Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.314/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_314/2019

Urteil vom 20. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Haykaz Zoryan,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Siegfried,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Parteientschädigung (Einsprache gegen einen Arrestbefehl),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 8. März 2019 (PS190012-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 13. August 2018 bewilligte das Bezirksgericht Meilen drei gegen
A.________ gerichtete Arrestbegehren der B.________ AG für zwei Forderungen von
je Fr. 994'500.-- plus Zinsen. Es erliess je einen Arrestbefehl an die
Betreibungsämter Zürich 11 in Zürich, Pfannenstiel in Männedorf und Oberland in
Interlaken. Befohlen wurde die Verarrestierung sämtlicher Guthaben und
Vermögenswerte von A.________ bei der Stiftung C.________ (Betreibungsamt
Zürich 11) und bei der Bank D.________ (Betreibungsamt Oberland) sowie das bei
Rechtsanwalt E.________ hinterlegte Aktienzertifikat Nr. 1 der B.________ AG
über 25'000 Namenaktien (Betreibungsamt Pfannenstiel).

A.b. A.________ erhob am 8. Oktober 2018 beim Bezirksgericht fristgerecht
Einsprache gegen die drei Arrestbefehle. Die B.________ AG erstattete am 28.
November 2018 ihre Stellungnahme. Am 11. Januar 2019 zog A.________ seine
Einsprachen zurück.

A.c. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 schrieb das Bezirksgericht das
Einspracheverfahren ab (Ziff. 1). Es auferlegte die Spruchgebühr von Fr.
1'000.-- A.________ (Ziff. 2 und 3) und verpflichtete ihn zu einer
Parteientschädigung an die B.________ AG von Fr. 19'300.-- (Ziff. 4).

B. 

Mit Beschwerde vom 28. Januar 2019 wandte sich A.________ an das Obergericht
des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung von Ziff. 4 der
erstinstanzlichen Verfügung und die Festsetzung der Parteientschädigung
gestützt auf den korrekten Streitwert auf maximal Fr. 8'183.15. Eventualiter
sei die Sache zur Neufestsetzung der Parteientschädigung anhand des korrekten
Streitwertes an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Das Obergericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2019 ab.

C. 

A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen evtl. subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 12. April 2019 an das Bundesgericht gelangt. Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die
Festsetzung der Parteientschädigung an die B.________ AG (Beschwerdegegnerin)
gestützt auf den Schätzwert der verarrestierten Gegenstände auf Fr. 8'183.15.

Das Obergericht und die Beschwerdegegnerin haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Rechtsmittelinstanz über die Parteientschädigung in einer Arrestsache
entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzlich
erforderliche Streitwerthöhe (Fr. 30'000.--) wird nicht erreicht (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, was der Beschwerdeführer
denn auch geltend macht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer hält selber zutreffend fest, dass der Entscheid über
die Einsprache gegen einen Arrestbefehl wie der Arrestentscheid als
vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG gilt. Der Rechtsweg bezüglich
der hier allein angefochtenen Entschädigungsregelung folgt jenem der
Hauptsache. Damit kann der Beschwerdeführer einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend machen, wobei hier das Rügeprinzip gilt
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2). Wie die Anwendung kantonaler
Gesetze, welche ohnehin nicht frei überprüfbar sind (vgl. Art. 95 BGG), wird
die Anwendung von Bundesgesetzen im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür
(Art. 9 BV) hin überprüft (Urteil 5A_492/2012 vom 13. März 2013 E. 2.3, nicht
publ. in BGE 139 III 195).

1.3. Die gleiche Rügenbeschränkung (Verletzung verfassungsmässiger Rechte) gilt
für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG). Damit erübrigt sich
die Prüfung, ob ein Anwendungsfall von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt, denn
der damit angestrebte Zweck, eine Rechtsfrage (von grundsätzlicher Bedeutung)
mit uneingeschränkter Kognition beurteilen zu können, kann nicht erreicht
werden (vgl. BGE 134 I 184 E. 1.3.3; Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 E.
1.2). Die Eingabe ist folglich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).

1.4. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüft das
Bundesgericht nur insofern, als die rechtsuchende Partei sie in der Beschwerde
vorbringt und begründet (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zum
Rügeprinzip BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Es legt seinem Urteil
den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der
vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117
BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 19'300.--. Sie ging für
die Festlegung des Streitwertes von den Arrestforderungen und nicht vom Wert
der Arrestgegenstände aus.

2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Arrestrichter den Streitwert
von Amtes wegen anhand der betreibungsamtlichen Schätzung der Arrestgegenstände
berechnen und die Parteientschädigung auf maximal Fr. 8'183.15 festsetzen
sollen.

3. 

Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt einzig die Festsetzung der
Parteientschädigung im Arrest (einsprache) verfahren. Im Zentrum der Kritik
steht dabei die Festlegung des massgeblichen Streitwertes. Nicht strittig ist
hingegen die Auferlegung der Parteientschädigung zu Lasten des
Beschwerdeführers.

3.1. Entscheide, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den
Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische Verfahren der ZPO zur
Anwendung kommt (Art. 251 ZPO). Die Tarifhoheit für die Prozesskosten verbleibt
bei den Kantonen (Art. 96 ZPO), soweit nicht eine Spezialregelung des
Bundesrechts vorgeht. Dies ist hinsichtlich der Spruchgebühren in den
Summarsachen des SchKG der Fall (Art. 16 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 48 ff. GebV
SchKG; BGE 139 III 195 E. 4.2.2). Die Parteientschädigung an die obsiegende
Partei (Art. 106 ZPO) richtet sich hingegen ausschliesslich nach dem kantonalen
Tarif (BGE 139 III 195 E. 4.3).

3.2. Gemäss der im Kanton Zürich massgebenden Verordnung des Obergerichts über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH) setzt sich die Vergütung
für die Parteivertretung durch Anwälte aus der Gebühr und den notwendigen
Auslagen zusammen. Die Festsetzung der Gebühr richtet sich im Zivilprozess nach
dem Streitwert bzw. dem Interessenwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV/ZH). Die
entsprechende Grundgebühr kann je nach Verantwortung, Zeitaufwand oder
Schwierigkeit des Falles um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden
(§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV/ZH). Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der
Regel auf zwei Drittel bis einem Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV).

3.3. Zwar wird die Parteientschädigung nach dem kantonalem Tarif zugesprochen
(Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO), indes erfolgt die Festlegung des hierfür
massgeblichen Streitwertes - nach überwiegender Auffassung - nach Bundesrecht
(Art. 91 ff. ZPO; vgl. BGE 139 III 195 E. 4.3 a.E.), wonach ein kantonaler
Vorbehalt für den sog. Kostenstreitwert nicht besteht (u.a. HALDY, La nouvelle
procédure civile suisse, 2009, S. 9 f.; SUTTER-SOMM, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 629; zuletzt BRIDEL, Les effets et la
détermination de valeur litigieuse en procédure civile suisse, 2019, Rz. 118
ff., mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil 4A_289/2017 vom 21. Februar 2018 E.
3.3; Urteil 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3; Urteil 5A_261/2013 vom 19.
September 2013 E. 3.3, 3.5). Zum Teil wurde entschieden, dass den Kantonen
nicht verwehrt sei, den Kostenstreitwert auf andere Weise zu berechnen, als es
die ZPO in Art. 91 ff. vorsieht (Urteil 5A_945/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2;
Urteil 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.2). Darauf ist nicht weiter
einzugehen, da - zum einen - der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die
kantonale Instanz habe den Streitwert anders als nach den gemäss ZPO geltenden
Kriterien festgesetzt, und - zum anderen - der Kostenstreitwert vorliegend
ohnehin einzig unter dem Blickwinkel der Willkür geprüft werden kann (E. 1.2,
1.3).

3.4. Ob beim Streitwert auf die Arrestforderung oder auf den Schätzwert des
Arrestobjektes abzustellen ist, wird in der Lehre kontrovers diskutiert und
musste vom Bundesgericht bisher nicht abschliessend geklärt werden (BGE 139 III
201 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist die
Bemessung des Streitwertes anhand des Wertes der Arrestgegenstände und, falls
dieser nicht bekannt ist, nach der Arrestforderung nicht willkürlich (BGE 139
III 195 E. 4.3.3; Urteil 5A_849/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 6.3). Dies ist
beispielsweise bei der Verarrestierung von Bankguthaben der Fall, da die Bank
erst nach rechtskräftiger Erledigung der Arresteinsprache über deren Höhe
Auskunft geben muss (BGE 125 III 391 E. 2). Damit ist es auch nicht
sachgerecht, auf die Arrestforderung abzustellen, sofern der Wert der
Arrestgegenstände (beispielsweise aufgrund einer Schätzung im Rahmen einer
vorangegangenen Pfändung) bekannt ist (vgl. Urteil 5A_28/2013 vom 15. April
2013 E. 2.4.2; vgl. auch BGE 139 III 195 E. 4.3.3).

3.5. Im vorliegenden Fall wurden von drei verschiedenen Betreibungsämtern
Vermögenswerte des Beschwerdeführers verarrestiert. Das Betreibungsamt Oberland
schätzte dessen Guthaben bei der Bank D.________ auf insgesamt Fr. 3'984.75.
Das Betreibungsamt Pfannenstiel bestätigte den Erhalt des Zertifikates Nr. 1
der B.________ AG über 25'000 Namenaktien im Nennwert von je Fr. 10.--. Vom
Betreibungsamt Zürich 11, welches die Guthaben des Beschwerdeführers bei der
Stiftung C.________ verarrestiert hatte, liegen eine Arresturkunde, die eine
Schätzung oder anderweitige Angaben enthält, nicht vor. Der Beschwerdeführer,
dem sein Guthaben wohl bekannt war, äusserte sich nicht zu dessen Höhe, wie die
Vorinstanz zu Recht bemerkte.

3.6. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, soweit er der
Vorinstanz in allgemeiner Weise vorwirft, trotz Kenntnis des Wertes der
Arrestgegenstände für die Bemessung des Streitwertes auf die Höhe der
Arrestforderungen abgestellt zu haben. Bekannt waren einzig die (bei der Bank
D.________) verarrestierten Vermögensgegenstände, nicht aber die anderen Werte
(Namenaktien und bei der Stiftung C.________), wie im angefochtenen Urteil
festgehalten wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwieweit
die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt haben sollte, indem sie nicht weiter begründete,
weshalb sie bei der Bemessung des Streitwertes die Arrestforderungen und den
Wert der Arrestgegenstände als massgebend erachtete. Die Vorinstanz hatte
aufgrund der tatsächlichen Umstände keinen Anlass weiter darzulegen, weshalb
nicht vom zuvor (nur teilweise) festgestellten Schätzwert der Arrestgegenstände
auszugehen sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl.
dazu BGE 145 III 324 E. 6.1). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz
schliesslich vorwirft, ihm das Novenverbot entgegengehalten und damit sein
rechtliches Gehör verletzt zu haben, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Der
Hinweis auf das Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO (im
Kostenbeschwerdeverfahren) erfolgte seitens der Vorinstanz einzig im Hinblick
auf eine allfällige Stellungnahme des Beschwerdeführers und war daher nicht
massgeblich für den Ausgang des Verfahrens, für welches die Vorinstanz
fristgerechte Vorbringen vorausgesetzt hat.

3.7. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei zur
Festsetzung des Streitwertes nach pflichtgemässem Ermessen verpflichtet
gewesen. Sie hätte für die Bemessung des Streitwertes auf die
betreibungsamtliche Schätzung der verarrestierten Gegenstände abstellen müssen,
die sich aus der Arresturkunde des Betreibungsamtes Oberland ergebe. Dabei
handle es sich um einen gesetzlich vorgesehenen amtlichen Vorgang, der einen
objektiven und verbindlichen Massstab verschaffe. Die Vorinstanz sei von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwertes abgewichen
und habe statt auf den (bekannten) Wert der Arrestgegenstände auf die
Arrestforderungen abgestellt. Mit dieser Sichtweise übergeht der
Beschwerdeführer, dass die bundesgerichtliche Praxis zur Festlegung des
Streitwertes nur dann vom Wert der Arrestgegenstände ausgeht, soweit ein
solcher (insgesamt) bekannt ist, was beispielsweise aufgrund der
betreibungsamtlichen Schätzung angenommen werden kann. Fehlt es - wie
vorliegend - teilweise an den erforderlichen Angaben, erweist sich die
vorinstanzliche Festlegung des Streitwertes anhand der Arrestforderungen nicht
als unhaltbar bzw. Verstoss gegen das Willkürverbot.

3.8. Soweit der Beschwerdeführer betreffend Streitwert zudem betont, der
Streitgegenstand der Einsprache sei in jedem Fall nur der Arrestbeschlag, wie
die Lehre überzeugend darlege, erweist sich sein Vorbringen im vorliegenden
Fall nicht als zielführend. Das Bundesgericht hat zur Kontroverse bezüglich
Streitwert bisher nicht abschliessend Stellung genommen (E. 3.4). Hingegen
verpflichtet es den Dritten, in dessen Gewahrsam sich verarrestierte
Gegenstände befinden, erst nach Ablauf der Einsprachefrist bzw. sobald ein
rechtskräftiger Entscheid über die Arresteinsprache vorliegt, Auskunft zu
erteilen (BGE 125 III 391 E. 2). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre zwar
teils kritisiert (u.a. REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 76 zu Art. 275), teils mit dem
notwendigen Ausgleich verschiedener Interessen der Beteiligten gerechtfertigt
(BOVEY, L'obligation des tiers de renseigner [...], JdT 2009 II S. 77). Im
Hinblick auf die Festlegung des im konkreten Fall interessierenden Streitwertes
würde eine Auseinandersetzung mit der damit verbundenen Problematik nichts
bringen, da es an den notwendigen Angaben zum Wert der verarrestierten
Gegenstände teilweise fehlt. Es bleibt daher dabei, dass in gewissen Fällen der
Wert des Arrestgegenstandes nicht bereits mit dem Vollzug des Arrestes
festgehalten werden kann und daher der Streitwert anhand der Arrestforderungen
bestimmt werden muss. Daran ändert auch die Pflicht des Arrestrichters nichts,
den Streitwert von Amtes wegen festzusetzen, da er auf die Angaben der Parteien
und des Betreibungsamtes angewiesen ist. Keinesfalls kann ihm die die Pflicht
zur Schätzung der Arrestgegenstände auferlegt werden, da diese vom
Betreibungsamt vorzunehmen ist (Art. 276 SchKG). Nach dem Gesagten kann der
Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin im Ergebnis keine Willkür (Art. 9 BV) bzw. Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorgeworfen werden.

4. 

Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen, womit ihr kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante