Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.352/2019
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5A_352/2019

Urteil vom 2. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arzt der Medizinischen Dienste des

Gesundheitsdepartementes, Abteilung Sozialmedizin,

Klinik B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
des Kantons

Basel-Stadt vom 16. April 2019 (27+28/2019).

Sachverhalt:

Am 9. April 2019 ordnete ein Arzt der Medizinischen Dienste des
Gesundheitsdepartementes/BS die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in
der Klinik B.________ an. Dagegen erhob diese am 10. April 2019 Beschwerde.

Am 11. April 2019 ordnete ein Leitender Arzt der Klinik B.________ für
A.________ eine Zwangsmedikation an. Dagegen erhob diese gleichentags
Beschwerde.

Mit Entscheid vom 16. April 2019 wies das Gericht für fürsorgerische
Unterbringungen des Kantons Basel Stadt die beiden Beschwerden ab.

Nachdem A.________ dagegen beim Bundesgericht mehrere Fax-Eingaben gemacht
hatte und ihr mitgeteilt worden war, dass dies unzulässig ist, reichte sie am
30. April 2019 postalisch eine Beschwerde ein.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem Schwächezustand (Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis mit ausgeprägter Wahndynamik) sowie dem
selbstgefährdenden Verhalten, der Erforderlichkeit der Unterbringung und der
Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten
auseinandergesetzt. Dies gilt im Zusammenhang mit der angeordneten
Zwangsmedikation auch für die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die
Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit und den
Behandlungsplan.

Mit den betreffenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander. Sie hält fest, bei ihren Aussagen zu bleiben. Es sei keine
Einsicht vorhanden, sondern sie würden sich auf einen KESB-Entscheid stützen,
welcher in dieser Sachlage nicht Gegenstand der Sachlage sei. Es seien
schwerwiegende Unterstellungen und Verleumdungen. Dagegen werde sie Anzeige
erstatten. Man versuche einmal mehr, ihre Zukunft zu zertrümmern.

Mit diesen abstrakten Aussagen ist wie gesagt keine Rechtsverletzung
aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen
Recht verstossen haben könnte.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Medizinischen Diensten der
Gesundheitsdirektion, der Klinik B.________ und dem Gericht für fürsorgerische
Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli