Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.318/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_318/2019

Urteil vom 25. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Errichtung einer vorsorglichen Beistandschaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28.
März 2019 (VD.2018.175).

Sachverhalt:

Die KESB Basel-Stadt errichtete mit Entscheid vom 27. September 2018 im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft für B.________. Dagegen
erhoben diese und ihre Tochter A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung wurde beim
Bundesgericht erfolglos Beschwerde geführt (Urteil 5A_33/2019 vom 14. Januar
2019).

Nachdem sich die Situation stabilisiert hatte und aufgrund der Empfehlung der
Beiständin, die vorsorglich errichtete Beistandschaft aufzuheben, kam die KESB
in ihrem Entscheid vom 27. März 2019 zum Schluss, dass die Aufrechterhaltung
der Massnahme gegen den Willen der Betroffenen nicht mehr verhältnismässig wäre
und auf weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu verzichten sei.
Ferner validierte sie den Vorsorgeauftrag vom 22. August 2018 aufgrund
fehlender Voraussetzungen nicht.

In der Folge schrieb das Appellationsgericht am 28. März 2019 die gegen die
Errichtung der vorsorglichen Massnahme eingereichte Beschwerde als
gegenstandslos ab.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 22. April 2019 für sich und als
Vertreterin ihrer Mutter beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten
werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu
berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Tochter kann deshalb nicht als
Vertreterin ihrer Mutter Beschwerde erheben.

2. 

Im Unterschied zu Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, wonach im kantonalen
Rechtsmittelverfahren auch der betroffenen Person nahestehende Personen
beschwerdebefugt sind, verlangt Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG für die
Beschwerdeführung vor Bundesgericht ein eigenes schutzwürdiges Interesse der
beschwerdeführenden Person (Urteile 5A_559/2016 vom 1. März 2017 E. 2.3; 5A_823
/2016 vom 22. März 2017 E. 2.1; 5A_600/2017 vom 17. August 2017 E. 1; 5A_227/
2019 vom 25. April 2019 E. 1). Die Beschwerdeführerin legt, soweit sie in
eigenem Namen Beschwerde erhebt, das eigene Interesse - etwa im Zusammenhang
mit der Validierung des Vorsorgeauftrages - an der Aufhebung der
Abschreibungsverfügung nicht dar, sondern scheint diese vielmehr als
nahestehende Person für ihre Mutter anfechten zu wollen.

3. 

Die Beschwerde vermöchte aber auch inhaltlich den Anforderungen, wie sie für
Rechtsmittel an das Bundesgericht gelten, nicht zu genügen:

Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten
(Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Es wird nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern das Appellationsgericht mit der
Abschreibung des gegen die Errichtung der Beistandschaft eingereichten
Rechtsmittels gegen Recht verstossen haben könnte, nachdem die KESB diese
Massnahme wiederum aufgehoben hatte. Es scheint der Tochter offenbar auch mehr
um eine Beanstandung von angeblich Unterstellungen enthaltenden Erwägungen im
Entscheid der KESB zu gehen; dieser kann aber vor Bundesgericht nicht
Anfechtungsobjekt bilden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Ferner bringt sie vor, die
erwachsenenschutzrechtliche Massnahme sei nicht am 27. Dezember 2018
aufgehoben, sondern bis am 27. März 2018 (gemeint wohl: 27. März 2019)
weitergeführt worden, was zusätzliche Schadensfolge für die Steuerverwaltung
bedeute. Weiter wird Bezug genommen auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige vom
25. Januar 2019 ("Schadensfolgen durch die Beiständin" wegen "Fehlplanungen" im
Zusammenhang mit medizinischer Betreuung der Mutter). All dies war aber nicht
Gegenstand der Abschreibungsverfügung und kann deshalb auch nicht zum Thema des
bundesgerichtlichen Verfahrens gemacht werden.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und
offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten
werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG).

5. 

Zumal nur eine Generalvollmacht, aber keine spezifische Vollmacht für das
bundesgerichtliche Verfahren vorgelegt wird, sind die Gerichtskosten der
Tochter allein aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli