Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.309/2019
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5A_309/2019

Urteil vom 15. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Politische Gemeinde U.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unterhalt (Antrag auf Verfahrenstrennung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 8. März 2019 (RZ180006-O/U).

Sachverhalt:

A.________ ist der Vater von B.________ (geb. 1996), welchem die Politische
Gemeinde C.________ Sozialhilfe ausrichtete. Am 2. April 2014 klagten sie
gemeinsam gegen den Vater; die Gemeinde verlangte rückwirkend ab 20. April 2013
Unterhaltsbeiträge für die Dauer der ausgerichteten Sozialhilfe und der Sohn
forderte Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss einer
angemessenen Ausbildung.

Es kam zu zahlreichen prozessualen Weiterungen. Mit Verfügung vom 21. November
2018 wies das Bezirksgericht Andelfingen das Begehren des Vaters, die Klage des
Sohnes von jener der Gemeinde abzutrennen, ab und stellte im Übrigen das vom
Vater in Frage gestellte Rechtsschutzinteresse des Sohnes sowie die Erfüllung
der übrigen Prozessvoraussetzungen fest.

Gegen diese Verfügung gelangte der Vater an das Obergericht des Kantons Zürich,
welches für die Frage der Verfahrenstrennung ein Beschwerdedossier und für die
Fragen des Rechtsschutzinteresses und der weiteren Prozessvoraussetzungen ein
Berufungsdossier anlegte. Mit vorliegend interessierendem Urteil vom 8. März
2019 wies es die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Vater am 11. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung zur
Neubeurteilung der Verfahrenstrennung. Ferner stellteer einen Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung; mit Stellungnahme vom 13. Mai 2019
widersetzten sich die Gegenparteien diesem Gesuch.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend
Verfahrenstrennung. Dieser stellt, weil er das Zivilverfahren nicht
abschliesst, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid dar, der nur
unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zu den Voraussetzungen
beispielsweise BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde im
Einzelnen darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S.
292).

2. 

In der Beschwerde wird an keiner Stelle auf Art. 93 Abs. 1 BGG Bezug genommen.
Zwar wird - im Unterschied zur parallelen Beschwerde 5A_308/2019 - auf S. 15
der Eingabe ein "nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil" behauptet. Dieser
wird aber nicht im Zusammenhang mit den Beschwerdevoraussetzungen geltend
gemacht, sondern vielmehr darin gesehen, dass die erstinstanzliche Klage im
richtigen Verfahren abzuhandeln sei, ansonsten Art. 29 BV verletzt werde.
Darzutun wäre indes, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstünde, wenn aufgrund der Regel, wonach
grundsätzlich nur Endentscheide an das Bundesgericht weiterziehbar sind (vgl.
Art. 90 BGG), die Vorbringen erst in jenem Rahmen geltend gemacht werden
könnten, und deshalb obergerichtliche Zwischenentscheid ausnahmsweise sofort
anfechtbar sei müsste.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die
Eintretensvoraussetzungen als offensichtlich nicht hinreichend bzw. gar nicht
begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Ausserdem hat er die Gegenseite für die Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG), zumal diesem kein
Erfolg hätte beschieden sein können.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli