Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.330/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_330/2019

Urteil vom 25. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Frau Dr. C.________,

Klägerin/Berufungsbeklagte im kantonalen Verfahren,

D.________,

Beklagter/Berufungskläger im kantonalen Verfahren.

Gegenstand

Vaterschaftsverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 21. März 2019 (LZ190003-O/Z01).

Sachverhalt:

Im für das Kind B.________ gegen D.________ angestrengten Vaterschaftsverfahren
erging am 8. Oktober 2018 das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern.

Dagegen erhob D.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung, welches
ihn mit Verfügung vom 21. März 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1'500.-- aufforderte.

Mit auf den 3. April 2019 datierter Eingabe (Postaufgabe 16. April 2019;
Eingang 23. April 2019) erhob die Mutter A.________eine Beschwerde gegen "den
Berufungsbescheid des Obergerichts des Kantons Zürich".

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde im "Berufungsbescheid" des
Obergerichts zu einer Zahlung innerhalb eines kurzfristigen Zeitraumes
aufgefordert. Sie spricht damit offensichtlich die Kostenvorschussverfügung vom
21. März 2019 an. Dort wird indes nicht sie, sondern D.________ zur Leistung
eines Kostenvorschusses aufgefordert. Inwiefern dadurch die Beschwerdeführerin
beschwert sein könnte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Insofern fehlt es an einer Beschwerdevoraussetzung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

2. 

Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der Unzuständigkeit des
Bezirksgerichts Affoltern verlangt und im Übrigen auch eine fehlende
Legitimation der Beiständin moniert, fehlt es an der Ausschöpfung des
Instanzenzuges. Im Verfahren vor Bundesgericht kann einzig der Entscheid der
letzten kantonalen Instanz das Anfechtungsobjekt bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Der obergerichtliche Entscheid ist jedoch vorliegend noch nicht ergangen und er
wird im Übrigen auch nicht aufgrund einer Berufung der Beschwerdeführerin
ergehen.

3. 

Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beiständin C.________,
D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli