Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.344/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_344/2019

Urteil vom 19. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, vom 25. März 2019 (Z2 2018 46).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1956) und B.________ (geb. 1956) sind seit 1984
miteinander verheiratet und die Eltern zweier inzwischen volljähriger Kinder.
Sie haben den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. B.________ ist Zahnarzt mit
eigener Praxis; A.________ erledigt in dieser administrative Arbeiten und
erhält dafür einen Lohn.

A.b. Auf Gesuch von A.________ regelte das Kantonsgericht Zug am 9. November
2018 das Getrenntleben der Parteien. Soweit hier noch von Belang verpflichtete
es B.________, seiner Ehefrau, die einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr.
39'230.-- gefordert hatte, rückwirkend ab 1. Januar 2018 einen solchen von Fr.
20'700.-- zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits geleisteten
Unterhaltszahlungen.

B. 

Das Obergericht des Kantons Zug hiess die von A.________ dagegen ergriffene
Berufung insofern gut, als das Kantonsgericht die Anrechnung bereits
geleisteter Unterhaltszahlungen vorbehalten hatte; im Übrigen wies es die
Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 25. März 2019).

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. April 2019 wendet sich A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie beantragt, den ab 1. Januar
2018 geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf Fr. 32'265.-- festzusetzen. Ausserdem
verlangt sie, die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien
B.________ (Beschwerdegegner) aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihr
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.--
sowie für das oberinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 7'308.95 zu
bezahlen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Diese
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Die
Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1
Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und
Art. 46 Abs. 2 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Daher
kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die
Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG
nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (vgl. Urteil 5A_857/
2016 vom 8. November 2017, nicht publ. in: BGE 143 III 617; zum Begriff der
Willkür: BGE 141 I 49 E. 3.4). Für die Geltendmachung der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und
soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142
III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Wer sich auf
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beruft, kann sich demnach nicht
darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu
bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3).
Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids,
sondern auch das Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 144 III 368 E. 3.1 
in fine mit Hinweisen).

An mehreren Stellen moniert die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe seine
Begründungspflicht verletzt. Abgesehen davon, dass sie die Begründung des
Obergerichts missversteht (vgl. E. 3.3), sind ihre Ausführungen dahin zu
verstehen, dass sie mit der Begründung des Obergerichts nicht einverstanden
ist. Die Begründungspflicht ist indes nur verletzt, wenn eine Behörde keine
Begründung für ihren Entscheid liefert. Wie die unten (E. 3.2) wiedergegebenen
Ausführungen aufzeigen, hat das Obergericht seinen Entscheid begründet; eine
Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor. Ob die
oberinstanzliche Begründung vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) standhält, ist
eine Frage der (inhaltlichen) Begründetheit des angefochtenen Entscheids
(Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis) und nachfolgend zu
prüfen.

2.

2.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das
Gericht auf Begehren eines Ehegatten den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten
festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme
des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt
Art. 163 ZGB im Eheschutzverfahren die Rechtsgrundlage der gegenseitigen
Unterhaltspflicht der Ehegatten (BGE 138 III 97 E. 2.2). Massgebend ist der in
der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Standard,
auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben
(sog. "gebührender Unterhalt"; "entretien convenable"; BGE 140 III 337 E.
4.2.1; 119 II 314 E. 4b/aa). Sind die Mittel nicht ausreichend, haben Ehegatten
Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 mit
Hinweis). Entsprechend sind die Ansprüche gleichmässig zu senken und an die
verfügbaren Mittel anzupassen. Schliesslich muss sich der Unterhaltsbeiträge
beanspruchende Ehegatte anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber
zu decken in der Lage ist (sog. "Eigenversorgungskapazität"). Verbleibt eine
Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der
unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt
die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3).

2.2. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine
bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben (BGE 140 III 337 E. 4.2.2). Dem
Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode
(familienrechtliches Existenzminimum mit Überschussverteilung) zur Verfügung.
Während die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren die Anwendung der
einstufigen Methode verlangte, haben die kantonalen Instanzen die zweistufige
Methode angewendet. Die Methodenwahl ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig.

3. 

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe des vom Obergericht ermittelten
Einkommens des Beschwerdegegners aus der Zahnarztpraxis. Während sie basierend
auf dem Durchschnitt der in den Jahren 2014, 2015 und 2016 erwirtschafteten
Gewinne von einem monatlichen Einkommen von Fr. 45'900.-- ausgeht, hat das
Obergericht - wie bereits das Kantonsgericht - seinen Berechnungen das
Jahresergebnis 2017 und damit den Betrag von Fr. 32'662.-- zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Berechnungsgrundlage.

3.1. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der
entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende
des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn
in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Da bei
selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen
Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und sich der
Gewinnausweis relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der
Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um
ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um
Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das
Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre
abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte
Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig
sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als
massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von
ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und
Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1).

3.2. Das Obergericht erwog, das Kantonsgericht habe nicht übersehen, dass die
Gewinnzahlen in den Jahren 2014 bis 2016 stabil gewesen bzw. im Jahr 2016 sogar
angestiegen seien. Das Kantonsgericht habe es aber dennoch als gerechtfertigt
erachtet, auf den Gewinn 2017 abzustellen und nicht auf den Durchschnitt der
Jahre 2014 bis 2016. Es habe dabei insbesondere in Erwägung gezogen, dass der
Gewinn der Zahnarztpraxis im Jahr 2017 stark zurückgegangen sei, und es als
glaubhaft erachtet, dass dieser in Zukunft wegen des steigenden Alters des
Beschwerdegegners und der Eröffnung mehrerer Zahnarztpraxen im nahen Umkreis
seiner Praxis in den letzten zwei bis drei Jahren nicht wieder steigen werde.
Sodann habe das Kantonsgericht das Einkommen des Beschwerdegegners nicht anhand
der Einnahmen aus der Praxis berechnet, sondern diese als weitere Begründung
dafür hinzugezogen, weshalb nicht anzunehmen sei, der Beschwerdegegner habe den
Gewinn der Praxis im Hinblick auf die Trennung absichtlich reduziert. Ob aus
den Positionen Bareinnahmen und Bankeinnahmen in der Erfolgsrechnung
tatsächlich herausgelesen werden könne, dass die Einnahmen aus der Praxis
zurückgegangen seien, könne nicht beurteilt werden, zumal die im Recht
liegenden Erfolgsrechnungen in dieser Hinsicht unklar seien. In einer
Erfolgsrechnung würden gewöhnlich die Erlöse verbucht und nicht die Konten für
die Bar- und Bankeinnahmen geführt. Ebenfalls unklar sei, ob es sich bei der
Position Debitoren-Veränderung um Verluste aus Forderungen handle. Sollte dies
zu bejahen sein, sei wiederum nicht schlüssig, weshalb (scheinbar) die
tatsächlichen Bar- und Bankeinnahmen verbucht worden seien und nicht die der
Praxis zustehenden Erlöse. Die Parteien äusserten sich nicht dazu. Sie
begnügten sich damit, die Summe zu nennen, welche ihrer Ansicht nach die
Praxiseinnahmen wiederspiegeln solle. Wie es sich mit den genannten, in der
Erfolgsrechnung aufgeführten Positionen genau verhalte, könne indes offen
bleiben. Anhand der Abrechnung der C.________ AG zeige sich eine Abnahme der
Zahlungen. Ferner weise der definitive Abschluss 2017, wie bereits das
Kantonsgericht festgestellt habe, keine Auffälligkeiten auf. Er enthalte die
gleichen Positionen wie die Jahresrechnungen 2014 bis 2016 und sei wie die
vorangehenden Jahresrechnungen von der D.________ erstellt worden. Die
Beschwerdeführerin lege denn im Berufungsverfahren auch nicht dar, inwiefern
die Jahresrechnung 2017 auffällig sein solle. Auch mit der Begründung des
Kantonsgerichts, wonach nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner
die Rechnungstellung absichtlich verzögert habe, setze sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sodann äussere sich die
Beschwerdeführerin nicht zum Argument des Kantonsgerichts, wonach die Erhöhung
des Betriebskredits bei der Bank E.________ um Fr. 70'000.-- dafür spreche,
dass sich die finanzielle Situation der Praxis verschlechtert habe. Werde die
Gesamtsituation betrachtet, erscheine es glaubhaft, dass sich die Situation der
Zahnarztpraxis verschlechtert habe und dass dafür plausible Gründe bestünden,
sodass auch in Zukunft nicht wieder mit einem höheren Gewinn zu rechnen sei.
Mithin erscheine es gerechtfertigt, einzig auf die Jahresrechnung 2017
abzustellen.

3.3. Die Beschwerdeführerin hält es für willkürlich, dass die kantonalen
Instanzen einzig auf das Geschäftsjahr 2017 abgestellt und keinen
Dreijahresvergleich, basierend auf den Jahren 2014 bis 2016, angestellt haben.
Sie habe behauptet und mit Urkunden belegt, dass sich sämtliche für die
Festlegung des Einkommens des Beschwerdegegners massgebenden Kennzahlen
(Reingewinn der Praxis, steuerbares Einkommen sowie Gesamtertrag der Praxis)
über Jahre hinweg (2014 bis 2016) nie erheblich verändert hätten, geschweige
denn von einem stetig sinkenden Einkommen auszugehen sei.

Die Beschwerdeführerin missversteht die Begründung des Obergerichts. Entgegen
ihrer Auffassung sind die Überlegungen der kantonalen Instanzen klar. Das
Obergericht ist, in Bestätigung der Erkenntnisse des Kantonsgerichts, im
Verhältnis zu den Jahren 2014, 2015 und 2016 ab dem Jahr 2017 von einer
wesentlichen und dauerhaften Veränderung des Einkommens aus der Zahnarztpraxis
des Beschwerdegegners ausgegangen (starker Gewinnrückgang; keine Anzeichen für
eine absichtliche Senkung der Einnahmen; keine Auffälligkeiten in der
Jahresrechnung 2017; Verschlechterung der finanziellen Situation der
Arztpraxis; Vorliegen plausibler Gründe, weshalb auch in Zukunft nicht wieder
mit höheren Erträgen zu rechnen sei). Damit hat das Obergericht nichts anderes
gemacht, als sich an den Kriterien des Art. 179 ZGB zu orientieren, um auf
Grund der konkreten Verhältnisse das massgebliche Einkommen zu bestimmen. Damit
zielen die meisten Einwendungen der Beschwerdeführerin (die Einnahmen der
Praxis seien seit 2014 stabil; bei den Jahresrechnungen 2014 bis 2016 sei
nichts unklar; die Veränderungen der Debitoren liessen sich erklären und aus
buchhalterischer Sicht seien die Ausführungen des Obergerichts nicht im Ansatz
nachvollziehbar; die Verbuchungsmethode stelle eine klassische vereinfachte
doppelte Buchhaltung dar; sie habe sich keineswegs damit begnügt, die Summe der
Einnahmen zu nennen) an der Sache vorbei. Dass der Gewinn im Jahr 2017
gegenüber den Vorjahren wesentlich zurückgegangen ist und sich die finanzielle
Situation der Zahnarztpraxis verschlechtert hat, bestreitet sie nicht. Sie
macht auch nicht geltend, das Obergericht habe Anzeichen für eine absichtliche
Senkung der Einnahmen übersehen. Im Zusammenhang mit der Jahresrechnung moniert
die Beschwerdeführerin einzig, sie habe anlässlich der mündlichen Verhandlung
vor Kantonsgericht vom 23. Mai 2018 auf eine ganze Reihe von Ungereimtheiten in
der Buchhaltung 2017 hingewiesen, welche auch der Beschwerdegegner gegenüber
dem Gericht nicht habe erklären können. Dass sie auch in der Berufungsschrift
auf Ungereimtheiten hingewiesen hätte, behauptet und belegt die
Beschwerdeführerin indes nicht. Ohnehin führt sie nicht aus, um welche
Ungereimtheiten es sich dabei handeln soll; insofern genügt ihre Bestreitung
den Begründungsanforderungen nicht. Sodann wendet sie ein, es sei unbestritten,
dass der Beschwerdegegner am 1. Mai 2018 eine neue Zahnärztin mit einem 80
%-Pensum angestellt habe, während deren Vorgängerin lediglich in einem 20
%-Pensum gearbeitet habe. Das beweise exemplarisch, dass die Praxis auch
aktuell gut laufe, denn wer würde sein Personal noch aufstocken, wenn der
Umsatz und die Patientenzahlen stetig sinken würden. Mit diesem Argument stellt
die Beschwerdeführerin auf einen Sachverhalt ab, den das Obergericht nicht
festgestellt hat; eine diesbezügliche Willkürrüge erhebt sie indes nicht. Damit
erweist sich diese Tatsache als neu und folglich unzulässig (Art. 99 Abs. 1
BGG). Selbst wenn dieses Argument zu hören wäre, könnte die Beschwerdeführerin
daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten. Zunächst trifft die Behauptung
nicht zu, der Beschwerdegegner habe ihre Ausführungen nicht bestritten. Sodann
trägt sie diesen Umstand als Entgegnung zur Schlussfolgerung des
Kantonsgerichts vor, wonach dieses es als glaubhaft erachte, dass der
Beschwerdegegner in Zukunft nicht wieder höhere Gewinne erwirtschaften könne.
Ihre Einwendungen haben appellatorischen Charakter und sind nicht zum Beleg
geeignet, dass das Obergericht in Willkür verfallen ist, indem es auf Grund
der gesamten Umstände die hier diskutierte Prognose als glaubhaft erachtet hat.
Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den angefochtenen Entscheid in
diesem Punkt als willkürlich auszuweisen.

4. 

Umstritten ist sodann die Höhe der aufzurechnenden Privatbezüge. Während das
Obergericht Fr. 2'384.-- aufgerechnet hat, verlangt die Beschwerdeführerin die
Aufrechnung von total Fr. 6'719.95 pro Monat. Dabei bezieht sie sich auf
Zahlen, die sich aus den Jahresrechnungen 2015 und 2016 ergeben, und sie
errechnet Mittelwerte. Nachdem die kantonalen Instanzen auf die Jahresrechnung
2017 abstellen durften, ohne in Willkür zu verfallen (E. 3.3 oben), ist der
Argumentation der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Die Beträge,
welche die kantonalen Instanzen aus der Jahresrechnung 2017 abgeleitet haben,
beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Damit bleibt es bei der Aufrechnung
von monatlich Fr. 2'384.--.

5. 

Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Kosten- und
Entschädigungsregelungen in den beiden kantonalen Verfahren. Indes begründet
sie ihre diesbezüglichen Anträge ausschliesslich mit Bezug auf das erwartete
Prozessergebnis in der Sache selbst. Da dieses nicht eingetreten ist, werden
die Argumente der Beschwerdeführerin gegenstandslos.

6. 

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner sind mangels Einholen einer Vernehmlassung
keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. Damit ist keine
Parteientschädigung zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller