Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.34/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_34/2019

Urteil vom 30. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi,

nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Stefan Kunz,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt.

Gegenstand

Genehmigung der Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung (Beistandschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 2. November 2018
(VD.2018.102).

Sachverhalt:

A.

Am 23. November 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB BS) für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1
ZGB. Als Beistand setzte sie B.________ ein. Ihm wurden namentlich folgende
Aufgaben übertragen:

a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation
beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A.________ bei allen in diesem
Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten,

b) Für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach
Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu
vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A.________ über die
Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen
Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen
Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen,

c) A.________ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

- sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,

- das Erledigen von Zahlungen,

- die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B.
Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der
Sozialhilfe),

- ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.

B.

Mit Entscheid vom 17. Mai 2018 ermächtigte die KESB BS den Beistand auf dessen
Gesuch hin, in Anwendung von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die Wohnung des
Verbeiständeten zu kündigen und seinen Haushalt nach erfolgter Aufnahme eines
detaillierten Mobiliarverzeichnisses aufzulösen.

Eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. November 2018 ab.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 BGG ans
Bundesgericht und verlangt neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils die
Aufhebung der Bewilligung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung;
eventualiter sei die Sache zu erneuter Überprüfung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als
Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG), der das Verfahren abschliesst (Art.
90 BGG). Gegenstand des Verfahrens ist eine Erwachsenenschutzmassnahme und
damit zwar ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der aber in unmittelbarem
Zusammenhang mit Zivilrecht steht und gemäss Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG
der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (BGE 142 III 795 E. 2.1 S. 796). Der
Beschwerdeführer war Partei im kantonalen Verfahren; er ist in der Sache
unterlegen und hat damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1 Bst. a und b BGG). Die Beschwerde ist
rechtzeitig erfolgt (Art. 100 BGG). Auf sie ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Zulässig sind rechtliche Vorbringen im Sinn von Art. 95 f. BGG. Unter
Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht
das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art.
42 Abs. 2 BGG; zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. BGE 140
III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).

1.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die
vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit der
Beschwerdeführer nicht rügt, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe
auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S.
253; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 135 III 397 E. 1.5 S. 401; 133 II 249 E. 1.2.2
S. 252). Ausserdem muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22; 135 III 127 E.
1.5 S. 129 f.). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf
ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt
nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324; 140 III 264
E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Umstritten ist, ob die KESB den Beistand ermächtigen durfte, die Wohnung
des Beschwerdeführers zu kündigen und dessen Haushalt aufzulösen.

Das Appellationsgericht hielt - wie schon die KESB - fest, der Beschwerdeführer
sei bezüglich der Kündigung seiner Wohnung und der Auflösung seines Haushalts
nicht mehr urteilsfähig und der Beistand müsse folglich mit Genehmigung der
KESB die entsprechenden Entscheidungen fällen. Aufgrund der ärztlichen
Stellungnahme sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seine
Wohnung zurückkehren könne, sondern auf Dauer im Pflegeheim bleiben werde. Der
Beschwerdeführer sei auf Ergänzungsleistungen angewiesen und die Mietkosten
seien nicht mehr zu tragen, insbesondere, weil die Mietzinsbeihilfe im Rahmen
der Ergänzungsleistungen mit Blick auf den dauerhaften Aufenthalt im Pflegeheim
in Kürze nicht mehr ausgerichtet werde. Damit werde aber das Vermögen des
Beschwerdeführers innert kürzester Zeit aufgezehrt sein. Die Auflösung der
Wohnung sei erst recht verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer für den eher
unwahrscheinlichen Fall, dass er wieder gesundheitlich in der Lage sein sollte,
selbständig zu wohnen, eine neue Wohnung mieten könne. Es verstehe sich von
selbst, dass der Beschwerdeführer für die Räumung der Wohnung beizuziehen sei
und im Wesentlichen selber zu bestimmen habe, welche Gegenstände behalten und
welche veräussert bzw. entsorgt werden sollen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung der Wohnung und
Auflösung seines Haushaltes sei weder erforderlich noch verhältnismässig und
der Entscheid verletze deshalb die Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 389 Abs. 2
ZGB. Die Vorinstanz habe die auf dem Spiel stehenden Interessen falsch
gewichtet. Dem wirtschaftlichen Interesse komme im Vergleich zum persönlichen
Interesse eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach seiner Ansicht ist die
Wohnsituation insofern nicht geklärt, als in keiner Weise eine Rückkehr in eine
eigene Wohnung ausgeschlossen werden könne. Zu beachten sei dabei auch, dass
der Verbleib am jetzigen Ort im Pflegeheim nicht gesichert sei, weil dieses
umgebaut werde. Das Zögern des Beschwerdeführers sei folglich nicht auf eine
Urteilsunfähigkeit zurückzuführen, sondern auf Grund der konkreten Umstände
sehr wohl verständlich. Die Behauptung, der Beschwerdeführer könne
gegebenenfalls eine andere Wohnung mieten, sei weltfremd.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer richtet sich zunächst gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, stützt aber seine Argumentation auf vom
vorinstanzlichen Urteil abweichende Sachverhaltsdarstellungen, ohne darzutun
inwiefern das Appellationsgericht bei der Feststellung Bundesrecht verletzt
haben soll. Wo der Beschwerdeführer ohne rechtsgenügliche Rüge Tatsachen
vorträgt, welche im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt worden sind, den
Sachverhalt mit nur einem allgemeinen Hinweis auf die Akten rügt oder die
Würdigung bestimmter Beweismittel nur in allgemeiner Weise kritisiert, ist von
vornherein nicht darauf einzutreten (vgl. E. 1.3 hiervor).

Eine rechtsgenügliche Rüge fehlt insbesondere für die Behauptung, sein
Gesundheitszustand habe sich merklich verbessert, sodass er künftig gar wieder
laufen und eine Rückkehr in seine Wohnung möglich werden könnte und die Wohnung
sei überdies rollstuhlgängig. Damit ist für das Bundesgericht die Feststellung
der Vorinstanz verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer für
nicht absehbare Zeit, gegebenenfalls durch Spitalaufenthalte unterbrochen,
weiterhin im bisherigen Alters- und Pflegeheim wohnen wird und an ein
selbständiges Wohnen in seinem bisherigen Appartement nicht zu denken ist,
zumal zwei Zimmer seiner Wohnung nicht rollstuhlgängig sind.

Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ein
weiterer Verbleib im Pflegeheim C.________ nicht möglich sei, weil dieses
renoviert werde, legt er nicht dar, dass er dies bereits vor der Vorinstanz
vorgebracht hat. Die von ihm vor Bundesgericht eingereichte Medienmitteilung
datiert vom 11. Dezember 2018, wurde also nach dem angefochtenen Entscheid
erstellt, und kann damit nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl.
BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 und 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. zur
Unzulässigkeit echter Noven). Neu ist auch seine Behauptung, die Mietzinse
seien bis Mai 2019 gesichert. Vorbehalten bleibt natürlich ein neuer Entscheid
in der Sache durch die zuständigen Behörden selbst, falls sich die Umstände
geändert haben sollten.

3.2. Auch die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über
Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie
die Feststellung, ob und inwieweit jemand die Folgen seines Handelns beurteilen
und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte seinen eigenen Willen
entgegensetzen kann, betreffen Tatfragen, die das Sachgericht für das
Bundesgericht - von ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen abgesehen (Art.
97 Abs. 1 BGG) - verbindlich beantwortet (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Schlüsse,
die das Sachgericht aus diesen Feststellungen mit Bezug auf die Fähigkeit
vernunftgemäss zu handeln zieht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage
hingegen frei (BGE 144 III 264 E. 6.2.1 S. 272 mit Hinweis auf Urteil 5A_951/
2016 vom 14. September 2017 E. 3.1.4). Wie weit der Beschwerdeführer
diesbezüglich Rügen erhebt, wird noch aufzuzeigen sein.

4.

4.1. In rechtlicher Hinsicht geht es um die Anwendung von Art. 416 Abs. 1 Ziff.
1 ZGB, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt. Der Gesetzgeber hat die
Liquidation des Haushalts und die Kündigung der Wohnung, in der die
verbeiständete Person wohnt, ausdrücklich als Erstes bei den
zustimmungsbedürftigen Geschäften des Beistandes aufgeführt, weil diese
Handlungen für die betroffene Person eine äusserst grosse Tragweite haben. Es
gilt überstürztes Handeln zu verhindern (Botschaft des Bundesrates zur Änderung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, in: BBI 2006 7001 ff., S. 7056). Die KESB hat
bei ihrem Entscheid das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Person zu
achten und ihre Wünsche und Vorstellungen zu respektieren. Entsprechend ist auf
eine Liquidation bei überwiegenden subjektiven Interessen der verbeiständeten
Person zu verzichten, soweit dies auf Grund der finanziellen Situation und dem
Zustand der Räumlichkeiten möglich ist (URS VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bd. I, 2018, N. 15 zu Art. 416/417 ZGB). Oft sind
von diesem Entscheid die verbeiständeten Personen mehr betroffen als von der
Errichtung der Massnahme (YVO BIDERBOST, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/
Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,
Zürich 2016, Rz. 8.326). Es geht um die grundlegende Veränderung der
Lebenssituation der betroffenen Person. In aller Regel vollzieht sich dies in
mehreren Akten. Der Entscheid über die Auflösung der bisherigen Wohnung steht
meistens - wie auch vorliegend - im Zusammenhang mit dem Eintritt in eine
Pflege- oder Wohneinrichtung. Dann ist zusätzlich ein Dauervertrag über die
Unterbringung abzuschliessen, der ebenfalls der Zustimmung der KESB bedarf
(Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und
Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, Rz. 23.24). Das Zustimmungserfordernis
ist nicht absolut. Die Zustimmung der KESB ist nicht erforderlich, wenn die
verbeiständete Person ihr Einverständnis zu diesen Handlungen gegeben hat,
diesbezüglich urteilsfähig ist und mit der Errichtung der Beistandschaft die
KESB ihr die entsprechende Handlungsfähigkeit nicht entzogen hat (Art. 416 Abs.
2 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, a.a.O., Rz. 23.17).

Vorliegend hat sich die Umgestaltung der Lebenssituation in mehreren Schritten
vollzogen: Der Beschwerdeführer ist unbestrittener Massen auf Grund seines
Gesundheitszustandes aus eigenem Entscheid nach einem längeren Spitalaufenthalt
im November 2017 ins Alterszentrum C.________ gezogen, wo er bis heute lebt.
Damit geht es nicht um die Veränderung der Wohnsituation, was meist der
dramatischste Einschnitt für eine betagte Person ist, sondern nur um die
Kündigung der nunmehr nicht mehr bewohnten Wohnung und um die Liquidation des
Hausrates. Auch diese Vorgänge stellen für die betroffene Person einen
entscheidenden Lebenseinschnitt dar. Sie besiegeln den endgültigen Charakter
der vorher schon vollzogenen Änderung der Wohnsituation und besiegeln die
Trennung von einer Vielzahl von Gegenständen, welche die Vergangenheit des
Betroffenen dokumentieren und mit denen dieser aufs Engste verbunden war. Auch
bei diesem Entscheid ist folglich jede Überstürzung zu vermeiden und dem
Selbstbestimmungsrecht und den Bedürfnissen und Wünschen der betroffenen Person
Rechnung zu tragen.

Diese Entscheidung ist ebenfalls von der betroffenen Person grundsätzlich
selber zu treffen. Dem Beistand kommt diesbezüglich mit Zustimmung der KESB ein
Entscheidungsrecht und eine Entscheidungspflicht nur zu, wenn der
verbeiständeten Person dafür die Urteilsfähigkeit fehlt.

4.2. In erster Linie ist somit zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen
hat, der Beschwerdeführer sei bezüglich der Kündigung der Wohnung und deren
Räumung nicht urteilsfähig.

4.2.1. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres
Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder
ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Der
Begriff der Urteilsfähigkeit enthält einerseits ein intellektuelles Element,
nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten
Handlung zu erkennen. Andererseits weist er ein Willens- bzw. Charakterelement
auf, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem
freien Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist insofern relativ, als nicht
abstrakt zu beurteilen ist, ob sie vorliegt oder nicht. Vielmehr ist immer
konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt deren Vornahme unter
Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit zu bestimmen, ob die
genannten Voraussetzungen gegeben sind (BGE 144 III 264 E. 6.1.1 S. 271; BGE
134 II 235 E. 4.3.2 S. 239, mit weiteren Hinweisen). Dabei wird die
Urteilsfähigkeit einer volljährigen Person vermutet. Wer sich auf die
Urteilsunfähigkeit beruft, hat einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen
Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit
vernunftgemässen Handelns zu beweisen (BGE 144 III 264 E. 6.1.2 S. 272; Urteile
5A_272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3 Abs. 1 und 5A_951/2016 vom 14.
September 2017 E. 3.1.2; je mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen sind dabei die
Überlegungen, welche die betroffene Person bezüglich des fraglichen Geschäfts
anstellte bzw. anstellen konnte. Nicht zielführend ist das umgekehrte Vorgehen:
Dass ein Entscheid unvernünftig erscheint, belegt noch nicht die
Urteilsunfähigkeit des Entscheidenden. In einer die persönliche Freiheit
achtenden Gesellschaft muss die Rechtsordnung anerkennen, dass Rechtssubjekte
auch unvernünftige Entscheide gültig treffen.

4.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diese
Grundsätze nicht verkannt. Es geht nicht darum, dass sich der Beschwerdeführer
im Bewusstsein der wirtschaftlichen Konsequenzen für das Behalten der Wohnung
entschieden hätte. Dem angefochtenen Entscheid ist vielmehr zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer keinen klaren Entscheid gefällt hat. Vielmehr schiebt er
den Entscheid auf die lange Bank und nimmt die Folgen dieses Handelns offenbar
nicht wahr. Er geht von wagen Hoffnungen einer Besserung seines
Gesundheitszustandes in unbestimmter Zukunft aus, die weitere Handlungsoptionen
eröffne, ohne dass diese klare Konturen hätten. Es fehlt insofern am
intellektuellen Element: Der Beschwerdeführer erfasst die Konsequenzen des
anstehenden Entscheides nicht vollständig. Er sieht nur, was die Auflösung des
Haushalts bedeutet, nicht aber welche Folgen das Behalten der Wohnung bzw. das
nicht Entscheiden hat. Insbesondere - aber wohl nicht nur - die ökonomischen
Folgen klammert er bei seinen Überlegungen aus. Insofern ist er nicht in der
Lage, sich einen sachbezogenen Willen in dieser Frage zu bilden.

Worauf diese Schwäche zurückzuführen ist, wird im angefochtenen Entscheid nicht
deutlich festgehalten. Den Sachverhaltsschilderungen ist aber zu entnehmen,
dass der Gesundheitszustand und wohl auch die durch die Veränderung der
Lebensumstände verursachte psychische Belastung wie auch die emotionale
Bedeutung des Entscheides eine klare Sicht auf die Umstände und Folgen verbaut.

Dem Appellationsgericht kann folglich keine Verletzung von Bundesrecht
vorgehalten werden, wenn es bezüglich der fraglichen Geschäfte eine
Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers als gegeben ansieht.

4.3. Ist der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, ob die Wohnung gekündigt und
der Haushalt aufgelöst werden soll, urteilsunfähig, obliegt es dem Beistand
gemäss der Errichtungsverfügung, die Frage zu prüfen und gegebenenfalls mit
Zustimmung der KESB die nötigen Rechtshandlungen vorzunehmen und Tathandlungen
zu organisieren. Die KESB hat sodann zu prüfen, ob die Auflösung des Haushalts
für die Wahrung der Interessen der verbeiständeten Person geboten ist. Dabei
sind nicht nur deren wirtschaftlichen, sondern sehr wohl auch ihre persönlichen
und emotionalen Interessen zu berücksichtigen.

Aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht im
vorliegenden Verfahren massgeblichen Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbständig wohnen können wird. Ebenso hat
die Vorinstanz festgestellt, dass die fragliche 3-Zimmer-Wohnung sehr voll sei
und zwei Zimmer mit einem Rollstuhl gar nicht zugänglich seien. Es geht
folglich nicht nur darum, dass der Beschwerdeführer kaum mehr dauerhaft dort
wohnen können wird. Vielmehr kann er sich offenbar auch nicht ohne fremde Hilfe
in die Wohnung begeben, um sich auch nur für kurze Zeit seiner bisherigen
Umgebung zu erfreuen.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Vorinstanz sich in ihren
Erwägungen vorwiegend mit den wirtschaftlichen Fragen befasst und feststellt,
dass es äusserst schwierig wäre, über eine längere Zeit die Wohnung zu
finanzieren. Das Einkommen des Beschwerdeführers reicht für die Finanzierung
der Wohnung nicht aus und das Vermögen auch nur während einer sehr kurzen Zeit.
Soweit er vorbringt, die Wohnung sei günstiger als das Heim, in dem er sich
derzeit aufhält, verkennt er den für das Bundesgericht massgeblichen
Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht mehr selbständig
wohnen wird. Die Alternativen bestehen also darin, die Kosten für das Alters-
und Pflegeheim und die Wohnung zu haben oder eben nur jene für den
Heimaufenthalt.

Wie ausgeführt, sind nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die
persönlichen und emotionalen Interessen des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz kann der
Beschwerdeführer die Wohnung jedenfalls als Ganzes nicht einmal mehr
vorübergehend nutzen. Daher kann sie für den Beschwerdeführer nur noch
virtuelle Bedeutung haben. Seinen emotionalen Interessen entspricht es dann
aber sehr viel mehr, wenn der Beistand eine Räumung zusammen mit dem
Beschwerdeführer organisiert und ihm damit ermöglicht, die für ihn bedeutenden
Dinge in das Wohnheim mitzunehmen und damit auch real um sich zu haben. Auch
wenn diese Überlegungen im angefochtenen Entscheid nur angedeutet werden, ist
doch ersichtlich, dass sich die kantonalen Instanzen nicht einfach über diese
Aspekte hinweggesetzt haben. Die Gewichtung der unterschiedlichen Interessen
haben die kantonalen Instanzen in einer vertretbaren Weise vorgenommen.

Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 389 Abs. 2 ZGB)
ist unbegründet. Der Entscheid erweist sich damit als bundesrechtskonform und
die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als nicht begründet. Entsprechend hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen. Er hat allerdings ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Den Sachverhaltsfeststellungen
im angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht
über die nötigen Mittel verfügt, um für die Verfahrenskosten aufzukommen. Die
Beschwerde kann auch nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und lic. iur.
Stefan Kunz, Advokat, als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren zu bestellen. Auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr ist zu verzichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung wird
gutgeheissen. Advokat Stefan Kunz wird als Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bestellt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.--
entschädigt.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann