorinstanz sich in der Folge mit dem in der Sache strittigen
Parteiwechsel auseinander und bestätigt die Einschätzung der Erstinstanz, dass
dieser zuzulassen sei. Entsprechend hat sie die bei ihr erhobene Beschwerde
abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist (vgl. vorne Bst. B). Obgleich das
Kantonsgericht die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Rechtsmittel
verneinte, hat es damit einen Sachentscheid gefällt, den es auch begründete. In
dieser Situation besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, dass das
Bundesgericht sich mit den Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde nach der
ZPO auseinandersetzt, und erübrigt es sich, auf diesen Punkt einzugehen. Obwohl
der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsschrift auch zum Nichteintretenspunkt
äussert, ist nachfolgend daher einzig zu prüfen, ob das Kantonsgericht den
erstinstanzlich zugelassen Parteiwechsel zu Recht bestätigt hat (Urteile 5A_318
/2018 vom 18. Juli 2018 E. 1.3; 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 5.3; 5A_698/
2017 vom 7. März 2018 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 144 III 88; zur
Begründung der Beschwerde in Zivilsachen in dieser Konstellation vgl. Urteil
5A_1036/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5; vgl. dagegen zum Fall, dass die
Vorinstanz auf eine Beschwerde nicht eintritt und sich zur Sache [nur] in einer
Eventualbegründung äussert BGE 139 II 233 E. 3.2; 138 I 97 E. 4.1.4).

2.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft dessen Anwendung frei. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Dabei ist von
der beschwerdeführenden Partei gefordert, dass sie auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 115 E. 2).
Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht aber weder an die von
den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der
beschwerdeführenden Person angerufenen Grund gutheissen und sie mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III
426 E. 2.4).

2.3. Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten die strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

Der Beschwerdeführer äussert sich unter dem Titel "Ausgangslage" ausführlich zu
den bisherigen Geschehnissen und der Prozessgeschichte, ohne jedoch dem
Kantonsgericht eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung
vorzuwerfen. Soweit er dabei von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweicht, ist er daher nicht zu hören.

3.

3.1. Mit Einreichung des Schlichtungsbegehrens am 27. April 2017 machte der
Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 ein Verfahren betreffend Abwehr
einer ungerechtfertigten Einwirkung auf sein Eigentum rechtshängig (Art. 62
Abs. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit führt zur Fixierung des Streitgegenstands und
der Prozessparteien, wobei Änderungen daran nur noch unter eingeschränkten,
durch das Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen möglich sind (BGE 142 III 782 E.
3.1.3.1). Vor Bundesgericht ist strittig, ob die Vorinstanz Bundesrecht
verletzte, indem sie nach dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheit des
Beschwerdegegners 1 an die Beschwerdegegnerin 2 am 1. Mai 2017 einen
Parteiwechsel zuliess.

3.2. Der Parteiwechsel, mithin die Auswechslung einer Partei im laufenden
Verfahren, ist in Art. 83 ZPO geregelt. Er ist grundsätzlich nur mit Zustimmung
der Gegenpartei zulässig (Art. 83 Abs. 4 1. Teilsatz ZPO). Ohne Zustimmung kann
ein Parteiwechsel bei Veräusserung des Streitobjekts erfolgen (Art. 83 Abs. 1
ZPO) oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht (Art. 83
Abs. 4 2. Teilsatz ZPO; BGE 142 III 782 E. 3.2.2; Urteile 4A_560/2015 vom 20.
Mai 2015 E. 4.2; 4A_385/2014 vom 29. September 2014 E. 4.1). Allein strittig
und zu prüfen ist vorliegend, ob die Voraussetzungen eines Parteiwechsels ohne
Zustimmung der Gegenpartei nach Art. 83 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

Der Begriff der Veräusserung des Streitobjekts nach dieser Bestimmung ist ein
solcher des Prozessrechts. Angesprochen ist der Fall der Einzelrechtsnachfolge
am Streitobjekt, und zwar unbesehen darum, ob auf Seiten der klagenden oder der
beklagten Partei. Das Streitobjekt ist dabei in einem weiten Sinn und rein
faktisch zu verstehen. Es erfasst alle Sachen, Rechte und Rechtsbeziehungen,
bei denen im Prozess die Sachlegitimation der Parteien durch die Beziehung zu
ihnen bestimmt wird. So die eingeklagte Forderung, die Sache, an der Eigentum
oder Besitz oder ein beschränktes dingliches Recht geltend gemacht wird, oder
die Sache, deren Eigentum oder Besitz mit Verpflichtungen zu einem Tun oder
Dulden verbunden ist (Urteil 4A_635/2017 und 4A_637/2017 vom 8. August 2018 E.
4.1.3.2; GRABER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilporzessordnung, 3.
Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 83 ZPO; GÖKSU, in: Bunner et al. [Hrsg.],
Schweizersiche Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 83 ZPO; siehe
bereits FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 1997, N. 1 zu § 49 ZPO/ZH). Ein Parteiwechsel kommt dabei nur in
Betracht, wenn die Einzelrechtsnachfolge dazu führt, dass die Aktiv- oder
Passivlegitimation der betroffenen Partei (in materiellrechtlicher Hinsicht)
vollständig dahinfällt (Urteil 4A_635/2017 und 4A_637/2017 vom 8. August 2018
E. 4.1.2 mit Hinweis auf MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S.
192, und LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 3.79 S. 114 f.).

3.3. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bezirksgericht gegen den Beschwerdegegner
1 eine Eigentumsfreiheitsklage ( actio negatoria) nach Art. 641 Abs. 2 ZGB
wegen einer (angeblichen) Störung seines Eigentums erhoben (vgl. vorne Bst.
A.a; zur Eigentumsfreiheitsklage bei Stockwerkeigentum vgl. BGE 132 III 9 E.
3.6). Die actio negatoria richtet sich, ebenso wie Abwehransprüche aus
Nachbarrecht und Besitzesschutz, grundsätzlich gegen den Störer; dabei ist
Verhaltensstörer, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten
Dritter, für die er einstehen muss, das Eigentum eines anderen unmittelbar
stört oder gefährdet, und Zustandsstörer, wer die tatsächliche oder rechtliche
Herrschaft über Sachen hat, welche das Eigentum eines anderen unmittelbar
stören oder gefährden (BGE 145 III 121 E. 4.1). Störer in diesem Sinne ist
auch, wer die Störung des Eigentums anderer durch Dritte wie z.B. Mieter duldet
oder veranlasst (Urteil 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3, in: ZBGR 96/2015
S. 265; WOLF/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019,
N. 62 zu Art. 641 ZGB; SUTTER-SOMM, Eigentum und Besitz, SPR V/1, 2. Aufl.
2014, S. 43).

Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner 1 in seiner Eigenschaft als Eigentümer der vermieteten
nachbarlichen Stockwerkeigentumseinheit belangt. Zwar bestreitet der
Beschwerdeführer diese zum Prozesssachverhalt gehörende Feststellung (vgl. BGE
140 III 16 E. 1.3.1) bzw. den von der Vorinstanz daraus gezogene Schluss, damit
habe er zum Ausdruck gebracht, jene Person ins Recht fassen zu wollen, welche
die Störung durch die Mieter dulde. Soweit seine diesbezüglichen Ausführungen
überhaupt der Begründungspflicht genügen (vgl. vorne E. 2.2 und 2.3), bringt
der Beschwerdeführer indes einzig vor, er habe den Beschwerdegegner 1
persönlich belangt und die Identifikation der beklagten Partei nicht von der
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht. Damit macht er freilich
nicht geltend, er habe die Klage wegen einer unmittelbar vom Beschwerdegegner 1
ausgehenden Störung erhoben. Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen,
der Beschwerdeführer wende sich gegen den Beschwerdegegner 1 in seiner
Eigenschaft als Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheit, deren Mietern er die
Nutzung des Balkons ermöglicht. Die Klage richtet sich daher gegen die
Unterlassung künftiger (bzw. erneuter) Störungen in diesem Sinne (zur
Eigentumsfreiheitsklage als Unterlassungsklage vgl. WOLF/WIEGAND, a.a.O., N. 66
zu Art. 641 ZGB; SUTTER-SOMM, a.a.O., S. 43; für eine vergleichbare
Ausgangslage vgl. BGE 95 II 397).

3.4. Nach dem Ausgeführten bringt der Beschwerdeführer im Prinzip richtig vor,
dass Streitobjekt des Verfahrens vor dem Bezirksgericht der eingeklagte
Unterlassungsanspruch ist. Hieran misst sich die Sachlegitimation der Parteien
im Sinne von Art. 83 Abs. 1 ZPO. Dagegen kann dem angefochtenen Beschluss nicht
gefolgt werden, soweit darin die Stockwerkeigentumseinheit als Streitobjekt und
der strittige Abwehranspruch als Anspruchsgrundlage gesehen wird. Dies führt
indes nicht zur Gutheissung der Beschwerde: Wie ausgeführt richtet sich der
geltend gemachte Anspruch gegen den Vermieter der Stockwerkeigentumseinheit,
der den Mietern die beanstandete Balkonnutzung ermöglicht. Dabei kommt nach den
unbestrittenen Feststellungen des Kantonsgerichts dem Eigentümer der
Stockwerkeigentumseinheit die Stellung als Vermieter zu. Die Passivlegitimation
zum Abwehranspruch folgt damit dem Eigentum an der Stockwerkeigentumseinheit.
Folglich führt die Veräusserung der Stockwerkeigentumseinheit zu einem Wechsel
in der Passivlegitimation zum streitbetroffenen Anspruch, was die Vorinstanz im
Ergebnis richtig erkannt, indes verkürzt dargestellt hat (vgl. dazu auch
MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 5. Aufl. 1981, N. 98 zu Art. 641 ZGB). Entgegen
dem Beschwerdeführer ist es damit sehr wohl entscheidend, wie er den
eingeklagten Anspruch begründet hat, mithin wie die im Gesetz notwendigerweise
generell umschriebene Anspruchsgrundlage im Einzelfall konkretisiert wird. Dies
ist jedoch unausweichliche Folge des dargelegten Verständnisses des Begriffs
des Streitobjekts nach Art. 83 Abs. 1 ZPO, der an die Sachlegitimation
anknüpft.

3.5. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis auf BGE 100
II 307 nicht abzuleiten. Dort hielt das Bundesgericht zu einer gegen einen
Eigentümer wegen Erdaufschüttungen auf dem Nachbargrundstück erhobenen
Eigentumsfreiheitsklage fest, der Beklagte sei aufgrund von Art. 641 Abs. 2 ZGB
verpflichtet, den Bauschutt zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen. Dieser Verpflichtung könne er sich durch den Verkauf der
Liegenschaft, von der aus er seinerzeit das Aushubmaterial dem Grundstück des
Klägers zugeführt habe, nicht entziehen (S. 309). Anders als hier stand in
jenem Fall nicht die Abwehr einer künftigen (wiederholten) Störung in Frage,
sondern die Beseitigung einer noch andauernden früheren Störung, wozu der
ursprünglichen Störer verpflichtet blieb. Anders als jener Beklagte bleibt der
Beschwerdegegner 1 entgegen der Darstellung in der Beschwerde nach dem Verkauf
der Stockwerkeigentumseinheit bezüglich des geltend gemachten Anspruchs nicht
passivlegitimiert (vgl. E. 3.4 hiervor und E. 3.6 hiernach). Folglich stehen
keine miteinander vergleichbaren Sachverhalte in Streit und ist der angerufene
Entscheid nicht einschlägig.

3.6. Wie dargelegt kommt ein Parteiwechsel aber nur in Betracht, wenn die
Passivlegitimation des Beschwerdegegners 1 vollständig dahinfällt (vgl. E. 3.2
hiervor). Dies ist vorliegend der Fall:

Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, der Beschwerdegegner 1 sei
unbestritten Mehrheitsaktionär der Beschwerdegegnerin 2 - eine
Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR - und ihm komme Organstellung zu. Auch
nach dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheit richte sich ein etwaiges Verbot,
diese zu vermieten, daher noch an den Beschwerdegegner 1. Indem das
Kantonsgericht sich nicht weiter mit dieser Argumentation auseinandergesetzt
habe, habe sie nicht nur Art. 83 ZPO, sondern auch den Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt. Damit missachtet der
Beschwerdeführer die juristische Selbständigkeit der Beschwerdegegnerin 2 (Art.
52 Abs. 1 ZGB; Art. 643 OR), die nach einem Verkauf allein Eigentümerin und
damit Vermieterin der Stockwerkeigentumseinheit ist (vgl. E. 3.4 hiervor).
Hieran ändert eine Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an der
Aktiengesellschaft grundsätzlich nichts, und zwar auch dann nicht, wenn diesem
eine beherrschende Stellung zukommen sollte. Die eigenständige
Rechtspersönlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 könnte gegebenenfalls ausser Acht
bleiben, wenn der Beschwerdegegner 1 sich missbräuchlich darauf berufen würde
(Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. allgemein dazu BGE 144 III 541 E. 8.3.1; zu einer
vergleichbaren Sachlage vgl. die Urteile 5A_947/2015 vom 11. April 2016 E. 3
und 5A_965/2015 vom 11. April 2016 E. 3). Solches macht der Beschwerdeführer
jedoch nicht geltend und er tut auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für
einen derartigen Durchgriff gegeben wären (vgl. vorne E. 2.2). Das Vorbringen
des Beschwerdeführers vermag daher nicht zu überzeugen und das Kantonsgericht
trifft keinen Vorwurf, dass es nicht weiter darauf eingegangen ist.

4.

Zusammenfassend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das
Kantonsgericht den Parteiwechsel zugelassen hat, womit der angefochtene
Beschluss der Rechtskontrolle standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den obsiegenden
Beschwerdegegnern sind mangels Einholens von Vernehmlassungen im
bundesgerichtlichen Verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten
angefallen. Parteientschädigung ist daher keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber