Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.325/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_325/2019

Urteil vom 25. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. März 2019 (SCBES.2019.16).

Sachverhalt:

Auf die vom Schuldner A.________ in der Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes
Region Solothurn gegen die Pfändungsverfügung vom 28. Januar 2019 sowie die
Pfändungsanschlüsse vom 1. Februar 2019 eingereichte Beschwerde trat die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn am 18.
März 2019 nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführung sei
querulatorisch.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 23. April 2019 beim Bundesgericht eine
mit Beschwerde sowie Straf- und Zivilklage betitelte Eingabe eingereicht.
Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchK-Sachen kann weder
Zivil- noch Strafklage erhoben werden. Hingegen steht die Beschwerde offen
(Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).

2. 

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung des angefochtenen Entscheides
(Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die Zustellung erfolgte am 30. März 2019. Die am
23. April 2019 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

3. 

Auf verspätete Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG mit Präsidialentscheid nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der rubrizierten Gerichtsbesetzung ist das gegen verschiedene andere
Bundesrichter gestellte Ausstandsbegehren gegenstandslos.

5. 

Zufolge Verspätung konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden
sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen
ist.

6. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn
und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli