Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.340/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_340/2019

Urteil vom 2. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Hinwil.

Gegenstand

Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 18. April 2019 (PA190010-O/U).

Sachverhalt:

A.________ ist aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie in der
Institution B.________ fürsorgerisch untergebracht. In diesem Zusammenhang ist
er mehrmals an das Bundesgericht gelangt.

Vorliegend geht es indes um die Zwangsmedikation. Die hiergegen eingereichte
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. April
2019 kantonal letztinstanzlich ab.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 26. April 2019 eine Beschwerde
eingereicht. Am 28. April 2019 hat er eine Beschwerdeergänzung nachgereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Indes ist klar, dass der
Beschwerdeführer keine Medikamente einnehmen und entsprechend die betreffende
Anordnung aufgehoben haben möchte.

Diesbezüglich erfolgt indes keine Begründung, welche geeignet wäre, eine
Rechtsverletzung nahezulegen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe
verschiedene religiöse bzw. biblische Aussagen und sieht sich als Opfer, an
welchem Psychiater herumexperimentieren undes gesundfoltern würden, wobei eine
neuroleptische Therapie eine ärztliche Debilität bzw. ausgelebter Nihilismus
sei. Das Obergericht hat sich jedoch im angefochtenen Entscheid unter
Bezugnahme auf den Behandlungsplan und das erstellte Gutachten ausführlich zur
ernsthaften Gesundheitsgefährdung, zur Behandlungsbedürftigkeit und zur
diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit geäussert. Darauf nimmt der Beschwerdeführer
keinen konkreten Bezug.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Hinwil und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli