Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.319/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_319/2019

Urteil vom 16. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. März 2019 (PQ190004-O/U).

Sachverhalt:

A.________ ist die Mutter von B.________, für welche die KESB Horgen am 4. Juli
2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Horgen mit Urteil vom 14.
Dezember 2018 ab.

Die Mutter zog die Angelegenheit an das Obergericht des Kantons Zürich weiter,
welches die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2019 abwies, soweit es darauf
eintrat. Die Zustellung dieses Urteils erfolgte am 21. März 2019.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die Mutter am 18. April 2019 (Eingang
23. April 2019) eine mit Einsprache betitelte Beschwerde erhoben, in welcher
sie um Befreiung von Gerichtskosten und eine faire Fristerstreckung bat. Mit
Verfügung vom 23. April 2019 wurde sie zum einen darauf hingewiesen, dass
gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG), jedoch die
Beschwerdefrist zufolge Osterferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) noch läuft und
die Beschwerde durch Stellung eines Rechtsbegehrens und Begründung einer
Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
ergänzt werden kann, jedoch ohne fristgerechte Ergänzung die Eingabe die
gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen würde; zum anderen wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Begründung ihres Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen. Es erfolgte keine Reaktion.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine (auch nur
ansatzweise) Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid; die
Beschwerdeführerin hält einzig fest, sie "erhebe ihr Recht auf Einsprache und
wende Justizia an". Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend bzw. gar nicht begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden
kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).

3. 

Die formellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege
(Prozessarmut) werden nicht dargelegt und im Übrigen konnte der Beschwerde, wie
die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein,
weshalb es auch an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen
ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Horgen und dem Obergericht
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli