Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.30/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_30/2019

Urteil vom 8. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boutellier,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,

vom 12. November 2018 (ZSU.2018.214).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1970; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1969;
Beschwerdegegnerin) heirateten 1999. Sie sind die Eltern der Kinder C.________
(geb. 2001), D.________ (geb. 2004) und E.________ (geb. 2007).

A.b. Am 26. Januar 2015 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf. Mit
Eheschutzentscheid vom 14. September 2015 stellte das Bezirksgericht Laufenburg
soweit hier interessierend C.________ und E.________ unter die Obhut der Mutter
und D.________ unter diejenige des Vaters. Ausserdem genehmigte es eine von den
Ehegatten geschlossene Teilvereinbarung, mit der sich A.________ verpflichtete,
vom 1. Juni bis zum 30. September 2015 für C.________ und E.________
monatlichen Unterhalt von je Fr. 850.-- (zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen)
zu leisten. Den an B.________ für den gleichen Zeitraum zu zahlenden
Ehegattenunterhalt bestimmte das Bezirksgericht auf Fr. 3'530.-- im Monat. In
Ziffer 6.3 der auch insoweit genehmigten Teilvereinbarung hielten die Ehegatten
fest, "dass die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Oktober 2015 erst festgelegt
werden können, wenn Klarheit in Bezug auf ihre künftige Einkommenssituation
herrscht, d.h. wenn insbesondere die Entscheide der Invalidenversicherung
vorliegen".

Ein von B.________ gegen den Eheschutzentscheid eingereichtes Revisionsgesuch
wies das Bezirksgericht am 27. Mai 2016 ab.

A.c. Am 27. Januar 2017 machte A.________ beim Bezirksgericht das
Scheidungsverfahren anhängig. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 verpflichtete
ihn das Gericht dazu, für die Ehefrau einen Gerichtskostenvorschuss von Fr.
1'500.-- zu bezahlen und ihr die Parteikosten von Fr. 2'780.-- vorzuschiessen.

Am 3. November 2017 und am 5. Juni 2018 beantragte B.________ die Festsetzung
von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Oktober 2015. Diesbezüglich entschied das
Bezirksgericht am 29. Juni 2018 Folgendes:

"1.

1.1.

Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes C.________
monatlich folgende Beiträge

Fr.       487.00       vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016

Fr.       758.00       vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017

Fr.       1'140.00       vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2017

Fr.       806.00       vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017

Fr.       61.00       vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2018

Fr.       31.00       vom 1. Mai 2018 bis 14. Mai 2018

zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

1.2.

Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes E.________
monatlich folgende Beiträge

Fr.       325.00       vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016

Fr       596.00       vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017

Fr.       978.00       vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2017

Fr.       644.00       vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017

Fr.       149.00       vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2018

Fr.       75.00       vom 1. Januar [recte: Mai] 2018 bis 14. Mai 2018

zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

2.

[A.________] wird verpflichtet, [B.________] an den persönlichen Unterhalt
monatlich folgende Beiträge

- Fr.       653.00       vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016

- Fr.       431.00       vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017

zu bezahlen.

3.

Auf die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend sind Zahlungen von
[A.________] an [B.________] zwischen dem 1. August 2016 und dem 31. Mai 2018
von insgesamt Fr. 37'080.00 (Wohnkosten von [B.________] sowie der Söhne
C.________ und E.________) anzurechnen."

Ausserdem hielt das Bezirksgericht fest, dass beide Parteien ihre eigenen
Parteikosten zu tragen hätten und dass B.________ den Parteikostenvorschuss
zurückzuzahlen habe.

B. 

Die von B.________ hiergegen eingereichte Berufung hiess das Obergericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 2018 (eröffnet am 5. Dezember
2018) teilweise gut, wobei es die Verpflichtung von B.________ zur Rückzahlung
des Parteikostenvorschusses ersatzlos aufhob und die Unterhaltsbeiträge wie
folgt neu festsetzte:

"1.

1.1.

Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes C.________
monatlich folgende Beiträge

Fr.       450.00       vom 1. August 2016 bis zum 28. Februar 2019

Fr.       690.00       ab 1. März 2019

zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

1.2.

Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes E.________
monatlich folgende Beiträge

Fr.       460.00       vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016

Fr.       1'550.00       vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018

(davon Fr. 1'090.00 Betreuungsunterhalt)

Fr.       1'560.00       im Januar und Februar 2019

(davon Fr. 1'100.00 Betreuungsunterhalt)

Fr.       2'060.00       ab 1. März 2019

(davon Fr. 1'100.00 Betreuungsunterhalt)

zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

2.

[A.________] wird verpflichtet, [B.________] an den persönlichen Unterhalt
monatlich folgende Beiträge

Fr.       1'090.00       vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016

Fr.       431.00       vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2017

Fr.       0.00       vom 1. April 2017 bis 28. Februar 2019

Fr.       1'346.00       ab 1. März 2019

zu bezahlen.

3.

Auf die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 und 2 vorstehend sind Zahlungen von
[A.________] an [B.________] zwischen dem 1. August 2016 und dem 31. Mai 2018
von insgesamt Fr. 36'820.00 (Wohnkosten von [B.________] sowie der Söhne
C.________ und E.________) anzurechnen."

Weitergehend wies das Obergericht die Berufung ab. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens auferlegte es den Ehegatten je hälftig, die Prozesskosten
schlug es wett.

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Januar 2019 gelangt A.________ ans
Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 12.
November 2018 aufzuheben und in Abweisung der Berufung der Entscheid des
Bezirksgerichts vom 29. Juni 2018 zu bestätigen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens seien B.________ aufzuerlegen und diese habe ihm eine
Entschädigung für die Parteikosten von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt)
zu bezahlen. Eventuell sei das Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen.
Ausserdem beantragt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.

Am 11. Januar 2019 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung und mit Eingabe vom 24. Januar 2019 beantragt
B.________, dieses sei abzuweisen und der Beschwerde sei keine aufschiebende
Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 hat der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde für die verfallenen, nicht aber
für die laufenden Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes
keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über vorsorgliche Massnahmen
(Kindes- und Ehegattenunterhalt, Prozesskostenvorschuss) während des
Scheidungsverfahrens entschieden hat. Hierbei handelt es sich um
vermögensrechtliche Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG (vgl. Urteile 5A_273/
2018 vom 25. März 2019 E. 2.1; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3). Der
Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst.
a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende
Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die auch fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 BGG)
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen
Art. 98 BGG (Urteil 5A_670/2015 vom 4. Februar 2016 E. 2 mit Hinweis auf BGE
133 III 393 E. 5). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das
strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss
präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen
Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung
besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit
möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140
III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend
gemacht (vgl. zu diesem BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 167 E. 2.1), reicht es
nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden
angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen
darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll
und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen
Entscheids und die umfassende Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichts.
Das vorinstanzliche Erkenntnis ficht er damit auch insoweit an, als das
Obergericht die vom Bezirksgericht angeordnete Rückzahlung des der
Beschwerdegegnerin bezahlten Prozesskostenvorschusses aufgehoben hat (vgl.
vorne Bst. A.c und B). Mit dieser Problematik setzt der Beschwerdeführer sich
indes nicht auseinander. Entsprechend legt er nicht dar, weshalb das
angefochtene Erkenntnis diesbezüglich verfassungsmässige Rechte verletzen
sollte. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.

2.1. Streitbetroffen ist der vom Beschwerdeführer ab dem 1. August 2016 zu
bezahlende Kindes- und Ehegattenunterhalt. Das Obergericht stellte
diesbezüglich fest, die Parteien hätten im Eheschutzverfahren keine
Vereinbarung über den Unterhalt nach dem 30. September 2015 getroffen und das
Eheschutzgericht habe festgehalten, Unterhalt könne aufgrund der unklaren
Einkommenssituation nur bis zu diesem Datum festgelegt werden. Für die Zeit
danach müsse bei Vorliegen neuer Erkenntnisse ein neues Eheschutzgesuch
gestellt werden. Damit stehe nicht die Abänderung des Eheschutzentscheids vom
14. September 2015 in Frage, sondern die Regelung des bisher offen gelassenen
Unterhalts ab dem 1. Oktober 2015. Gestützt auf Art. 173 Abs. 3 ZGB könnten
Anordnungen maximal für das dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
vorangehende Jahr getroffen werden. Dabei habe die Beschwerdegegnerin erstmals
am 29. Juli 2017 Unterhalt für den relevanten Zeitraum beantragt.

2.2. In der Folge legte das Obergericht die vom Beschwerdeführer geschuldeten
Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem 1. August 2016 fest. Wie das
Bezirksgericht errechnete es dabei die Leistungsfähigkeit der Eltern durch
Gegenüberstellung der Existenzminima und der Einkommen sowie den Grundbedarf
der Kinder, welcher sich aus dem nicht gedeckten Barbedarf und einem
allfälligen Betreuungsunterhalt zusammensetze. Hieraus errechnete es den
Überschuss, den es nach Sicherung der Existenzminima der Beteiligten auf diese
verteilte und so die Unterhaltsbeiträge berechnete. Soweit hier noch
interessierend ist in diesem Zusammenhang auf folgende Ausführungen des
Obergerichts zu verweisen:

2.2.1. Dem Beschwerdeführer rechnete das Obergericht ein hypothetisches
Einkommen an. Vorab verwarf es dabei den Einwand, die Beschwerdegegnerin habe
die Anrechnung eines solchen Einkommens erstmals in der Berufung verlangt.
Tatsächlich habe diese bereits am 5. Juni 2018 in erster Instanz die Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens thematisiert. Ausserdem gelte in Kinderbelangen
die Novenschranke nicht.

Weiter hielt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer sei auf Veranlassung
der zuständigen Stelle der Invalidenversicherung (IV) polydisziplinär
begutachtet worden. Gemäss Gutachten vom 27. Juni 2017 sei sowohl in der
angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit aus neurologischer
Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30-40 %
auszugehen. Weitere Einschränkungen seien nicht feststellbar. Der Vorbescheid
der IV-Stelle vom 20. Februar 2018, der auf einer umfassenden fachärztlichen
Beurteilung beruhe, gehe von einer maximalen Leistungseinschränkung von 30 %
aus. Im summarischen Eheschutzverfahren - hier genüge Glaubhaftmachung -
bestehe kein Grund, die Plausibilität der festgestellten
Leistungseinschränkungen anzuzweifeln, zumal die IV-Stelle den Sachverhalt von
Amtes wegen abkläre und daher bei erheblichen Zweifeln an der Vollständigkeit
oder Richtigkeit der getroffenen Feststellungen weitere Abklärungen getätigt
hätte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung
mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit sei von einer Arbeitsfähigkeit
von 70 % auszugehen. Ein entsprechendes Arbeitspensum sei dem Beschwerdeführer
auch unter Berücksichtigung des Umstands zuzumuten, dass er die fast 15-jährige
Tochter betreue.

Gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) kam
das Obergericht zum Schluss, im relevanten Bankenapplikationsbereich könne der
Beschwerdeführer bei diesem Beschäftigungsgrad ein Nettoeinkommen von Fr.
7'340.-- im Monat erzielen. Der Einwand, im Bankenumfeld sei keine
Erwerbstätigkeit zu 60 % möglich, verfange nicht. Der Beschwerdeführer stelle
blosse Behauptungen auf. Auch lege er nicht dar, weshalb ihm die "konkrete
Ausbildung" "im Applikationsumfeld" fehlen solle, obgleich er gemäss der
IV-Stelle bis im Jahr 2013 als Bankenapplikationsverantwortlicher gearbeitet
habe.

Für die Aufnahme einer Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Übergangsfrist ab erstmaliger (richterlicher) Eröffnung der Umstellungspflicht
einzuräumen. Altersbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche - der
Beschwerdeführer sei 48 Jahre alt - oder ein mangelhaftes Stellenangebot im
Banken- oder Applikationsumfeld seien weder behauptet noch belegt. Der Einwand,
der Beschwerdeführer müsse sich während der Arbeit niederlegen können, lasse
sich anhand der Akten nicht verifizieren. Da der Beschwerdeführer für drei
minderjährige Kinder aufzukommen habe, seien sodann besonders hohe
Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, womit die
Übergangsfrist bis Ende Februar 2019 laufe und dem Beschwerdeführer ab dem 1.
März 2019 das hypothetische Einkommen anzurechnen sei.

2.2.2. Betreuungsunterhalt ist nach Ansicht des Obergerichts geschuldet, sofern
die betreuende Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und
das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt. Der Beschwerdeführer
anerkenne, dass die Beschwerdegegnerin ihre Lebenshaltungskosten "unter anderem
aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken" könne. Strittig sei die Aufteilung
der Betreuungsansprüche auf die Söhne. Aufgrund des Alters der Kinder sei der
Unterhalt ganz dem jüngeren Sohn zuzuweisen. Betreuungsunterhalt für die
Tochter sei nicht zuzusprechen, da der diese betreuende Beschwerdeführer seinen
Bedarf decken könne.

3.

3.1. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer vorab ein, das Eheschutzgericht habe
aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit festgestellt, dass ab dem 1. Oktober
2015 kein Unterhalt mehr geschuldet sei (vgl. vorne Bst. A.b). Gemäss dem
Eheschutzentscheid könne die Unterhaltsfrage erst neu beurteilt werden, wenn
Klarheit in Bezug auf die künftige Einkommenssituation der Parteien herrsche,
mithin wenn insbesondere die Entscheide der IV vorlägen. Weder Parteien noch
Gericht hätten die Unterhaltspflicht nach dem 1. Oktober 2015 offen gelassen.
Solches würde denn auch der "gesetzlichen Systematik des Eheschutzverfahrens"
widersprechen, da in diesem Verfahren bei entsprechendem Antrag - ein solcher
habe die Beschwerdegegnerin gestellt - die Unterhaltsbeiträge zu regeln seien.
Vorliegend stehe nicht die Neuregelung des Unterhalts ab dem 1. Oktober 2015 in
Frage, sondern die Abänderung des Eheschutzentscheids. Folglich sei es "krass
willkürlich", den Unterhalt festzusetzen, ohne die Regeln des
Abänderungsverfahrens anzuwenden, wie das Obergericht dies getan habe.

3.2. Zu klären ist damit die Tragweite der Unterhaltsregelung des Jahres 2015.
Dabei ist zwischen dem auf Vereinbarung beruhenden Kindesunterhalt und dem
gerichtlich festgesetzten Ehegattenunterhalt zu unterscheiden:

3.2.1. Wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention
geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im
Eheschutz- und Scheidungsverfahren (vgl. Art. 176 ZGB und Art. 276 ZPO) auf
Vereinbarung beruhen, wobei auch dort eine gerichtliche Genehmigung
vorausgesetzt ist (BGE 142 III 518 E. 2.5). Der Inhalt derartiger
Vereinbarungen bestimmt sich wie bei jedem anderen Vertrag nach dem
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR; vgl.
Urteile 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.1.2; 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015
E. 4.4.2 [betreffend Scheidungskonvention]). Die empirische oder subjektive hat
dabei gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung
grundsätzlich Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien
unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die
Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen,
welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu
beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie
ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste,
massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; vgl. weiter BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1;
143 III 157 E. 1.2.2).

3.2.2. Das Obergericht gelangt unter Hinweis auf die Umstände des
Vertragsschlusses (unklare Erwerbssituation) zum Ergebnis, die Parteien hätten
keine Vereinbarung für die Zeit nach dem 1. Oktober 2015 getroffen. Es geht von
einem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien in diesem Sinne aus. Der
Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, die Parteien hätten tatsächlich
eine Vereinbarung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen. Mit den vom
Obergericht angesprochenen Umständen des Vertragsschlusses setzt er sich indes
nicht auseinander. Er verweist einzig darauf, dass die Beschwerdegegnerin einen
unbefristeten Unterhaltsbeitrag beantragt habe und die Festlegung eines
befristeten Beitrags der gesetzlichen Systematik widerspreche. Mit beiden
Vorbringen vermag er die obergerichtlichen Feststellungen zum subjektiven
Parteiwillen - sie betreffen eine Tatfrage (BGE 142 III 239 E. 5.2.1) - nicht
in Frage zu stellen: Der Antrag der Beschwerdegegnerin mag zwar darauf
hindeuten, dass diese jedenfalls bei Verfahrensbeginn einen unbefristeten
Beitrag zugesprochen erhalten wollte. Hieraus ergibt sich aber nichts weiter
zum Willen der Parteien bei Vertragsschluss. Sodann sind Vertragsbestimmungen
im Zweifelsfall zwar gesetzeskonform auszulegen (vgl. BGE 133 III 607 E. 2.2;
126 III 388 E. 9d). Allein dies vermag die Feststellung, wonach ein im
konkreten Fall anderweitiger wirklicher Parteiwille bestehe, indes nicht in
Zweifel zu ziehen.

3.2.3. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den (allein) im
Eheschutzentscheid festgelegten Ehegattenunterhalt: Auch insoweit hielt die
Vorinstanz fest, das Eheschutzgericht habe von einer Regelung mit Blick auf die
unklare Erwerbssituation der Parteien abgesehen. Auch diese Feststellung vermag
der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den bei Verfahrensbeginn gestellten
Antrag der Beschwerdegegnerin und die Gesetzessystematik nicht in Frage zu
stellen; es kann sinngemäss auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden
(vgl. auch sogleich E. 3.2.2).

3.2.4. Damit erweist es sich jedenfalls nicht als willkürlich, wenn das
Obergericht zum Schluss gelangte, es stehe bezüglich des strittigen Unterhalts
nicht die Änderung der Teilvereinbarung bzw. des Eheschutzentscheides in Frage
(vgl. dazu Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 617 E.
3.1; 141 III 376 E. 3.3.1). Entsprechend gehen die Rügen des Beschwerdeführers
zum Fehlen eines Abänderungsgrundes und zur Verbindlichkeit der
Teilvereinbarung bzw. der Rechtskraft des Eheschutzentscheides für die Zeit
nach dem 30. September 2015 ins Leere. Auch kann dem Obergericht keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorgeworfen
werden, wenn es sich mit diesen für seinen Entscheid nicht wesentlichen
Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28
E. 3.2.4).

3.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es widerspreche "der
gesetzlichen Systematik des Eheschutzverfahrens", Unterhalt nur für einen Teil
der Trennungszeit vorzusehen, ist daran zu erinnern, dass weder die Genehmigung
der Teilvereinbarung noch der Eheschutzentscheid Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind (vgl. zum Streitgegenstand allgemein BGE 142 I 155 E. 4.4.2;
136 II 165 E. 5; zur Anfechtung von Scheidungsvereinbarungen vgl. Urteile 5A_96
/2018 vom 13. August 2018 E. 2.3.3; 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, in:
FamPra.ch 2016 S. 1005). Fragen könnte sich einzig, wie sich die Genehmigung
einer Konvention mit unzulässigem bzw. ein Eheschutzentscheid mit
rechtswidrigem Inhalt auf die Festsetzung des Unterhalts ab dem 1. Oktober 2015
auswirkt. Hierzu äussert der Beschwerdeführer sich aber nicht. Insbesondere
macht er auch keine Nichtigkeit der Vereinbarung bzw. des Entscheids geltend
(dazu etwa BGE 137 III 217 E. 2.4.3; Urteil 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018 E.
7.2.2, nicht publiziert in: BGE 144 III 100). Hierauf ist folglich nicht weiter
einzugehen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sowohl in der Teilvereinbarung
als auch im Eheschutzentscheid sei festgehalten worden, dass eine
Neubeurteilung des Unterhalts ab dem 1. Oktober 2015 erst möglich sei, wenn
Klarheit über die Einkommenssituation der Parteien bestehe, insbesondere wenn
die Entscheide der IV vorlägen. Damit stehe fest, wann eine Neubeurteilung des
Unterhalts zulässig und möglich sei. Hierin liege ein sog. caput controversum,
da die Parteien über die Einkommenssituation hätten Klarheit schaffen wollen.
Diese Vereinbarung könne nun nicht nachträglich gerichtlich abgeändert oder
ersetzt werden. Auf dieses Vorbringen sei das Obergericht nicht eingegangen,
worin eine Gehörsverletzung liege. Die Einkommenssituation der Parteien sei
ohnehin noch immer unklar, da das Verfahren der IV noch nicht abgeschlossen
sei. Damit sei eine Änderung des Unterhalts zum jetzigen Zeitpunkt
ausgeschlossen und der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz qualifiziert
falsch.

4.2. Es ist unbestritten, dass die Festlegung des nach dem 30. September 2015
geschuldeten Unterhalts erst erfolgen sollte, wenn die Entscheide der IV
vorliegen. Das Obergericht hat diesbezüglich auf die Ausführungen der
Erstinstanz verwiesen, wonach auf zwischenzeitlich ergangene Vorbescheide der
IV abgestellt werden könne, obgleich diese angefochten worden seien. Soweit der
Beschwerdeführer dem Obergericht eine Gehörsverletzung vorwirft, ist ihm
entgegenzuhalten, dass er nicht dartut, welche unberücksichtigt gebliebenen
Vorbringen er im vorinstanzlichen Verfahren wann erhoben hat. Die Beschwerde
genügt damit insoweit den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 1.2),
zumal es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, die Akten auf einzelne Dokumente
oder Behauptungen hin zu durchforsten (vgl. Urteil 5A_439/2018 vom 31. Oktober
2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich sodann mit den
Erwägungen dazu, weshalb das Ergehen des Vorbescheids ausreicht, damit über den
Unterhalt nunmehr entschieden werden kann, inhaltlich nicht auseinander (vgl.
dazu auch hinten E. 6.2). Die Beschwerde genügt auch diesbezüglich, den
Begründungsanforderungen nicht. Auf sie ist insoweit nicht einzutreten.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes in
praeteritum non vivitur, wonach Unterhaltsbeiträge nur für die Gegenwart und
die Zukunft zu berechnen seien. Die rückwirkende Festsetzung von Unterhalt sei
nur in Ausnahmefällen möglich, wo das Begehren um Unterhalt nicht sofort
gestellt werden könne, und auch dann nur für ein Jahr. In Abänderungsverfahren
wie hier eines vorliege sei eine Rückwirkung gänzlich ausgeschlossen. Hiermit
habe das Obergericht sich nicht auseinandergesetzt und damit den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Selbst wenn eine Rückwirkung angenommen werden
könne, was bestritten werde, wäre Unterhalt nicht ab dem 1. August 2016
zuzusprechen, sondern frühestens ab 1. November 2016, da die Unterhaltszahlung
mit Gesuch vom 3. November 2017 beantragt worden sei.

5.2. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer vorab aus seinen
Ausführungen zum Abänderungsverfahren, nachdem nicht zu beanstanden ist, dass
das Obergericht nicht vom Vorliegen eines solchen ausging (vorne E. 3.2.4).
Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Obergericht sodann sehr wohl
dargelegt, weshalb es Unterhaltsbeiträge ab dem 1. August 2016 vorsah (vgl.
vorne E. 2.1). Von einer Gehörsverletzung kann daher keine Rede sein, auch wenn
das Obergericht nicht jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegt
haben sollte und nicht derselben Ansicht wie jener war (vgl. BGE 140 II 262 E.
6.2; 136 I 229 E. 5.2). Mit den Überlegungen der Vorinstanz zur Frage, ab wann
vorliegend Unterhalt geschuldet ist, setzt der Beschwerdeführer sich sodann
nicht hinreichend substanziiert auseinander. Insbesondere äussert er sich nicht
dazu, inwiefern das Obergericht die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auf
eine Art und Weise angewandt haben sollte, welche ihn in seinen
verfassungsmässigen Rechten verletzt. Der allgemeine Hinweis auf die Verletzung
eines "Rechtsgrundsatz der Unterhaltsberechnung" reicht hierzu ebenso wenig
aus, wie die blosse Darlegung der eigenen Ansicht. Die Beschwerde erweist sich
insoweit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ist der
Beschwerdeführer mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht
einverstanden. Zur Bestimmung seiner Arbeitsfähigkeit habe das Obergericht auf
das im Sozialversicherungsverfahren erstellte Gutachten verwiesen. Dabei habe
es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er den Vorbescheid der IV
angefochten habe und das Verfahren zur Klärung seiner Erwerbsfähigkeit und
Erwerbsmöglichkeit noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer sei
aktuell noch immer krankgeschrieben; sein Gesundheitszustand habe sich seit dem
Eheschutzentscheid nicht verändert. Er habe vor Obergericht weiter vorgetragen,
dass er sich bei Rückenschmerzen hinlegen können müsse. Nicht nachvollziehbar
sei, weshalb diese Einschränkung nicht glaubhaft sein solle. Der
Beschwerdeführer suche zwar eine andere Erwerbsmöglichkeit, doch sei noch
unklar, inwieweit ihm dies überhaupt möglich und zumutbar sei.

Der Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich und
Erfahrung im Bankensektor, sei aber seit fünf Jahren nicht mehr erwerbstätig
gewesen. Im Bankensektor seien gerichtsnotorisch nur wenige Teilzeitstellen
vorhanden und würden vorwiegend Anstellungen von 80-100 % angeboten. Mit diesen
Vorbringen habe die Vorinstanz sich in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht
auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie nicht begründet, weshalb seine
Ausführungen nicht glaubhaft sein sollten. Bezüglich seiner Ausbildung gehe das
Obergericht von falschen Annahmen aus, da der Beschwerdeführer unbestritten
über eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich verfüge. Es habe sich denn auch
nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, er habe keine Ausbildung im
Bankenapplikationsbereich, von welcher das Obergericht bei der Berechnung
seines Einkommens ausgegangen sei. Sodann habe die Vorinstanz sich nicht zum
Vorbringen geäussert, die Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar (gesundheitliche
Situation, fünfjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) und möglich (keine
Anstellungen zu 60 % im Bankensektor, Alter).

Zusammenfassend habe das Obergericht die Pflicht zur Ermittlung des
Sachverhalts und zur Wertung des Beweisergebnisses verletzt, indem es die
unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und
stattdessen unbesehen auf den nicht rechtskräftigen Vorbescheid der IV-Stelle
abgestellt habe. Tatsächlich sei es dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich,
seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit auszunutzen, weshalb ihm kein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe.

6.2. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, war das Obergericht
sich bewusst, dass die IV erst einen Vorbescheid erlassen hatte. Ein solcher
ist naturgemäss nicht definitiv. In ihm teilt die IV-Stelle der versicherten
Person mit, welchen Endentscheid über das Leistungsbegehren sie vorsieht (vgl.
Art. 57a Abs. 1 IVG). Das Vorbescheidverfahren soll die unkomplizierte
Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des
Entscheids bei den Versicherten verbessern (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7), womit es
auch dem Gehörsanspurch dient (vgl. BGE 142 V 380 E. 5.3). Wie ausgeführt legt
der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das Ergehen des Vorbescheids nicht
ausreichen sollte, damit über den Unterhalt entschieden werden kann (vgl. vorne
E. 4.2). Dies tut er im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht. Auch aus dem
Hinweis, dass mit dem Vorbescheid das sozialversicherungsrechtliche Verfahren
noch nicht abgeschlossen ist, vermag er sodann nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Da dies nach der klaren gesetzlichen Regelung selbstverständlich
ist, brauchte das Obergericht hierauf nicht weiter einzugehen.

Unbegründet bleibt auch in diesem Zusammenhang der Vorwurf der
Gehörsverletzung. Das Obergericht legte dar, weshalb es den Vorbringen des
Beschwerdeführers zu der tatsächlichen Möglichkeit, im Bankenumfeld eine
Teilzeitanstellung in dem ihm zumutbaren Umfang zu finden, nicht gefolgt ist
(vgl. vorne E. 2.2.1). Damit ist es seinen aus dem Gehörsanspruch fliessenden
Pflichten nachgekommen (vgl. dazu die Hinweise vorne E. 5.2). Mit den
diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichts setzt der Beschwerdeführer sich
sodann inhaltlich nicht auseinander, womit hierauf nicht einzugehen ist. Weiter
ist zwar zutreffend, dass das Obergericht bei der Lohnberechnung nicht auf den
(angeblichen) Umstand einging, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren nicht
mehr erwerbstätig gewesen sei. Nach dem Prinzip der materiellen Erschöpfung des
Instanzenzuges hätte dieser Umstand indes bereits im vorinstanzlichen Verfahren
thematisiert werden müssen (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer legt in keiner seiner auch diesbezüglich bestehenden
Begründungspflicht genügenden Weise dar, dass dies der Fall gewesen wäre (vgl.
dazu Urteil 5A_171/2019 vom 17. April 2019 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
Insbesondere ist es nicht ausreichend, pauschal auf das vorinstanzliche
Verfahren zu verweisen, wie der Beschwerdeführer dies tut, da es nicht Sache
des Bundesgerichts ist, die obergerichtlichen Akten nach den nötigen Hinweisen
zu durchforsten (vgl. vorne E. 4.2).

Auch der weitere Vorwurf, das Obergericht habe sich nicht zur fehlenden
Ausbildung des Beschwerdeführers im Bankenapplikationssektor geäussert,
verfängt nicht: Die Frage der Ausbildung bzw. der Berufserfahrung des
Beschwerdeführers war Thema des vorinstanzlichen Verfahrens, wie die vor
Bundesgericht erhobenen Rügen des Beschwerdeführers selbst zeigen (vgl.
Beschwerde, S. 13 f.) Ob die diesbezüglichen Überlegungen des Obergerichts
verfassungsmässig sind, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 6.4 hiernach). Nach
dem Ausgeführten lässt sich dem Obergericht auch nicht vorwerfen, es habe sich
nicht dazu geäussert, ob dem Beschwerdeführer die ihm angerechnete
Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sei.

6.3. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Anrechnung des hypothetischen Einkommens
kommt der Beschwerdeführer auf den Verfahrensablauf vor der ersten Instanz zu
sprechen. Dort sei das Behauptungsverfahren am 6. April 2017 geschlossen
worden. Neue Behauptungen hätten danach nur noch als Noven ins Verfahren
eingebracht werden können. Wie der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht
vorgebracht habe, hätte die unsubstanziierte Erwähnung eines hypothetischen
Einkommens durch die Beschwerdegegnerin in diesem Zeitpunkt nicht mehr
berücksichtigt werden dürfen. Das Obergericht sei dem unter Hinweis darauf
nicht gefolgt, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bereits mit
Eingabe vom 5. Juni 2018 thematisiert worden sei und die Novenschranke in
Kinderbelangen nicht gelte. Hierdurch verletzte sie "das Novenrecht krass". Für
die Beurteilung des ehelichen Unterhalts während des Scheidungsverfahrens gelte
die Eventualmaxime und komme die Novenschranke von Art. 229 bzw. 317 ZPO zur
Anwendung. Die Stellungnahme vom 5. Juni 2018 sei unaufgefordert und
unbestritten nach Abschluss des Behauptungsverfahrens eingereicht worden und
deshalb nicht zu beachten.

Nach dem Prinzip der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges müssen
sämtliche Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich
schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden (vgl. die Hinweise in E. 6.2
hiervor). Gemäss den Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren einzig vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe
die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst in der Berufung und damit
verspätet beantragt (vgl. vorne E. 2.2.1). Zu den Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz - diese sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (vgl.
Art. 105 Abs. 1 BGG) und es kann nur bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte
und auf entsprechende Rüge hin davon abweichen (vorne E. 1.2) - gehören auch
die Feststellungen zum Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (sog.
Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer setzt sich
nicht mit den Feststellungen des Obergerichts zu seinen Vorbringen betreffend
den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens auseinander. Diese sind für das Bundesgericht daher verbindlich. Die
Rüge, der Antrag betreffend das hypothetische Einkommen sei zwar noch vor
erster Instanz, indes nach Abschluss des Behauptungsverfahrens gestellt worden,
hat der Beschwerdeführer damit erstmals vor Bundesgericht erhoben, was nach dem
einleitend Ausgeführten nicht zulässig ist. Hierauf ist nicht einzutreten.

6.4. Falsch ist nach Ansicht des Beschwerdeführers zuletzt der Vorwurf, er habe
nicht nachgewiesen, dass im "Bankensektor" kaum Stellen zu 60 % vorhanden seien
und er für das "Applikationsumfeld" keine Ausbildung habe. Die
Beschwerdegegnerin selbst habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine
"KV-Ausbildung" und "Bankenerfahrung". Damit sei unbestritten, dass er keine
Ausbildung im Applikationsumfeld habe, was dem Obergericht bekannt gewesen sei.
Folglich habe dieses die allgemeine Regel, wonach nur strittige Tatsachen zu
beweisen seien, verletzt bzw. in Verletzung dieser Regeln eine falsche Annahme
getroffen und dem Beschwerdeführer in der Folge ein zu hohes hypothetisches
Einkommen angerechnet. Die Annahme einer Ausbildung im
Bankenapplikationsbereich stehe denn auch im krassen Widerspruch zu den
tatsächlichen Verhältnissen.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nahm das Obergericht nicht an,
dieser verfüge über eine Ausbildung im Bankenapplikationsumfeld. Vielmehr
stützte sie sich auf dessen "bisherige Tätigkeit als
Bankenapplikationsverantwortlicher", welche er bis ins Jahr 2013 ausgeübt habe.
Vor diesem Hintergrund führte es aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher
dar, weshalb ihm "im Applikationsumfeld" die "konkrete Ausbildung" fehlen solle
(vgl. vorne E. 2.2.1). Mit dem Begriff der "konkreten Ausbildung" - insoweit
zitierte sie ohnehin bloss den Beschwerdeführer (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 5.2.2.5 S. 21) - bezog die Vorinstanz sich damit auf diese Berufserfahrung.
Der Beschwerdeführer vermag folglich nichts für sich daraus abzuleiten, dass er
unbestritten einzig eine kaufmännische Ausbildung hat. Unbestritten ist sodann,
dass er im "Bankenumfeld" über Berufserfahrung verfügt. Mit der weiteren
Erwägung des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer nicht weiter begründet
habe, weshalb es ihm nicht möglich sein solle, eine Anstellung zu 60 % zu
finden, setzt dieser sich sodann nicht auseinander. Anders als der
Beschwerdeführer dies meint, ist auch nicht allgemein bekannt, dass im
relevanten Umfeld keine entsprechenden Teilzeitstellen vorhanden sind. Die
Beschwerde erweist sich damit auch in dieser Beziehung als unbegründet, soweit
darauf einzutreten ist.

7.

7.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Bemessung des dem
jüngeren Sohn zugesprochenen Betreuungsunterhalts bzw. macht er auch in diesem
Zusammenhang die Verletzung unumstrittener Rechtsgrundsätze geltend.
Betreuungsunterhalt sei nur geschuldet, soweit die Erwerbstätigkeit der
betreuenden Person durch die Betreuung von Kindern eingeschränkt sei. Die
Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin sei bereits aufgrund ihrer
gesundheitlichen Situation eingeschränkt (Schlaganfall und dessen Folgen). Die
Sozialversicherung gehe von einer Erwerbsfähigkeit von 50 % aus, die
Beschwerdegegnerin selbst mache eine volle Arbeitsunfähigkeit geltend. Dies
habe das Obergericht nicht berücksichtigt und damit klares Recht verletzt.
Ebenso habe das Obergericht die neuste Rechtsprechung nicht beachtet, wonach
ein Kind mit Eintritt in die Oberstufe nicht mehr betreuungsbedürftig sei.

7.2. Der jüngere der von der Beschwerdegegnerin betreuten Söhne wurde im Jahr
2007 geboren (vorne Bst. A.a). Er war im Zeitpunkt der Ausfällung des
angefochtenen Entscheids elf Jahre alt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entfällt der Betreuungsbedarf grundsätzlich vollständig und ist
dem betreuenden Elternteil ein Vollzeiterwerb zumutbar, wenn das jüngste Kind
das 16. Lebensjahr vollendet hat (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Mit Blick
hierauf ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Obergericht die Rechtsprechung
zum Betreuungsunterhalt nicht berücksichtigt haben soll, indem es aktuell vom
Vorliegen eines Betreuungsbedarfs ausgegangen ist.

Weiter hat das Obergericht hinsichtlich des Betreuungsunterhalts festgehalten,
dass solcher nur geschuldet sei, wenn ein Manko in der Deckung der
Lebenshaltungskosten auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sei. Der
Beschwerdeführer habe anerkannt, dass die Beschwerdegegnerin ihren
Lebensunterhalt "unter anderem aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken" könne
(vorne E. 2.2.2). Mit dieser Feststellung zum Prozesssachverhalt setzt der
Beschwerdeführer sich nicht auseinander, womit sie für das Bundesgericht
verbindlich ist (vorne E. 1.2 und 6.3). Mit Blick auf das Prinzip der
materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs (vgl. vorne E. 6.2) ist es ihm daher
verwehrt, die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin nunmehr auf deren
Gesundheit zurückzuführen und die Bedeutung der Kinderbetreuung in diesem
Zusammenhang zu relativieren. Die entsprechenden Vorbringen hätte er bereits im
kantonalen Verfahren einbringen müssen. Die Beschwerde ist damit auch
hinsichtlich des Betreuungsunterhalts unbegründet, soweit auf sie einzutreten
ist.

8. 

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (inkl. des Gesuchsverfahrens betreffend
aufschiebende Wirkung) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdegegnerin sind in der Hauptsache mangels Einholens einer
Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. Im
Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist sie teilweise unterlegen,
womit ihr praxisgemäss auch insoweit keine Entschädigung zusteht. Damit ist
keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber