Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.347/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_347/2019

Urteil vom 9. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung Scheidungsurteil (Kindes- und nachehelicher Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 12. April 2019 (LC180027-O/U).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (geb. 1971, Staatsangehöriger von U.________) und B.________ (geb.
1979, Staatsangehörige von V.________) sind die geschiedenen Eltern von
C.________ (geb. 2008) und D.________ (geb. 2011).

B.

B.a. Mit Klage vom 31. Juli 2015 verlangte A.________ beim Bezirksgericht
W.________ die Abänderung der mit Scheidungsurteil vom 20. November 2014
festgesetzten Unterhaltsbeiträge für seine frühere Ehefrau und die gemeinsamen
Kinder. Grund für die Abänderungsklage war die anstehende Geburt seines Sohnes
E.________ (geb. 2016 in den Philippinen).

B.b. Die Parteien schlossen an der Verhandlung vom 2. Juli 2018 eine
Vereinbarung über die Abänderung der Kinderalimente und des nachehelichen
Unterhalts, wonach sich A.________ verpflichtete, in einer ersten Phase (1.
August 2018 bis 31. März 2021) Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.-- für
C.________, Fr. 3'800.-- für D.________ (davon Fr. 2'700.--
Betreuungsunterhalt) sowie Fr. 500.-- für seine frühere Ehefrau zu bezahlen.
Für eine zweite Phase (1. April 2021 bis 31. März 2027) wurden Kinderalimente
von Fr. 2'100.-- für C.________ sowie Fr. 3'500.-- für D.________ (davon Fr.
1'300.-- Betreuungsunterhalt) vereinbart und der nacheheliche Unterhalt wurde
aufgehoben. Für eine dritte Phase schliesslich (ab 1. April 2027) wurden die
Kindesunterhaltsbeiträge auf Fr. 2'100.-- pro Kind bis zum ordentlichen
Abschluss einer angemessenen Erstausbildung festgesetzt. Das Bezirksgericht
genehmigte diese Vereinbarung mit Urteil vom 12. Juli 2018, welches A.________
am 13. September 2018 zuging.

C. 

In der Folge zog E.________ mit seiner Mutter von den Philippinen nach
Deutschland. Er ist seit 1. Oktober 2018 in X.________ (D) angemeldet.

D. 

Am 4. Oktober 2018 erhob A.________ fristgerecht Berufung gegen das
bezirksgerichtliche Urteil, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 12. April 2019 abwies. Das Berufungsurteil wurde A.________ am
20. April 2019 zugestellt.

E.

E.a. Mit Beschwerde vom 29. April 2019 (Postaufgabe) wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid vom 12.
April 2019 sei aufzuheben und die Kinderalimente seien in einer ersten Phase
(1. September 2018 bis 29. Februar 2020) auf Fr. 1'300.-- für C.________ sowie
auf Fr. 1'600.-- für D.________ (davon Fr. 600.-- Betreuungsunterhalt)
festzusetzen, in einer zweiten Phase (1. März 2020 bis 31. März 2024) auf Fr.
1'600.-- für C.________ und auf Fr. 1'900.-- für D.________ (davon Fr. 600.--
Betreuungsunterhalt) sowie in einer dritten Phase (ab 1. April 2024) auf Fr.
1'600.-- pro Kind bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen
Erstausbildung. Der nacheheliche Unterhalt solle rückwirkend ab 1. September
2018 entfallen. Ferner seien die Mehrverdienst- und die Konkubinatsklausel
abzuändern.

E.b. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
31. Oktober 2019 dazu auf, die fehlende Seite 2 seiner Beschwerdeschrift bis am
11. November 2019 nachzureichen. Erst am 24. November 2019 reichte der
Beschwerdeführer eine die Seite 2 umfassende, neu formatierte und nicht
unterzeichnete Beschwerdeschrift sowie neue Beweismittel ein.

E.c. Mit Vernehmlassungen vom 3. Dezember 2019 und 3. Januar 2020 beantragt
B.________ (Beschwerdegegnerin), es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen, und stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme.

E.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als
oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über die Abänderung von im Scheidungsurteil
festgesetzten Unterhaltsbeiträgen befunden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Der
für diese vermögensrechtliche Zivilsache massgebliche Streitwert von Fr.
30'000.-- ist ohne weiteres erreicht (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und der Beschwerdeführer zur Beschwerde
legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auch die Beschwerdefrist wurde eingehalten
(Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG
grundsätzlich zulässig.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass seine Beschwerde nicht
den Anforderungen genüge, die Ansetzung einer Nachfrist zur Mangelbehebung. Die
inhaltliche Verbesserung der Beschwerdeschrift hat jedoch innerhalb der
Beschwerdefrist zu erfolgen; eine Nachfrist wird nur bei offensichtlichen
Versehen gewährt (vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG). Seinem Antrag kann demnach nicht
entsprochen werden.

1.3. Ferner reichte der Beschwerdeführer die fehlende Seite 2 der
Beschwerdeschrift, welche mehrere Rechtsbegehren enthält, erst nach Ablauf der
gewährten Nachfrist ein. Ob die zusätzlichen Begehren trotz verspäteter
Einreichung zulässig wären, muss vorliegend aber nicht geprüft werden. Der
Antrag auf aufschiebende Wirkung würde mit dem heutigen Urteil ohnehin
gegenstandslos und auf das Begehren betreffend Abänderung der Mehrverdienst-
und Konkubinatsklausel, welches auf der Seite 1 der Beschwerdeschrift nur
unvollständig wiedergegeben ist, könnte bereits aus anderen Gründen nicht
eingetreten werden (vgl. hinten E. 4). Sodann ist die Rückweisung der Sache an
die Vor- oder Erstinstanz auch ohne entsprechenden Antrag möglich (Art. 107
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312 mit Hinweis) und auch die Kosten-
und Entschädigungsregelung trifft das Bundesgericht bereits gestützt auf das
Gesetz (Art. 66 und Art. 68 BGG).

1.4. Die der Eingabe vom 24. November 2019 beigelegte Kopie des erneuerten
Aufenthaltstitels der Mutter von E.________ hat auf jeden Fall unberücksichtigt
zu bleiben, da eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist
nicht möglich ist.

1.5. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer die Herabsetzung des
Unterhaltsbeitrages für seinen Sohn D.________ für die Zeit vom 1. August 2018
bis zum 31. März 2021 auf Fr. 1'900.-- verlangt. Im hiesigen Verfahren
beantragt er, der Unterhaltsbeitrag sei für die (in diese Zeitspanne
hineinfallende) Periode vom 1. September 2018 bis zum 29. Februar 2020 mit Fr.
1'600.--, mithin tiefer, zu bemessen. Dies stellt eine unzulässige Erweiterung
des Streitgegenstands dar (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156 mit Hinweisen), sodass
auf das Rechtsbegehren, soweit Fr. 1'900.-- unterschreitend, nicht eingetreten
wird.

1.6. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts verlangt, denn für
dieses Rechtsbegehren enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Begründung (Art.
42 Abs. 1 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).

1.7. Auf die Ansetzung einer Nachfrist an die Beschwerdegegnerin, welche ihre
Vernehmlassung vom 3. Januar 2020 nicht mit eigenhändiger Unterschrift ihres
Rechtsvertreters, sondern einem Unterschriftenstempel versehen einreichte,
wurde verzichtet.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen,
die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 S.
429 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber grundsätzlich nur mit
formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283
E. 1.2.2 S. 286). Auf rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 142
III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Sodann ist es an den festgestellten
Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine
offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt,
so gilt hierfür - ebenso wie für die behauptete Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten - das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu im Einzelnen BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.2. Mit seiner Beschwerdeschrift reicht der Beschwerdeführer neue Beweismittel
ein. Soweit sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind
sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123
mit Hinweis). Hinsichtlich der unechten Noven legt der Beschwerdeführer nicht
dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen.
Sie haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben. Ferner genügt der
Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht, soweit er der Vorinstanz Willkür
vorwirft, da er diese Rüge nicht substanziiert.

3. 

Der Beschwerdeführer bezweckt mit seiner Beschwerde, die vor Bezirksgericht
zwischen den Parteien in Abänderung des Scheidungsurteils getroffene
Vereinbarung für den Zeitraum ab dem 9. September 2018 zu widerrufen.

3.1. Er bemängelt zunächst im Grundsatz, dass die Alimente nicht bereits im
laufenden Abänderungsverfahren dem Umstand angepasst wurden, dass sein jüngster
Sohn nach Deutschland gezogen ist.

3.1.1. Die Vorinstanz hat ihn hierfür auf ein neues Abänderungsverfahren
verwiesen, denn in ihrer Vereinbarung vom 2. Juli 2018 hätten die Parteien
vorgesehen, sobald E.________ in Deutschland einen festen Wohnsitz begründe,
stelle dies einen Abänderungsgrund dar (Ziff. 2). Die Vorinstanz erwog, nach
Durchsicht der Akten lägen kein Willensmangel, kein Verstoss gegen zwingendes
Recht und keine offensichtliche Unangemessenheit der Vereinbarung vor. Der
Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, inwiefern er bei Abschluss der
Vereinbarung hinsichtlich des Wohnsitzwechsels seines jüngsten Sohnes einem
Willensmangel unterlegen sein solle. Er habe dem Passus zugestimmt, wonach die
Wohnsitzbegründung von E.________ in Deutschland einen Abänderungsgrund
darstelle. Zwar sei zu berücksichtigen, dass sein Sohn mittlerweile in
Deutschland lebe. Mangels der nötigen Substanziierung des
beschwerdeführerischen Einwandes, für E.________ sei ein Betreuungsunterhalt
von Fr. 400.-- zu berücksichtigen, ändere aber auch der zwischenzeitlich
erfolgte Umzug des Sohnes nach Deutschland nichts am bezirksgerichtlichen
Urteil.

3.1.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Genehmigung einer
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen könne mit Berufung oder Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO infrage gestellt werden. Ein solcher Antrag
auf Nichtgenehmigung könne insbesondere damit begründet werden, dass sich die
Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert hätten. Dies
bedeute, dass die Partei eine Überprüfung dessen verlange, ob die Vereinbarung
aufgrund der behaupteten veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen
erscheine. Die Vorinstanz habe den Umzug seines jüngsten Sohnes nach
Deutschland am 9. September 2019 [recte: 2018] als echtes Novum zugelassen,
eine genaue Überprüfung der Vereinbarung auf offensichtliche Unangemessenheit
hinsichtlich der neuen Tatsachen jedoch unterlassen.

3.1.3. Die geschiedenen Ehegatten können auch im (streitigen)
Abänderungsverfahren eine gerichtliche Einigung erzielen (Art. 284 Abs. 3
i.V.m. Art. 291 Abs. 2 ZPO). Ob die getroffene Vereinbarung gerichtlich
genehmigt werden muss, d.h. ob Art. 279 ZPO (Genehmigung der
Scheidungsvereinbarung) in Abänderungsverfahren überhaupt zur Anwendung kommt,
ist in der Lehre umstritten (verneinend: SPYCHER, in: Berner Kommentar, Bd. II,
2012, N. 14 zu Art. 284 ZPO; STEIN-WIGGER, in: FamKomm Scheidung, Bd. II, 3.
Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 284 ZPO; bejahend: DOLGE, in: Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl.
2016, N. 12 zu Art. 284 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 32 zu Art. 284 ZPO). Die Anwendung von Art. 279 ZPO
für das Abänderungsverfahren auszuschliessen hiesse, zur Anfechtung des
gerichtlichen Vergleichs nur die Revision zuzulassen (vgl. Art. 241 Abs. 2 und
Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.3 S. 134 mit Hinweisen; statt
vieler SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 423; STEINER, Die Beschwerde
nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, Rz. 277).

3.1.4. Demgegenüber scheint sich die Doktrin darüber einig zu sein, dass in
Kinderbelangen eine richterliche Mitwirkung zu erfolgen hat, sei es durch
Genehmigung der Vereinbarung (BOHNET, in: Droit matrimonial, Bohnet/Guillod
[Hrsg.], 2016, N. 14 zu Art. 284 ZPO; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de
procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 284 ZPO), sei es durch
richterlichen Entscheid (DOLGE, a.a.O.). Die gerichtliche Einigung über
Kinderbelange ist somit mindestens unter denselben Voraussetzungen wie eine
genehmigte Scheidungsvereinbarung anfechtbar, d.h. der Beschwerdeführer kann
sich insbesondere darauf berufen, dass sich die Verhältnisse seit Abschluss der
Vereinbarung wesentlich verändert haben (vgl. hierzu Urteil 5A_121/2016 vom 8.
Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend hätte die Vorinstanz demnach
mindestens zu prüfen gehabt, ob die Vereinbarung aufgrund der behaupteten
veränderten Verhältnisse offensichtlich unangemessen erscheint.

3.1.5. Die Parteien schlossen die streitige Vereinbarung, als der jüngste Sohn
des Beschwerdeführers noch in den Philippinen lebte. Zwar wies der
Beschwerdeführer bereits an der Verhandlung vom 2. Juli 2018, anlässlich derer
die Vereinbarung getroffen wurde, auf den per 10. September 2018 geplanten
Umzug seines Sohnes nach Deutschland hin. Dies gereicht jedoch weder dem
Beschwerdeführer zum Nachteil, noch hätte das Bezirksgericht deswegen die
Genehmigung der Vereinbarung verweigern müssen. Es besteht grundsätzlich keine
Verpflichtung dazu, absehbare künftige Veränderungen bereits im Voraus zu
berücksichtigen. Massgebend ist einzig, ob der vorhersehbaren Veränderung in
der Vereinbarung zum Voraus Rechnung getragen wurde (vgl. BGE 131 III 189 E.
2.7.4 S. 199; 128 III 305 E. 5b S. 310; Urteile 5A_241/2018 vom 18. März 2019
E. 5.4.2; 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 144 III 349;
je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wurde der
Wohnsitzwechsel in der Vereinbarung doch gerade explizit als Abänderungsgrund
vorbehalten (vgl. vorne E. 3.1.1).

3.1.6. Neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt
werden, dürfen nicht einfach in ein Abänderungsverfahren verwiesen werden,
sondern sind im Rahmen der Berufung zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn und
soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erweisen (BGE 143 III 42
E. 5.3 S. 44 f. mit Hinweis). Die Vorinstanz liess die vom Beschwerdeführer in
seiner Berufungsschrift angerufene neue Tatsache des Wohnsitzwechsels seines
jüngsten Sohnes als echtes Novum zu (angefochtener Entscheid, E. 4a S. 12),
sodass sie diese bei der Entscheidfindung auch zu berücksichtigen gehabt hätte.
Der Verweis auf ein (neues) Abänderungsverfahren ist unzulässig. Bereits allein
mit Bezug auf den Barbedarf von E.________ wäre zu prüfen gewesen, ob sich der
in der Vereinbarung für ihn eingesetzte, bescheidene Unterhaltsbeitrag nach dem
Umzug nach Deutschland als offensichtlich unangemessen erweist, denn es ist
notorisch, dass die Lebenshaltungskosten in den Philippinen und in Deutschland
grundsätzlich nicht vergleichbar sind. Sollte die Vorinstanz der Auffassung
gewesen sein, es fehlten ihr die notwendigen Angaben, um die Veränderung der
Lebenshaltungskosten seit dem Umzug zu beurteilen, so hätte sie den
Beschwerdeführer in Anwendung der in Kinderbelangen anwendbaren strengen
Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Nachreichung entsprechender
Dokumente anhalten sollen.

3.2. Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, dass für seinen jüngsten
Sohn in Gleichbehandlung mit seinen beiden anderen Kindern ein
Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen sei.

3.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bereits vor
Bezirksgericht Betreuungsunterhalt für E.________ gefordert, bei Abschluss der
Vereinbarung indessen darauf verzichtet. Es könne nicht von einem Willensmangel
ausgegangen werden, wenn er bewusst auf die Geltendmachung eines
Betreuungsunterhaltes verzichtet habe. Zu Recht behaupte der Beschwerdeführer
auch nicht, nicht verstanden zu haben, worauf er verzichte. Schliesslich sei
die getroffene Regelung auch nicht offensichtlich unangemessen. Es fehle dem
Einwand des Beschwerdeführers an der nötigen Substanziierung, da aus seinen
Ausführungen nicht hervorgehe, wie der geforderte Betreuungsunterhalt von Fr.
400.-- zu berechnen wäre.

3.2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe in der von ihm geforderten
Anpassung des Unterhalts eine eigene Berechnung vorgegeben, jedoch vergessen,
die Berechnungsgrundlage zu erläutern, da er davon habe ausgehen können, diese
spätestens bis bzw. mit der Einigungsverhandlung zu erklären. Einer genauen
Erklärung bedürfe es aber nicht, da das Gericht an diesen Vorschlag in keinster
Weise gebunden sei, sondern vielmehr dazu angehalten sei, seine eigene
Berechnung vorzunehmen.

3.2.3. Die Vorinstanz kann eine Überprüfung nicht mit dem Argument verweigern,
es fehle in der Berufungsschrift die dem für E.________ eingesetzten
Betreuungsunterhalt zugrunde gelegte Berechnung, denn der Streit über die
Methode der Unterhaltsberechnung betrifft eine Rechtsfrage (Urteil 5A_425/2015
vom 5. Oktober 2015 E. 3.2). So ist denn auch im schweizerischen Recht die
Methode zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes vorgegeben (sog.
Lebenshaltungskostenmethode; BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485, 377 E. 7.1.4 S.
386).

3.2.4. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Berufung bezifferte
Rechtsbegehren, begründete diese unter anderem mit der neuen Tatsache, dass
sein jüngster Sohn nach Deutschland gezogen sei, und bezifferte namentlich die
Höhe des Betreuungsunterhaltes, welchen er für E.________ berücksichtigt wissen
will. Bei derart formgültigem und begründetem Rechtsbegehren wäre die
Vorinstanz aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) dazu
verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die veränderten Verhältnisse die beantragte
Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigen. Dabei hätte es der
Vorinstanz oblegen, zu ermitteln, nach welchem Recht sich der
Unterhaltsanspruch von E.________ gegenüber seinem Vater beurteilt (vgl. Urteil
5A_973/2017 vom 4. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Denn ausschlaggebend ist
vorliegend, ob sich durch den Wohnsitz- und damit verbundenen Rechtswechsel der
Anspruch von E.________ auf Betreuungsunterhalt derart verändert hat (bzw. ein
solcher dadurch überhaupt erst entstanden ist), dass die Vereinbarung vom 2.
Juli 2018 nun offensichtlich unangemessen erscheint. Verfügte E.________
indessen bereits in den Philippinen über einen vergleichbaren Anspruch wie nun
in Deutschland, so wäre der Beschwerdeführer darauf zu behaften, dass er in der
Vereinbarung auf die Berücksichtigung von Betreuungsunterhalt für E.________
verzichtete.

3.3. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte das
Schulstufenmodell anzuwenden gehabt.

3.3.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Parteien seien sich darüber einig
gewesen, dass die Beschwerdegegnerin erst zur Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit verpflichtet werden solle, wenn das jüngste gemeinsame Kind
Ende März 2021 das 10. Altersjahr vollendet habe. Der Beschwerdeführer habe
nicht substanziiert dargelegt, dass er diesbezüglich einem Willensmangel
unterlegen wäre oder aus welchen Gründen die getroffene Regelung offensichtlich
unverhältnismässig sein solle. Das Abweichen von der neuen bundesgerichtlichen
Regelung stelle keinen Verstoss gegen zwingendes Recht dar.

3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt (unter Berufung auf BGE 144 III 481) vor,
der Beschwerdegegnerin sei bereits ab 20. August 2018 (Einschulung des Sohnes
D.________) eine Erwerbstätigkeit zu 50 % zumutbar. Deshalb sei die getroffene
Vereinbarung offensichtlich unangemessen.

3.3.3. Die mit Urteil vom 21. September 2018 ergangene neue Rechtsprechung zur
Anwendung des Schulstufenmodells (BGE 144 III 481) ist grundsätzlich sofort und
überall anwendbar, d.h. sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im
Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (Urteil 5A_830/2018 vom 21. Mai 2019 E.
3.3.2 in fine mit Hinweisen). Die Parteien konnten mit ihrer Vereinbarung nicht
bewusst von dieser Rechtsprechung abweichen - was zulässig wäre -, denn sie war
zu jenem Zeitpunkt (2. Juli 2018) noch gar nicht ergangen. Die Vorinstanz wird
daher bei der Überprüfung der strittigen Vereinbarung auch das
Schulstufenmodell zu berücksichtigen haben. Sie wird dabei insbesondere prüfen
müssen, ob die konkreten Verhältnisse eine Abweichung vom Schulstufenmodell
rechtfertigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.9 S. 499; Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai
2019 E. 5.3.2 in fine; je mit Hinweis), denn die Beschwerdegegnerin bringt vor,
beide Kinder seien behindert, was sich indessen nicht aus dem angefochtenen
Entscheid ergibt.

4. 

Schliesslich möchte der Beschwerdeführer auch eine Anpassung der Mehrverdienst-
und Konkubinatsklausel erreichen. Die Vorinstanz trat auf sein entsprechendes
Rechtsbegehren mangels Begründung nicht ein. Der Beschwerdeführer vertritt die
Ansicht, die Vorinstanz hätte auch ohne Begründung die Unvollständigkeit der
Vereinbarung in diesem Punkt erkennen können. Damit verkennt er, dass die
Begründung seines Antrags eine Eintretensvoraussetzung im Sinne von Art. 311
Abs. 1 ZPO darstellt (Urteile 4A_218/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.1.2, in: SJ
2018 I 22; 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der
angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht deshalb nicht zu beanstanden.

5. 

Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Abänderung der Kinderalimente neu
entscheide.

5.1. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt für die Frage der
Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im
Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312).

5.2. Da der Beschwerdeführer nicht mit all seinen Begehren obsiegt, werden ihm
die Gerichtskosten zu zwei Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.3. Dem nicht anwaltlich vertretenen, selbständigerwerbenden Beschwerdeführer
ist keine Parteientschädigung geschuldet, denn der geltend gemachte Aufwand (60
Stunden à Fr. 110.-- für Recherchen und Fr. 25.-- für Porto/Kopien) ist
unverhältnismässig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 1 lit. b und Art. 11
des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die
Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht
[SR 173.110.210.3]). Der Beschwerdeführer hat den Prozess bereits in zwei
Instanzen ohne Anwalt geführt, mitunter musste er den Prozessstoff und die
rechtlichen Grundlagen nicht vollständig neu aufarbeiten. Seine
Beschwerdeschrift umfasst bloss neun Seiten. Der vernünftigerweise mit der
Beschwerdeführung verbundene Aufwand hätte ohne weiteres in die erwerbsfreie
Zeit gelegt werden können, sodass mit der Beschwerdeführung keine
Erwerbsausfälle verbunden gewesen wären (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.;
110 V 132 E. 4d S. 134 f.; Urteile 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2;
2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3; 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 4; je mit
Hinweisen). Demgegenüber hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin im
Umfang ihres teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

5.4. Ferner wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind
erfüllt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihr Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse
entschädigt, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der reduzierten
Parteientschädigung gedeckt werden kann (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die
Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

5.5. Über die Kostenregelung des Berufungsverfahrens wird die Vorinstanz
anlässlich ihres neuen Entscheids neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68
Abs. 5 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. April 2019 wird aufgehoben und die
Sache zu neuem Entscheid über die Kinderalimente sowie die Kostenregelung für
das Berufungsverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt Kurt Pfau als Rechtsbeistand
beigegeben.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zu Fr. 1'600.-- dem Beschwerdeführer
und zu Fr. 2'400.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der
Beschwerdegegnerin wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 

Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt Kurt Pfau für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. 

Rechtsanwalt Kurt Pfau wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.--
entschädigt.

6. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller