Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.345/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_345/2019

Urteil vom 24. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Nater-Bass,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Antrag auf Beistandswechsel; Akteneinsichtsrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. März 2019 (PQ180062).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) für A.A.________ (geb. 1937)
auf eigenes Begehren hin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB. Als Beiständin setzte sie auf
Wunsch der Gesuchstellerin C.________ ein. Ihr wurde namentlich die Aufgabe
übertragen, für eine geeignete Wohnsituation und das gesundheitliche und
soziale Wohl von A.A.________ besorgt zu sein, sie bei der Erledigung der
administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere
ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

A.b. Die Schwester von A.A.________, B.A.________, beantragte mit Eingabe an
die KESB vom 21. März 2017 (u.a.) die unverzügliche Entlassung der Beiständin
aus ihrem Amt, eventualiter die Ernennung eines zusätzlichen Berufsbeistandes,
welchem die ausschliessliche Verwaltung des Vermögens von A.A.________ zu
übertragen sei, und die Verpflichtung der Beiständin, der KESB umfassend
Rechenschaft abzulegen.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 trat die KESB zufolge Verneinung der
Beschwerdelegitimation nicht auf die Anträge ein (Dispositivziffer 1), stellte
fest, dass soweit die Eingabe von Amtes wegen zu behandeln war, keine Gründe
für eine Absetzung der Beiständin vorliegen (Dispositivziffer 2) und auferlegte
die Entscheidgebühren B.A.________ (Dispositivziffer 3).

A.c. B.A.________ erhob beim Bezirksrat Zürich Beschwerde, dem sie beantragte,
die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses der KESB aufzuheben, die
Beiständin zu entlassen und durch einen unabhängigen Berufsbeistand zu
ersetzen, eventualiter einen unabhängigen Berufsbeistand als zusätzlichen
Beistand zu ernennen und die Verwaltung des Vermögens der Verbeiständeten
ausschliesslich dem Berufsbeistand zu übertragen. Der Bezirksrat wies die
Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2018 ab, soweit er darauf eintrat.

B.

Dagegen erhob B.A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit
den Rechtsbegehren, es sei der Beschluss und das Urteil des Bezirksrates Zürich
vom 23. August 2018 aufzuheben, auf die von ihr erhobenen Beschwerde gegen den
Beschluss der KESB vom 12. Dezember 2017 einzutreten und die Angelegenheit zur
Behandlung der Sache selbst an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die
Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses der KESB vom 12. Dezember 2017
aufzuheben und die Beiständin von A.A.________, C.________, zu entlassen und
durch einen unabhängigen Berufsbeistand zu ersetzen, subeventualiter ein
unabhängiger Berufsbeistand als zusätzlichen Beistand zu ernennen und die
Verwaltung des Vermögens der Verbeiständeten ausschliesslich diesem
Berufsbeistand zu übertragen. Zusätzlich stellte sie den Verfahrensantrag,
wonach ihr Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten (einschliesslich des
Bezirksrates und der KESB) zu gewähren sei.

Das Obergericht hob mit Urteil vom 29. März 2019 dasjenige des Bezirksrates
Zürich vom 23. August 2018 auf und wies den Prozess an den Bezirksrat zum
Entscheid in der Sache zurück. Anders als die KESB bejahte das Obergericht die
Beschwerdelegitimation von B.A.________. Dementsprechend hiess es den Antrag
von B.A.________ auf Gewährung der Einsichtnahme in die vollständigen Akten der
KESB mit Beschluss vom 29. März 2019 ebenfalls gut, wobei es in den Erwägungen
darauf hinwies, dass das Akteneinsichtsrecht nicht absolut gelte, sondern eine
Interessenabwägung vorzunehmen sei, welche vorliegend gegebenenfalls
nachzuholen sei.

C.

Gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts vom 29. März 2019 wendet
sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 29. April 2019 an das
Bundesgericht mit Begehren um dessen Aufhebung und Bestätigung des Urteils des
Bezirksrates vom 23. August 2018.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Ob eine Beschwerde zulässig ist, überprüft das Bundesgericht von Amtes
wegen und mit freier Kognition (BGE 145 V 57 E. 1 S. 59; 141 III 395 E. 2.1 S.
397).

1.2. Die zur Beschwerde legitimierte Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG)
wehrt sich fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen die Aufhebung des Urteils
des Bezirksrates Zürich und Rückweisung des Prozesses an den Bezirksrat sowie
gegen die Gutheissung des Antrages um Einsicht in die Akten der KESB.
Angefochten ist entsprechend ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380
E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647). In der Hauptsache geht es um
Erwachsenenschutzmassnahmen. Es handelt sich somit um einen
öffentlich-rechtlichen Entscheid ohne Vermögenswert, der in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt.

1.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist nach Art. 93 Abs.
1 BGG die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die selbständige Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine
Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur
einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801;
141 III 80 E. 1.2 S. 81). Sie wird restriktiv gehandhabt, können Vor- und
Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den
Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken
(BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 254 mit Hinweisen). Der drohende nicht wieder
gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher
Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen
Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 144 III 475 E. 1.2
S. 479; 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; je mit Hinweisen).
Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder
-verteuerung nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S.
801; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
obliegt es der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass eine der beiden
Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 141 III 80 E. 1.2 S.
81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen), es sei denn, deren Vorliegen
springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2
S. 47 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zu dieser
Eintretensvoraussetzung. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG) springt auch nicht geradezu in die Augen, zumal der konkrete
Umfang des Einsichtsrechts noch nicht definiert ist (vgl. auch Urteil 5A_371/
2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.3). Dasselbe gilt für die
Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Wohl könnte bei
Verneinung der Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 ZGB ein Endentscheid
herbeigeführt werden; indes bleibt völlig offen, inwiefern damit ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden könnte. Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller