Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.315/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_315/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Baugenossenschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. März 2019 (RB190005-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Unter Hinweis auf die Klagebewilligung vom 14. November 2016 stellte
A.________ (Kläger) vor Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 17. Januar 2017
die folgenden Begehren gegen die Baugenossenschaft B.________ (Beklagte) :

"1. Feststellung, dass die Beklagte die Persönlichkeit des Klägers
widerrechtlich verletzt hat.

2. Falls das Begehren 1 gutgeheissen wird, sei dem Kläger Schadenersatz und
eine Genugtuung zuzusprechen sowie die Beklagte zu verpflichten, das Urteil im
nächsten dem Urteil folgenden Jahresbericht abzudrucken.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Der Kläger ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines
unentgeltlichen vom Gericht zu bezeichnenden Rechtsbeistandes. Seine Begehren
begründete er damit, dass an der Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai
2016, an der sein Ausschluss aus der Beklagten behandelt worden sei, deren
heutiger Rechtsvertreter wörtlich Folgendes gesagt habe: "Jetzt kommt ein
juristischer Begriff: Damit hat Herr A.________ den objektiven Tatbestand der
Erpressung erfüllt, den subjektiven weiss ich nicht."

A.b. Das Bezirksgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Klage ab. Den Beschluss focht der Kläger erfolglos an.
In letzter Instanz wies das Bundesgericht seine Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat (Urteil 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018).

A.c. Das Bezirksgericht setzte den vom Kläger zu leistenden Kostenvorschuss
nach einem Klageteilrückzug auf Fr. 2'000.-- fest. Den Beschluss focht der
Kläger erfolglos an. In letzter Instanz wies das Bundesgericht seine Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_652/2018 vom 12. Dezember 2018).

A.d. Der Kläger leistete den Kostenvorschuss nicht.

A.e. Das Bezirksgericht beschloss am 11. Februar 2019, das Verfahren bezüglich
der Schadenersatzforderung und bezüglich der Genugtuungsforderung im Umfang von
Fr. 4'000.-- zufolge Rückzugs erledigt abzuschreiben (Dispositiv-Ziff. 1 und
2), im Übrigen auf die Klage nicht einzutreten (Dispositiv-Ziff. 3), die
Gerichtskosten auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen
(Dispositiv-Ziff. 4 und 5) und den Kläger zur Zahlung einer Parteientschädigung
von Fr. 1'700.-- an die Beklagte zu verpflichten (Dispositiv-Ziff. 6).

B. 

Der Kläger focht den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 11. Februar 2019 mit
Beschwerde an. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Gesuch des Klägers
um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ab
(Beschluss vom 26. März 2019). Es wies die Berufung ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte, und bestätigte den bezirksgerichtlichen Beschluss.
Das Obergericht auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- für
das zweitinstanzliche Verfahren, sprach hingegen für das zweitinstanzliche
Verfahren keine Parteientschädigungen zu (Urteil vom 26. März 2019).

C. 

Mit Eingabe vom 15. April 2019 beantragt der Kläger (Beschwerdeführer), ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen vom Gericht zu
bezeichnenden Rechtsbeistand zu gewähren, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung vor den Vorinstanzen zu
gewähren, eventualiter die Erstinstanz anzuweisen, auf die Klage einzutreten
und von der Sicherstellung der Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen
abzusehen, eventualiter die Erstinstanz zu verpflichten, das Verfahren von
Anfang an zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beklagten (Beschwerdegegnerin), eventualiter zulasten der Staatskasse.

Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 

Das angefochtene Urteil betrifft eine Klage zum Schutz der Persönlichkeit (Art.
28 und Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 ZGB) und damit insgesamt eine nicht
vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 91 II 401 E. 1 S. 403;
127 III 481 E. 1a S. 483). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75
BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und
schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Mit der - im Weiteren
rechtzeitig erhobenen (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde in der Hauptsache
können die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen
Urteil und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im gleichzeitig
ergangenen Beschluss an das Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 134 V 138
E. 3 S. 144; 134 I 159 E. 1.1 S. 160).

2. 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch die kantonalen Instanzen, vorab durch das Bezirksgericht im
Hauptprozess. Er rügt insbesondere, dass das Bezirksgericht als Sachgericht
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und dabei namentlich über die
Erfolgsaussichten der Klage selber entschieden habe und dass dafür nicht eine
Justizverwaltungsbehörde, die mit der Sache nicht befasst ist, zuständig sei
(Ziff. III/1-7). Die bezirksgerichtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten
seiner Klage zum Schutz der Persönlichkeit verletzt nach Ansicht des
Beschwerdeführers eine Vielzahl von Bestimmungen der EMRK (Ziff. III/9-11). Für
den Fall, dass das Bezirksgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht
abgelehnt hat, macht der Beschwerdeführer geltend, die kurzen Fristen für die
Zahlung des Kostenvorschusses verletzten Art. 6 EMRK (Ziff. III/8). Er rügt,
dass das Bundesgericht durch überspitzten Formalismus im Urteil vom 12.
Dezember 2018 (5A_652/2018) das Gesuch um Abnahme und Neuansetzung der
Zahlungsfrist nicht sinngemäss als Gesuch um aufschiebende Wirkung
interpretiert und ihm damit die (theoretische) Möglichkeit genommen habe, durch
Leistung der Gerichtskaution den Verzug zu vermeiden. Dadurch sei Art. 6 EMRK
verletzt und ihm der Zugang zu Gerichten unzulässig erschwert worden (Ziff. III
/12 der Beschwerdeschrift).

3. 

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist auf die unentgeltliche
Rechtspflege im Persönlichkeitsschutzverfahren und die Bestimmung des
Kostenvorschusses nicht mehr zurückzukommen. Beide Fragen waren Gegenstand von
selbstständig eröffneten Zwischenentscheiden der kantonalen Gerichte. Der
Beschwerdeführer hat gegen die Zwischenentscheide je Beschwerde erhoben, die
das Bundesgericht abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werden konnte (Bst.
A.b und A.c oben). Waren die Beschwerden gegen die Zwischenentscheide zulässig
und hat der Beschwerdeführer von ihnen Gebrauch gemacht, können die
Zwischenentscheide nicht nochmals durch Beschwerde gegen den Endentscheid
angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 5A_255/2015 vom 4. August 2015
E. 3.1; NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015,
Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], N. 36 zu Art. 93 BGG). Infolgedessen ist
der Beschwerdeführer mit seinen Rügen, die er gegen die Zwischenentscheide
vorgebracht hat oder vorzubringen Anlass gehabt hätte, heute nicht mehr zu
hören. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen
kantonalen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege und
Kostenvorschuss richtet.

4. 

Unzulässig ist seine Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer neben den
kantonalen Zwischenentscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege und
Kostenvorschuss die auf dagegen erhobene Beschwerden hin ergangenen Urteile des
Bundesgerichts anfechten will. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 75
Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des
Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. Entscheide des
Bundesgerichts hingegen unterliegen keiner Beschwerde an das Bundesgericht,
sondern allenfalls der Revision aus den in Art. 121 ff. BGG abschliessend
aufgezählten Gründen. Der dem Bundesgericht vorgeworfene überspitzte
Formalismus ist kein gesetzlicher Revisionsgrund (Urteil 4F_9/2018 vom 4. April
2018, 24. "dass"). Es erübrigt sich deshalb, die Frage zu erörtern, ob die
Eingabe des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch behandelt werden könnte. Auf
die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen bundesgerichtliche
Urteile richtet.

5. 

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. Daran ändert nichts, dass
das Obergericht auf die mit den heutigen wesentlich übereinstimmenden
Vorbringen teilweise eingetreten ist (BGE 142 III 643 E. 3.3 S. 647). Auf die
unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 3
BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht
einzutreten. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet, da die
Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung nicht eingeladen wurde. Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Eine Gutheissung seines
Gesuchs setzte insbesondere voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen
indessen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben
konnten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers darf deshalb nicht entsprochen
werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten