Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.332/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_332/2019

Urteil vom 25. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer.

Gegenstand

Insolvenzerklärung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 16. April 2019 (ZKBES.2019.51).

Sachverhalt:

Am 14. Februar 2019 stellte A.________ beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch
um Eröffnung des Privatkonkurses (Insolvenzerklärung), welches mit Entscheid
vom 29. März 2019 abgewiesen wurde.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn
mit Entscheid vom 16. April 2019 ab.

Hiergegen hat A.________ am 24. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird.
Sodann erfolgt aber auch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides:

Diese gehen dahin, dass Schulden von Fr. 120'000.-- behauptet worden seien,
wovon Fr. 100'000.-- auf ein angebliches Darlehen von Frau B.________ entfalle,
wobei der eingereichte Darlehensvertrag nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet
und die Hingabe des angeblichen Darlehens ebenso wenig belegt sei wie
regelmässige Zahlungen, und dass der Beschwerdeführer die übrigen konkret
bezeichneten Schulden (Fr. 4'100.-- Krankenkasse und Fr. 7'100.-- Steuern) mit
seinem Einkommensüberschuss von monatlich Fr. 2'657.-- innert angemessener
Frist zu tilgen vermöge. Der Beschwerdeführer habe zwar angekündigt, dass er
mit Frau B.________ Kontakt aufnehmen wolle, damit diese ihm einen
gegengezeichneten Darlehensvertrag zusende; indes könnten die Parteien gemäss
Art. 174 Abs. 1 SchKG nur Tatsachen geltend machen bzw. Beweismittel
einreichen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden seien, und
überdies hätte die Einreichung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen müssen.

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe erstinstanzlich
unwissentlich einen nicht rechtsgültigen Darlehensvertrag eingereicht und dem
Obergericht mitgeteilt, dass er versuche, Frau B.________ auf diverse Arten zu
erreichen, damit sie ihm einen rechtsgültigen Vertrag zustellen könne. Er habe
diesen schliesslich erhalten und am 16. April 2019 nachgereicht, aber bei
Eingang sei das obergerichtliche Urteil zwischenzeitlich bereits gefällt
gewesen.

Diese Begründung nimmt keinen Bezug auf die - zutreffende - obergerichtliche
Erwägung, wonach im Rechtsmittelverfahren nur unechte Noven und auch diese nur
innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgebracht werden können. Ein erst nach dem
erstinstanzlichen Entscheid gegengezeichneter Darlehensvertrag könnte keine
neue Tatsache im Sinn von Art. 174 Abs. 1 SchKG darstellen. Aber selbst bei
Annahme des Gegenteils wäre der gegengezeichnete Vertrag jedenfalls nicht
innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegt worden (zu diesem Erfordernis: BGE
139 III 491 E. 4.4 S. 495 ff.). Der Beschwerdeführer tut vor diesem Hintergrund
mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt
haben soll.

3. 

Ebenso wenig erfolgt eine Darlegung, inwiefern Recht verletzt worden sein soll,
wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er könne sich nicht erklären, wieso ihm
das Obergericht Verfahrenskosten auferlegt habe, denn ihm sei vom Konkursamt
mitgeteilt worden, dass der Vorschuss für das Konkursgesuch sämtliche
anfallenden Gerichtskosten abdecke und ein allfälliger Überschuss an die
Gläubiger verteilt werde. Eine Rechtsverletzung ist denn auch nicht
ersichtlich:

Die in Art. 169 SchKG statuierte Vorschusspflicht erstreckt sich auf die Kosten
des Konkursgerichts, d.h. auf die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bis
zum Konkurserkenntnis, sowie auf die Gebühren und Auslagen des Konkursamtes bis
zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bzw. bis zum Schuldenruf (vgl.
BGE 118 III 27 E. 2b S. 29 f.; 134 III 136 E. 2 S. 140; TALBOT, in:
Schulthess-Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.
Aufl. 2017, N. 1 und 2 zu Art. 169 SchKG; DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG,
2. Aufl. 2014, N. 1 und 2 zu Art. 169 SchKG; VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen
nach der schweizerischen ZPO, 2018, S. 251), nicht aber auf ein allfälliges
Rechtsmittelverfahren gegen das Konkurserkenntnis; vielmehr erhebt die
Rechtsmittelbehörde die Kosten für das Rechtsmittelverfahren separat (vgl. Art.
61 Abs. 1 GebV SchKG; TALBOT, a.a.O., N. 8 zu Art. 174 SchKG).

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Olten-Gösgen und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli