Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.317/2019
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5A_317/2019

Urteil vom 24. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.

Gegenstand

Umplatzierung, Änderung Aufgabenbereich Beiständin,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
11. April 2019 (VWBES.2019.100).

Erwägungen:

1. 

Mit rechtskräftigem Entscheid der KESB Region Solothurn vom 4. Dezember 2018
wurde (in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 31. Januar 2017) den
Kindseltern A.________ und B.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre
Tochter C.________ (geb. 2016) entzogen und diese im Haus D.________ in
U.________ platziert. Weiter wurden unter anderem das Kontaktrecht des
Kindsvaters (fortan: Beschwerdeführer) auf unbestimmte Zeit sistiert und eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet. Die Aufgaben der Beiständin, die bereits
vorsorglich festgelegt worden waren, wurden bestätigt und ergänzt.

Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 änderte die KESB den Unterbringungsort von
C.________ und platzierte sie im Kinderheim E.________ in V.________. Die
Beiständin erhielt neu zusätzlich die Aufgabe, den persönlichen Verkehr
zwischen C.________ und der Kindsmutter (fortan: Beschwerdegegnerin) zu
koordinieren. Die Aufgaben der Beiständin wurden noch einmal einzeln
aufgelistet.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2019 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 11. April 2019
wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Am 17. April 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben.

Am 23. April 2019 hat er eine Beschwerdeergänzung nachgereicht und überdies ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

2. 

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das
Bundesgericht grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75,
Art. 76, Art. 90 BGG). Nicht angefochten werden kann hingegen der Entscheid der
KESB vom 21. Februar 2019 oder "das ganze Verfahren von der KESB Solothurn".
Die Beschwerde an das Bundesgericht dient nicht dazu, das gesamte
Kindesschutzverfahren noch einmal aufzurollen.

Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Begehren zu enthalten. Der
Beschwerdeführer stellt in Bezug auf das angefochtene Urteil keine konkreten
Begehren. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung sodann in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in
der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht,
auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3
S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Der
Beschwerdeführer verweist auf seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, da er
dort eine ausführliche Begründung geschrieben habe und er sich nicht noch
einmal wiederhole. Darauf ist nach dem Gesagten nicht einzugehen.

3. 

Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als
sie sich gegen Massnahmen richte, die bereits mit dem Entscheid vom 4. Dezember
2018 rechtskräftig angeordnet worden seien (Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, so dass in der Folge auch die Umplatzierung in
ein Kinderheim grundsätzlich nicht angefochten werden könne, wobei hinsichtlich
des Letzteren auch die Beschwerdefrist verpasst wäre und der damals anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer der geänderten Unterbringung bei der Anhörung
zugestimmt habe, womit die Beschwerde widersprüchlich sei; Antrag auf
persönlichen Kontakt mit der Tochter; Aufgaben der Beiständin). Auch auf den
Antrag, das Gutachten von Dr. F.________ aus den Akten zu weisen, sei nicht
einzutreten, da dieses nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids sei.
Angefochten werden könne einzig die neue Aufgabe der Beiständin, den Kontakt
zwischen C.________ und der Beschwerdegegnerin zu regeln. Der Beschwerdeführer
bringe vor, die Beschwerdegegnerin sei leicht manipulierbar. Das
Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dies spreche in keiner Weise gegen die
neue Aufgabe der Beiständin, das Besuchsrecht nach den kindlichen Bedürfnissen
von C.________ festzulegen, und es seien keine Anzeichen ersichtlich, wonach
die Beiständin die Beschwerdegegnerin manipulieren könnte. Diese habe den
Entscheid der KESB denn auch nicht angefochten.

Vor Bundesgericht wirft der Beschwerdeführer der KESB Lügen und Machtmissbrauch
vor und er befürchtet, seine Tochter könne ein Verdingkind werden. Er brauche
einen Anwalt und seine Tochter einen neutralen Beistand. Mit den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts setzter sich bei alldem nicht ansatzweise auseinander und
er zeigt auch nicht auf, inwieweit das Kindeswohl von C.________ gefährdet sein
könnte oder dass die Beiständin ihre Aufgabe nicht im Sinne des Kindeswohls
wahrnehmen würde. Die Person der Beiständin war im Übrigen gar nicht Gegenstand
des angefochtenen Urteils. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, er
habe vor Verwaltungsgericht vergeblich um einen Anwalt ersucht. Es liegt auch
keine offensichtliche Unfähigkeit zur Prozessführung gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG
vor, so dass für das Bundesgericht kein Anlass besteht, einen Anwalt
einzusetzen. Keinen konkreten Bezug zum angefochtenen Urteil haben schliesslich
verschiedene, vom Beschwerdeführer eingereichte schriftlich festgehaltene
Gedankengänge oder Stellungnahmen zu persönlichen Lebensumständen, zumal sie
alle aus der Zeit vor dem angefochtenen Urteil zu stammen scheinen.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, G.________, dem Amt für soziale
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg