Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.307/2019
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5A_307/2019

Urteil vom 3. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Maurer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozessleitender Entscheid (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Februar
2019 (BE.2018.25-EZZ1; ZV.2018.88-EZZ1; ZV.2018.127-EZZ1).

Sachverhalt:

Zwischen den rubrizierten Parteien ist seit dem Jahr 2007 vor dem Kreisgericht
Rheintal ein Erbteilungsverfahren hängig.

Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2018 wies das Kreisgericht den
Antrag von A.________ auf gerichtliche Feststellung einer Entschädigung für
Erbschaftsverwaltung und Anträge im Zusammenhang mit der Schätzung von
Liegenschaft ab. Zwei weiteren Anträgen kam es insofern nach, als es den
Parteien Frist zu entsprechenden Erklärungen setzte. Von weiteren Anträgen nahm
es Vormerk.

Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht St.
Gallen mit Entscheid vom 28. Februar 2019 ab.

Dagegen reichte A.________ beim Bundesgericht am 10. April 2019 eine Beschwerde
ein. Zudem stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung; mit Schreiben vom
26. April 2019 opponierte die Gegenpartei dagegen, freilich ohne Begründung.
Ferner stellte sie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um Sistierung und um
Geheimhaltung persönlicher Unterlagen.

Erwägungen:

1. 

Der angefochtene Beschwerdeentscheid hatte eine erstinstanzliche
prozessleitende Verfügung zum Gegenstand; der erstinstanzliche Prozess geht
weiter. Beschwerdeobjekt bildet mithin ein Zwischenentscheid, der nur
ausnahmsweise unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt
beim Bundesgericht anfechtbar ist (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden
Nachteil insbesondere BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der
Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S.
292).

2. 

In der Beschwerdeschrift wird Art. 93 Abs. 1 BGG teils ohne weitere Begründung
aufgeführt (z.B. S. 11), teils werden abstrakt "im Übermass vorhandene nicht
wieder gutzumachende Nachteile" behauptet (z.B. S. 15) und teils wird Art. 93
Abs. 1 BGG mit einer nicht weiter substanziierten Rechtsverzögerung in
Zusammenhang gebracht (z.B. S. 12 und 17). An verschiedenen Orten wird der
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dahingehend begründet, dass sie zu
gesetzeswidrigem Frondienst verpflichtet werde, was dem Verbot der Sklaverei
und der Zwangsarbeit widerspreche (z.B. S. 14 f., 21 und 22). Auf S. 23 wird
schliesslich behauptet, der Sachverhalt werde im angefochtenen Urteil nicht
richtig dargestellt, was eine Rechtsverletzung bedeute und für sich allein
schon einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke.

Diesen Ausführungen lässt sich nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen,
worin der nicht wieder gutzumachende Nachteil genau bestehen soll. Werden aber
die Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise mögliche Anfechtung von
Zwischenentscheiden nicht plausibel dargelegt, erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten
werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung, um
Sistierung und um Geheimhaltung persönlicher Unterlagen gegenstandslos.

4. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

5. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, welche nicht
begründet ist und damit nur minimalen Aufwand verursacht hat, ist keine
Entschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli