Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.328/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_328/2019

Urteil vom 25. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Frau Dr. C.________,

Beschwerdegegnerin,

D.________,

verfahrensbeteiligte Mutter.

Gegenstand

Vaterschaftsverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 21. März 2019 (LZ190003-O/Z01).

Sachverhalt:

Im für das Kind B.________ gegen A.________ angestrengten Vaterschaftsverfahren
erging am 8. Oktober 2018 das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern.

Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung, welches
ihn mit Verfügung vom 21. März 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1'500.-- aufforderte.

Mit auf den 3. April 2019 datierter Eingabe (Postaufgabe 16. April 2019;
Eingang 23. April 2019) erhob A.________ "gegen das Bezirksgericht Affoltern
und das Obergericht des Kantons Zürich" Beschwerde "wegen multipler
Rechtsbrüche".

Erwägungen:

1. 

Im Wesentlichen verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung der
Nichtzuständigkeit des Bezirksgerichts Affoltern, die Abweisung der Klage durch
die unzuständige Beiständin sowie die Aufhebung der Verhandlung und des Urteils
des Bezirksgerichts Affoltern.

Soweit sich der Beschwerdeführer direkt gegen den erstinstanzlichen Entscheid
oder gar das erstinstanzliche Verfahren richtet, ist auf die Beschwerde von
vornherein nicht einzutreten, da vor Bundesgericht einzig Entscheide letzter
kantonaler Instanzen Anfechtungsobjekt bilden können (Art. 75 Abs. 1 BGG).

2. 

Der obergerichtliche Entscheid in der Sache, welcher ohne Weiteres
Anfechtungsobjekt bilden könnte, ist noch nicht ergangen. Vielmehr liegt erst
eine (mit der Beschwerde eingereichte) Kostenvorschussverfügung für das
obergerichtliche Verfahren vor. Diese stellt einen Zwischenentscheid dar,
welcher unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG,
welche im Einzelnen darzulegen wären, angefochten werden könnte. Indes wird in
der Beschwerdebegründung nicht auf den Kostenvorschuss Bezug genommen, so dass
dieser nicht angefochten zu sein scheint. Dem Beschwerdeführer scheint es
vielmehr um die Sache selbst zu gehen. Diesbezüglich fehlt es aber wie erwähnt
an der Ausschöpfung des Instanzenzuges. Vorab hat im Rahmen des
Berufungsverfahrens das Obergericht darüber zu befinden; gegen dessen Entscheid
wird der Rechtsweg an das Bundesgericht offen stehen.

3. 

Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin C.________, D.________
und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli