Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.351/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_351/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch

Rechtsanwältin Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung Ehescheidungsurteil (Umwandlung einer bestehenden Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 5. März 2019 (ZOR.2018.50).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Ehe der B.________ (geb. 1940) und des per 31. März 2001 pensionierten
A.________ (geb. 1940) wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums U.________ vom
13. Juli 2001 geschieden. Das Gerichtspräsidium genehmigte die von den Parteien
getroffene Vereinbarung vom 5./16. Januar 2001 (inkl. Ergänzung vom 29. März
2001), deren Ziff. 2.1 und 2.2 wie folgt lauten:

"1.1. A.________ verpflichtet sich, im Sinne von Art. 125 ZGB B.________ an
ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen, jeweilen im Voraus auf
den Ersten eines Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

2.1.1. Ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung bis und mit September 2001: Fr.
8'000.--.

Dieser Betrag entspricht der hälftigen budgetierten Einkommensdifferenz der
beiden Gesuchsteller für diesen Zeitraum (ca. Fr. 26'000.--./. Fr. 10'000.--).

Allfällige bis heute noch nicht ausbezahlte und in der Vereinbarung von
A.________ mit der C.________ noch nicht berücksichtigte Zulagen, Auszahlungen,
Abfindungen und dergleichen sind zusätzlich unter den Gesuchstellern je zur
Hälfte aufzuteilen.

2.1.2. Ab dem 1. Oktober 2001 die Hälfte der jeweiligen Überbrückungsrente
sowie die Hälfte der jeweiligen Altersrente, welche A.________ je gegenüber
seiner Pensionskasse 'C.________' zustehen sowie die Hälfte der jeweiligen
Altersrente, welche A.________ gegenüber der D.________ in V.________ zusteht.

Sollte A.________ in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis Ende Mai 2005 nebst den
vorerwähnten Renteneinkünften ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen
von mehr als Fr. 15'000.-- erzielen, hat er für diese Monate B.________
zusätzlich zu ihren hälftigen Ansprüchen an den vorerwähnten Renteneinkünften
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

2.2. Bezüglich der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der
beruflichen Vorsorge verzichten die Gesuchsteller gegenseitig auf Ansprüche und
stellen fest, dass ihre Altersvorsorge sichergestellt ist."

B.

B.a. Am 15. Dezember 2017 klagte B.________ auf Abänderung des
Scheidungsurteils. Sie beantragte, es sei die C.________ gerichtlich
anzuweisen, den Rentenanteil für die Ehefrau in eine lebenslängliche monatliche
Rente in Höhe von Fr. 5'734.-- umzuwandeln und diese direkt auf ihr Konto zu
überweisen.

B.b. Daraufhin wies das Bezirksgericht U.________ mit Urteil vom 28. August
2018 die C.________ an, die B.________ zugesprochene Entschädigungsrente von
derzeit Fr. 5'088.-- pro Monat in eine lebenslängliche monatliche Rente
umzuwandeln und direkt auf ihr Konto zu überweisen.

C. 

Die dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 5. März 2019 ab. Das Berufungsurteil wurde ihm am 18.
März 2019 zugestellt.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 30. April 2019 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 5. März 2019
und die Abweisung der Abänderungsklage.

D.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung gewährte der Beschwerde mit
Verfügung vom 21. Mai 2019 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Das
Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen in der
Sache eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine Klage auf
Abänderung eines Scheidungsurteils (Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 124a
ZGB) entschieden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Der für diese
vermögensrechtliche Zivilsache massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist
erreicht (Art. 72 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46
Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist unter Vorbehalt
der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich zulässig.

2. 

Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber
grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Sodann ist es an den festgestellten
Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie
seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich
(BGE 137 III 268 E. 1.2 S. 278 mit Hinweisen), oder sie würden auf einer
anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden,
inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3. 

Anlass zur Beschwerde gibt der Umstand, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen
für die Anpassung einer altrechtlichen Entschädigungsrente an das neue Recht im
Sinne von Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 124a ZGB vorliegend als gegeben
erachtete.

3.1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich
bei Scheidung in Kraft getreten (Änderung vom 19. Juni 2015; AS 2016 2317). Das
neue Recht (Art. 124a ZGB) ermöglicht dem Gericht nun unter anderem die
ermessensweise Teilung der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens
von einem Ehegatten bezogenen Altersrente (Abs. 1). Der dem berechtigten
Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente
umgerechnet, welche ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten
Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen wird (Abs. 2). Unter
altem Recht wurde in solchen Fällen eine angemessene Entschädigung
ausgesprochen (aArt. 124 Abs. 1 ZGB in seiner Fassung bis 31. Dezember 2016; AS
1999 1129), was auch in Form einer Rente erfolgen konnte (BGE 131 III 1 E.
4.3.1 S. 5 mit Hinweis). Dem Gesetzgeber war es ein Anliegen, bereits
geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre altrechtlichen
Entschädigungsrenten an das neue Recht anpassen zu lassen (Botschaft vom 29.
Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich
bei Scheidung], BBl 2013 4894 f. Ziff. 1.3.4).

Zu diesem Zweck schuf er mit Art. 7e SchlT ZGB eine besondere
Übergangsregelung. Dieser zufolge kann der berechtigte Ehegatte, sofern das
Gericht ihm unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines
Vorsorgefalls eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen hat, die erst
mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt,
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni
2015beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach
Art. 124a ZGB zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine
Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente
bezieht (Abs. 1). Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener
Rentenanteil (Abs. 3).

3.2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch
rechtzeitig vor dem 1. Januar 2018 eingereicht hat.

3.3. Der Beschwerdeführer stellt indes infrage, dass überhaupt eine
anpassungsfähige altrechtliche Entschädigungsrente vorliegt. Er macht geltend,
die Vorinstanz habe übersehen, dass mit der Scheidungskonvention eine
nacheheliche Unterhaltsrente nach Art. 125 ZGB vereinbart worden sei und nicht
eine Entschädigungsrente nach aArt. 124 ZGB.

3.3.1. Für die Bestimmung dessen, was die Parteien mit ihrer
Scheidungskonvention zu vereinbaren beabsichtigten, muss die Vereinbarung
ausgelegt werden. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den
allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung (Urteile 5A_501/2015 vom 12. Januar
2016 E. 3.1.2; 5A_760/2012 vom 27. Februar 2013 E. 5.3.1; 5A_493/2011 vom 12.
Dezember 2011 E. 2 in fine; je mit Hinweisen [vorliegend nicht einschlägig ist
BGE 143 III 520 E. 6.2 S. 524, da er das Erläuterungsverfahren betrifft]).
Somit ist vorab der (eine Tatfrage darstellende) subjektive Parteiwille zu
ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR), wofür auch das Verhalten der Parteien nach
Abschluss der Vereinbarung als Indiz dienen kann (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 S.
98; 140 III 86 E. 4.1 S. 90 f.; je mit Hinweisen). Falls der subjektive
Parteiwille nicht festgestellt werden kann, ist eine objektivierte Auslegung
anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (BGE 139 III 404 E. 7.1 S. 406; 138
III 659 E. 4.2.1 S. 666 mit Hinweisen; 133 III 675 E. 3.3 S. 681 f. mit
Hinweisen). 

3.3.2. Die Vorinstanz erwog, es sei vor Bezirksgericht unbestritten geblieben,
dass eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen worden sei. Der
Beschwerdeführer habe vor Bezirksgericht in der Klageantwort ausgeführt, es sei
zutreffend, dass die Parteien in der Ehescheidungsvereinbarung "anstelle einer
Kapitalaufteilung der Ehefrau die Hälfte der zukünftigen Altersrente" des
Beschwerdeführers zugesprochen hätten. Auf der anderen Seite habe er auf seinen
Kapitalanteil bzw. auf einen Anteil an der Rente der Pensionskasse der
Beschwerdegegnerin verzichtet. Zur Behauptung der Bechwerdegegnerin in der
Klage, die "Entschädigung gemäss [a]Art. 124 ZGB" sei in Form einer zeitlich
nicht limitierten Rente ausgesprochen worden, habe der Beschwerdeführer in der
Klageantwort ausgeführt, es sei "zutreffend [...], dass die Entschädigung in
einer zeitlich nicht limitierten Rente ausgesprochen" worden sei.

3.3.3. Damit hat die Vorinstanz einen von einem übereinstimmenden wirklichen
Parteiwillen getragenen Vereinbarungsinhalt festgestellt. Dieser ist für das
Bundesgericht verbindlich, denn die Kritik des Beschwerdeführers daran genügt
den Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung nicht
(vgl. vorne E. 2). Der Umstand, dass die Parteien in der Scheidungskonvention
nicht auf aArt. 124 ZGB, sondern auf Art. 125 ZGB verwiesen, vermag an diesem
Ergebnis nichts zu ändern (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR; GEISER, Zwischen BVG und
Scheidungsrecht: Zum Übergangsrecht beim Vorsorgeausgleich, in: Piliers du
droit social, 2019, S. 47 f.).

3.4. Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 7e Abs. 1
SchlT ZGB falsch ausgelegt.

3.4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, Voraussetzung für
die Anpassung einer altrechtlichen Entschädigungsrente sei nicht, dass im
Zeitpunkt des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eingetreten sein müsse.
Massgeblich seien vielmehr die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einleitung des
Scheidungsverfahrens.

3.4.2. Hier vermischt er die Voraussetzungen für die Anpassung einer
altrechtlichen Entschädigungsrente an das neue Recht und jene für die Teilung
einer Altersrente nach neuem Recht. Seit Inkrafttreten der Revision zum
Vorsorgeausgleich ist gemäss Art. 124a ZGB hinsichtlich des Eintritts des
Vorsorgefalls der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens massgebend.
Art. 124a ZGB gilt indes nur für die Teilung von Invalidenrenten nach dem
reglementarischen Rentenalter und Altersrenten, die in nach geltendem Recht zu
beurteilenden Scheidungsverfahren ausgesprochen wird. Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB
erklärt den neurechtlichen Art. 124a ZGB nicht direkt auf altrechtliche
Scheidungen anwendbar, sondern regelt die Umwandlung altrechtlicher
Entschädigungsrenten und formuliert die hierfür notwendigen Voraussetzungen
selbst.

3.4.3. Die Vorinstanz hat die materiellen Voraussetzungen für eine Umwandlung
nach Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB unter Hinweis auf die Botschaft zutreffend
wiedergegeben: (1) Die Entschädigung muss im Scheidungsurteil gestützt auf
aArt. 124 ZGB in Form einer zeitlich nicht limitierten Rente ausgesprochen
worden sein, (2) weil im Zeitpunkt der Scheidung bereits ein Vorsorgefall
eingetreten war. Ferner muss (3) die ausgleichsverpflichtete Person im
Zeitpunkt der Stellung des Umwandlungsbegehrens eine Invalidenrente nach dem
reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente beziehen; dies bedeutet
insbesondere, dass sie bei Einreichung des Gesuchs nicht verstorben sein darf
(Botschaft, BBl 2013 4923 f. Ziff. 2.1 [zu Art. 7e SchlT]).

3.4.4. Gemäss aArt. 124 Abs. 1 ZGB war eine angemessene Entschädigung
geschuldet, wenn bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits
eingetreten war oder aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen
Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden waren, nicht geteilt
werden konnten. Mit anderen Worten musste namentlich dann eine angemessene
Entschädigung (allenfalls in Form einer Rente) gesprochen werden, wenn vor
Rechtskraft des Scheidungsurteils bei einem oder bei beiden Ehegatten ein
Vorsorgefall eintrat (BGE 132 III 401 E. 2.2 S. 405).

3.4.5. Als "zugesprochen" im Sinne von Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB gilt nicht nur
eine im auf Scheidungsklage ergangenen Urteil festgesetzte Entschädigungsrente,
sondern auch die in einer Scheidungskonvention vereinbarte Rente, denn die
gerichtliche Genehmigung erhebt die Vereinbarung zum Urteil (vgl. aArt. 140
Abs. 1 Satz 2 ZGB in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 2010 [AS 1999 1133]
bzw. Art. 279 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 280 ZPO; Urteil 5P.241/2001 vom 8.
Oktober 2001 E. 3a mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise festgestellt, dass die Parteien in ihrer
Scheidungskonvention eine Entschädigungsrente vereinbaren wollten (vgl. vorne
E. 3.3.3). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von seinem
Arbeitgeber per 31. März 2001, mithin vor Erlass des Scheidungsurteils am 13.
Juli 2001, pensioniert wurde. Bei der Genehmigung der Scheidungskonvention
hatte das Gericht demnach auf aArt. 124 ZGB abzustellen, denn für die
Überprüfung der Vereinbarung waren die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung
massgebend, nicht jene im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Konvention (vgl.
WALSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2006, N. 7 zu Art. 124
ZGB). Die gesprochene Entschädigungsrente gilt demnach als eine im Sinne von
aArt. 124 ZGB, denn obwohl sie noch vor der Pensionierung des Beschwerdeführers
vereinbart wurde, wurde sie erst mit der Genehmigung durch das
Scheidungsgericht rechtsgültig (aArt. 140 Abs. 1 Satz 1 ZGB; vgl. neu Art. 279
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 280 ZPO). Im Übrigen ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer heute eine Altersrente bezieht. Damit sind die materiellen
Voraussetzungen für eine Umwandlung nach Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB (vgl. vorne
E. 3.4.3) erfüllt.

3.4.6. Daran vermag die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die
nachträgliche Anpassung der in der Scheidungskonvention vorgesehenen
Entschädigungsrente bringe die im Rahmen der Vereinbarung gegenseitig
eingegangenen Zugeständnisse aus dem Gleichgewicht. Der Gesetzgeber nahm dies
in Kauf, wich er doch mit der streitigen Übergangsregelung bewusst vom
allgemeinen privatrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 1 Abs. 1 und 2 SchlT
ZGB) ab (vgl. Urteil 5A_408/2018 vom 28. November 2018 E. 4 mit Hinweisen;
Votum Sommaruga, AB 2015 N 761 ["Der Bundesrat möchte aber nicht nur eine
Lösung für Ehepaare vorsehen, die sich in Zukunft scheiden lassen werden, er
will auch denjenigen Personen die Sorgen nehmen, die bereits jetzt geschieden
sind und die heute Angst haben müssen, dass sie in eine finanzielle Notlage
geraten, wenn ihr Ex-Ehegatte stirbt. Solche Personen sollen unter bestimmten
Voraussetzungen, die hier im Gesetz definiert sind, die Änderung ihres Urteils
beantragen und eine lebenslängliche Rente verlangen können, die dann direkt von
der Pensionskasse geleistet wird."]). Ferner wird für die Beschwerdegegnerin
kein völlig neuer Anspruch geschaffen (vgl. Votum Sommaruga, AB 2014 S 525
["Wir können nicht in die Zeit vor dem Jahr 2000 zurückgehen, weil wir sonst
Ansprüche kreieren würden auf etwas, das damals gar nicht bestanden hat."]),
dem kein entsprechendes Entgegenkommen mit Bezug auf die übrigen
Scheidungsnebenfolgen gegenüberstünde, sondern es wird ein bereits bestehender
Anspruch umgewandelt, wenn sich dadurch auch die Rente der Beschwerdegegnerin
erhöhen mag. Ohnehin sind Scheidungsurteile - auch solche, mit welchen eine
Scheidungskonvention genehmigt wurde - bereits im Grundsatz nicht jeglicher
Abänderung entzogen (vgl. Art. 129, Art. 134, Art. 286 f. ZGB).

3.4.7. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen,
die Anpassung der altrechtlichen Entschädigungsrente schmälere den Anspruch
seiner neuen Ehepartnerin auf eine Witwenrente. Der Gesetzgeber war sich dieser
Problematik bewusst. In der Botschaft wird denn auch explizit darauf
hingewiesen, dass die Teilung der Rente nach Art. 124a ZGB Auswirkungen auf die
Höhe der Hinterlassenenleistungen eines künftigen neuen Ehegatten der
ausgleichsverpflichteten Person habe (BBl 2013 4914 Ziff. 2.1 [zu Art. 124a]),
sodass dies hinzunehmen ist (siehe auch GEISER, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch, 6. Auflage 2019, N. 16 zu Art. 7d/7e SchlT ZGB; DERSELBE, in:
Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N. 24 zu Art. 124a ZGB). Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.

4. 

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden. Für
ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ist die
Beschwerdegegnerin nicht zu entschädigen, da der Beschwerdeführer mit seinem
Antrag durchdrang (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller