Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.306/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://29-01-2020-5A_306-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:2108 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_306/2019

Urteil vom 29. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 7. März 2019

(ZK 18 569).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1973; Beschwerdeführerin) und B.A._________ (geb. 1969;
Beschwerdegegner) sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2008). Die Parteien
trennten sich im Dezember 2015. Seit März 2016 ist ein Eheschutzverfahren
hängig, in welchem hauptsächlich das Besuchsrecht des Vaters strittig ist. Seit
8. August 2018 ist überdies das Scheidungsverfahren hängig.

A.b. Am 9. Januar 2017 erstattete Prof. Dr. med. D.________ ein vom
Regionalgericht Bern-Mittelland eingeholtes Gutachten. Mit Eingaben vom 4.
April und 22. November 2017, 19. Januar und 8. Februar 2018 ergänzte und
aktualisierte dieser sein Gutachten.

A.c. Im Verlauf des Eheschutzverfahrens kam es zu einer Teilvereinbarung über
vorsorgliche Massnahmen vom 28. Juni 2017, zu einem Vollstreckungsentscheid vom
22. September 2017 sowie zu mehreren Verfügungen des Regionalgerichts
Bern-Mittelland und zur Einsetzung einer Besuchsbegleitperson, ohne dass die
Besuchsrechtsproblematik gelöst werden konnte.

A.d. Nach einem Besuch am 4. August 2018, über den die Parteien
unterschiedliche Angaben machen, brach das Besuchsrecht ab.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 22. November 2018 stellte das Regionalgericht
Bern-Mittelland den Sohn unter die Obhut der Beschwerdeführerin. Das Gericht
bestätigte die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB. Es ordnete
eine psychologische Begleitung für den Sohn an und erteilte der
Beschwerdeführerin die Weisung, sich in eine Therapie betreffend
Eltern-Kind-Entfremdungssymptomatik zu begeben unter allfälliger Mitwirkung des
Beschwerdegegners. Weiter legte das Gericht das Besuchsrecht des
Beschwerdegegners fest (Phase 1: durch neutrale Drittperson begleitetes
Besuchsrecht am Samstag der geraden Wochen von 9:00-17:00 Uhr, zusätzlich jeden
Freitag von 17:00-18:00 Uhr am Domizil und in Anwesenheit der
Beschwerdeführerin; Phase 2: unbegleitetes Besuchsrecht am Samstag der geraden
Wochen von 9:00-17:00 Uhr; Phase 3: unbegleitetes Besuchsrecht an den
Wochenenden vor den ungeraden Wochen von Freitag nach Schulschluss bis Montag
Schulbeginn und sechs Wochen Ferien); dies unter Strafandrohung an die
Beschwerdeführerin für den Fall der Nichteinhaltung. Der Beschwerdegegner wurde
zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin und das Kind
verpflichtet. Weiter regelte es die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung
und wies die Begehren der Parteien im Übrigen ab.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2018
Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Sie focht das Urteil in allen
Punkten an (sie verlangte die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge; der
Sohn sei unter ihrer Obhut zu belassen; Anordnung eines begleiteten
Besuchsrechts mit Begleitung durch eine direkte Bezugsperson des Kindes anstatt
durch die E.________; Aufhebung der Strafandrohung; Aufhebung der
Besuchsrechtsbeistandschaft; Aufhebung der psychologischen Begleitung für den
Sohn; Aufhebung der Weisung an sie selbst betreffend Therapie; Neuberechnung
des Ehegatten- und Kindesunterhalts; Schuldneranweisung an den Arbeitgeber des
Beschwerdegegners; Tr agun g der Kosten der Besuchsbegleitung durch den
Beschwerdegegner allein) und stellte diverse Beweis- und Verfahrensanträge.

B.c. Das Obergericht verweigerte mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wogegen die Beschwerdeführerin vergeblich
an das Bundesgericht gelangte (Nichteintretensurteil 5A_7/2019 vom 14. Januar
2019).

B.d. Das Obergericht hiess die Berufung mit Urteil vom 7. März 2019 teilweise
gut, indem es in der Phase 1 das Besuchsrecht am Freitag von 17.00-18.00 Uhr
aufhob. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es
regelte die erstinstanzlichen Kosten und auferlegte der Beschwerdeführerin die
Kosten des Berufungsverfahrens.

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 10. April 2019 gelangt die Beschwerdeführerin an das
Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Ziffern 1-4 des Urteils vom 7.
März 2019 (Rechtsbegehren Ziff. 1), womit das Urteil mit Ausnahme der
Eröffnungsklausel vollumfänglich angefochten ist. Ihre in der Berufung vom 3.
Dezember 2018 gestellten Anträge seien gutzuheissen (Ziff. 2). Der Sohn sei
erneut von Prof. Dr. med. D.________ anzuhören (Ziff. 3). Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Weiter stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und einen "Antrag
für eine Rechtsvertretung" für das bundesgerichtliche Verfahren. Am 11. April
2019 wurde ihr mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte
vermittelt, sondern es an der Beschwerdeführerin liegt, einen Anwalt mit der
Interessenwahrung zu betrauen.

C.b. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht
unaufgefordert über 30 weite re Eingaben, insbesondere zahlreiche
Orientierungskopien zu anderen laufenden Verfahren, ein.

C.c. Am 25. Juli 2019 liess der Beschwerdegegner dem Bundesgericht eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 23. Juli 2019 zukommen,
wonach diese aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens ein Verfahren betreffend
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gegenüber der Beschwerdeführerin bis zum
Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids sistierte. Er äusserte sich mit
Schreiben vom 21. November 2019 unaufgefordert ein weiteres Mal.

C.d. Mit Eingabe vom 22. November 2019 liess die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht Akten zukommen, aus denen hervor geht, dass infolge einer
Gefährdungsmeldung der Beiständin ein neues Kindesschutzverfahren eröffnet
wurde.

C.e. Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanzen, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E.
1 S. 186; 143 III 140 E. 1 S. 143).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz unter anderem über das Besuchsrecht für den minderjährigen Sohn der
Parteien (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG). In der Sache geht es damit insgesamt um
eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde
unterliegt deshalb keinem Streitwerterfordernis. Die Beschwerdeführerin ist
gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist
eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern ist die Beschwerde zulässig.

1.3. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei von Amtes wegen eine
Anzeige gemäss Art. 32 KAG/Art. 15 BGFA gegen ihren früheren Rechtsbeistand,
Rechtsanwalt F.________, zu prüfen, so ist darauf mangels ausreichender
Begründung nicht einzutreten.

1.4. Ebenfalls von vornherein nicht einzutreten ist auf den von der
Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 9. Juli 2019 nach Ablauf der
Beschwerdefrist gestellten Antrag, das Bundesgericht selbst habe die
Beschwerdeführerin und das Kind anzuhören.

2.

2.1. Eheschutzentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und E. 5.2 S. 396 f.). Daher
kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. dazu BGE
133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für die Geltendmachung der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien
offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266
mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden,
inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit
Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

2.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf die Beschwerdeführerin keine neuen
Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der
Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung
ist zum vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das
vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt
eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte
berücksichtigt werden können. Solche "echten" Noven sind im bundesgerichtlichen
Verfahren unzulässig. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die erst nach dem
angefochtenen Entscheid erstellt wurden (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV
342 E. 2.1 S. 343 f.).

Die zahlreichen nach Ablauf der Beschwerdefrist von der Beschwerdeführerin
eingereichten Vorbringen und Unterlagen, insbesondere die Informationen zu
anderen hängigen Verfahren, in welche die Beschwerdeführerin involviert ist
(Sachverhalt lit. C.b, C.d), sind neu. Diese unzulässigen Noven sind im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Ebenso verhält es sich mit den vom
Beschwerdegegner eingereichten Noven (Sachverhalt lit. C.c).

Die dem Bundesgericht nachträglich zugegangenen Eingaben könnten lediglich
berücksichtigt werden, wenn durch sie das Verfahren, oder Teile davon,
gegenstandslos würde, was vorliegend nicht der Fall ist.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt diverse Verfahrensmängel. Wie vorstehend
ausgeführt, muss die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte dartun, um mit einer Rüge durchzudringen (E. 2.1 f.).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
geltend, begründet den Vorwurf aber nicht weiter; sie spricht zwar von Willkür,
meint damit aber vielmehr Verfahrensfehler und willkürliche Verfahrensführung,
worauf nachfolgend in E. 3.3 ff. eingegangen wird. Mit dem Sachverhalt im
eigentlichen Sinn haben die Vorwürfe nichts zu tun. Die Beschwerdeführerin
zeigt denn auch nicht auf, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich anders
gewesen wäre als im angefochtenen Entscheid wiedergegeben. Insofern ist hierauf
nicht einzutreten. In Bezug auf Vorgeschichte und Prozessverlauf weichen ihre
Ausführungen zwar von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ab, hierzu
erhebt sie aber keine Willkürrüge. Auch insofern sind die Ausführungen
unbeachtlich und es ist vom von der Vorinstanz festgestellten Prozessverlauf
auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2).

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör von ihr selbst und von ihrem Sohn verletzt, ebenso ihren
Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und den
Untersuchungsgrundsatz.

3.3.1. Zum Vorwurf der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und des Anspruchs
auf ein faires Verfahren verweist sie auf Probleme mit ihren Anwälten, wobei
diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sind. Wie die Beschwerdeführerin
selbst ausführt, bilden die Auseinandersetzungen mit ihren früheren Anwälten
offenbar Gegenstand von Aufsichtsverfahren. Die Ausführungen gehen daher ins
Leere.

3.3.2. Weiter führt sie aus, das Obergericht habe ihr rechtliches Gehör auch
dadurch verletzt, als die Urteilsberatung angesichts des umfangreichen
Prozessstoffes zu früh eingeleitet und ausserdem ihr Replikrecht verletzt
worden sei durch den verfrüht angesetzten Aktenschluss; auch alle nach diesem
Stichtag von ihr eingereichten Akten müssten berücksichtigt werden.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als nicht rechtsgenüglich,
um darauf einzutreten (E. 2.1 f.). Weder lässt sich ihren Ausführungen
entnehmen, inwiefern das Obergericht nicht über genügend Aktenkenntnis verfügt
hätte. Angesichts der Flut von Eingaben der Beschwerdeführerin blieb dem
Gericht auch nichts anderes übrig, als den Aktenschluss irgendwann einmal in
der gemachten Art und Weise zu kommunizieren. Dass dies willkürlich verfrüht
erfolgt wäre und daraus eine Aktenunvollständigkeit resultieren würde, vermag
die Beschwerdeführerin nicht darzutun.

Das in der Beschwerde an das Bundesgericht im Zusammenhang mit der behaupteten
Aktenunvollständigkeit gestellte Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin
ist, sofern dieses überhaupt als genügend begründet zu betrachten wäre,
insofern gegenstandslos. Eine Aktenunvollständigkeit ist nicht dargetan.

3.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine erneute Anhörung des
Sohnes verlangt, geht sie nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den
bereits erfolgten Kindesanhörungen ein. Die Vorinstanz hielt fest, dass der
Junge bereits zwei Mal persönlich durch den Gutachter Prof. Dr. med. D.________
angehört worden sei. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Gutachter habe
danach in einer Stellungnahme vom 8. Februar 2018 festgehalten, dass der Junge,
wenn er erneut von ihm befragt werden würde, "nicht in der Lage wäre, eine
eigenständige Meinung abzugeben" und sich auf eine für ihn ungefährliche
Parteinahme beschränken würde. Eine weitere Anhörung sei gemäss dem Gutachten
"in der gegenwärtigen Situation (...) aufgrund der damit verbundenen Belastung
bei bestehendem Loyalitätskonflikt nicht vertretbar. C.A.________ müsse vor dem
destruktiven Streit zwischen den Eltern geschützt werden".

Angesichts der Aussagen des Gutachters durfte die Vorinstanz auf eine erneute
Anhörung - auch auf eine ergänzende Anhörung durch den Gutachter - verzichten
(zum Verzicht auf eine mehrmalige Anhörung, namentlich wenn dies für das Kind
eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten
Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären
siehe BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_951/2018 vom 6. Februar
2019 E. 2.1; ferner 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S.
1115). Das Begehren der Beschwerdeführerin auf erneute Anhörung des Kindes
(Rechtsbegehren Ziff. 3; vgl. Sachverhalt lit. C.a) ist abzulehnen.

3.4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Verfahrensführung
durch Gerichtspräsident G.________, welcher in der ersten Phase des
Eheschutzverfahrens für das Verfahren zuständig gewesen war. Die
Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, die vom Beschwerdegegner am 8. August
2018 eingereichte Scheidungsklage sei ihr erst am 24. Januar 2019 eröffnet
worden. Überdies habe sich das Gericht geweigert ihr zu bestätigen, dass der
Beschwerdegegner den von ihm verlangten Kostenvorschuss bezahlt habe. Sie
bestreite daher, dass die Prozessvoraussetzungen sowohl für das
Scheidungsverfahren als auch die vom Beschwerdegegner in diesem Verfahren
beantragten vorsorglichen Massnahmen gegeben seien.

Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass dies nicht das Eheschutzverfahren,
sondern das Scheidungsverfahren betrifft, welches nicht Gegenstand dieses
bundesgerichtlichen Verfahrens ist. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist das von ihr erwähnte Ausstandsverfahren gegen den genannten
Gerichtspräsidenten. Die Angelegenheit ist inzwischen in einem separaten
Verfahren an das Bundesgericht gelangt (vgl. Urteile 5A_995/2019 vom 18.
Dezember 2019; 5F_1/2020 vom 13. Januar 2020).

3.5. Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf ihren Sohn weiter, dass diesem,
entgegen der Ansicht der Vorinstanz, eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO
hätte bestimmt werden müssen. Sie macht dabei weder eine Verfassungsverletzung
geltend noch rügt sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, insofern ist
auf die Rügen nicht einzutreten (E. 2.2). Die nachträgliche Eingabe vom 28. Mai
2019, in welcher die Beschwerdeführerin noch einmal den Antrag auf einen
Kinderanwalt stellt, ist verspätet.

3.6. Unter dem Titel allgemeine Beweisanträge rügt die Beschwerdeführerin, dass
die Vorinstanz keinen einzigen ihrer zusätzlichen Beweisanträge zugelassen habe
(z.B. auf Befragung der Beiständin, des Gegenanwalts Jörg Zumstein, der
Kinderärztin Dr. med. H.________ und andere). Das Verfahren lasse Fairness und
Gleichheit im Prozess vermissen. Soweit sie damit eine Verletzung des Rechts
auf ein faires Verfahren rügen will, verpasst sie es, ihre Vorbringen genügend
zu substanziieren. So führt sie namentlich nicht in rechtsgenüglicher Weise
aus, was die beantragten Massnahmen hätten bewirken sollen und inwiefern diese
einen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens hätten haben sollen. Bei der
Beiständin beispielsweise führt sie aus, deren Befragung hätte gezeigt, dass
die Beiständin C.A.________ nie erlebt habe, womit sich die Würdigung ihrer
Berichte stark relativieren würde, da es an Objektivität fehle; welche Aussagen
der Beiständin aber willkürlich gewesen oder willkürlich gewürdigt worden
wären, zeigt sie nicht auf. Die Rüge ist daher abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann.

4.

4.1. In der Sache sind fast alle Anordnungen der Vorinstanzen umstritten. Auch
hier müsste die Beschwerdeführerin, damit ihre Beschwerde Erfolg hat, Willkür
dartun (E. 2.1).

4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt wie vor der Vorinstanz die alleinige
elterliche Sorge.

4.2.1. Die Vorinstanz hielt mit der Begründung an der gemeinsamen elterlichen
Sorge fest, dass der Nachtrennungskonflikt der Parteien hauptsächlich über das
Besuchsrecht ausgetragen werde, was durch die Umteilung der elterlichen Sorge
nicht beeinflusst werde. Konflikte bezüglich Wahrnehmung der elterlichen Sorge
über C.A.________, die dessen Wohl gefährden würden, lege die
Beschwerdeführerin nicht dar.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin hält dem zwar entgegen, es bestehe ein
chronifizierter Konflikt, der Beschwerdegegner verweigere eine elterliche
Kommunikation und nehme keinen Anteil am Leben des Jungen. Schon mehrmals habe
das Gericht oder die KESB einschreiten müssen, wo die Eltern einen Entscheid,
den sie aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge hätten zusammen treffen
müssen, nicht hätten treffen können. Die Beschwerdeführerin führt aber weder
aus, inwiefern sie dies bereits vor Vorinstanz ausgeführt hätte, noch setzt sie
sich mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, dass in Bezug auf die
elterliche Sorge keine Kindeswohlgefährdung ersichtlich sei, sondern der
eigentliche Konflikt über das Besuchsrecht ausgetragen werde. Die
Beschwerdeführerin kommt damit ihrer Begründungspflicht nicht nach. Darauf ist
nicht einzutreten.

4.3. Gemäss angefochtenem Entscheid ist die Obhut bei der Beschwerdeführerin.
Daher ist von vornherein nicht einzutreten auf ihren angesichts der gänzlichen
Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils ebenfalls gestellten Antrag, ihr sei
die alleinige Obhut zuzuteilen.

4.4. Die Beschwerdeführerin ficht auch die Regelung des persönlichen Verkehrs
an.

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut
nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht
(BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.), wobei es in erster Linie dem Interesse des
Kindes dient und oberste Richtschnur für die Ausgestaltung das Kindeswohl ist,
welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE
131 III 209 E. 5 S. 212; 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.; zuletzt Urteil 5A_968/
2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch
kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das
Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil
pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind
gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des
Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte
körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122
III 404 E. 3b S. 407; Urteil 5A_200/2015 vom 15. September 2015 E. 7.2.3.1, in:
FamPra.ch 2016 S. 302, mit Hinweisen).

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr
dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht
und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine
Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin
anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen
Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil
festzustellen ist (Urteil 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, in: FamPra.ch
2013 S. 816; betreffend Weigerung von Kindern vgl. Zusammenfassung der
Rechtsprechung in Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in:
FamPra.ch 2016 S. 302; sowie Urteile 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2;
5C.170/2001 vom 31. August 2001 E. 5a/aa, in: FamPra.ch 2002 S. 389).

Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der
Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht
allein wegen elterlicher Konflikte erfolgen (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589),
und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt
nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die
nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind
vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E.
3b/aa S. 233; Urteil 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in:
FamPra.ch 2016 S. 302).

4.4.1. In Bezug auf das Recht auf persönlichen Verkehr bestätigte die
Vorinstanz den von der ersten Instanz angeordneten Aufbau (vgl. Sachverhalt
B.a). Die Vorgabe der Vorinstanz lautet auf ein vorerst begleitetes
Besuchsrecht an den Samstagen der geraden Wochen von 9.00 bis 17.00 Uhr (Phase
1). Danach unbegleitete Besuche an den Samstagen der geraden Wochen von 9.00
bis 17.00 Uhr (Phase 2) und schliesslich ein Wochenendbesuchsrecht plus sechs
Wochen Ferien pro Jahr (Phase 3). Ebenso bestätigte die Vorinstanz die
Kompetenz der Beiständin, die Begleitperson zu bestimmen, die Modalitäten zu
regeln, die Phasenübergänge anzuordnen sowie das Besuchsrecht je nach Verlauf
auszudehnen oder einzuschränken, gegebenenfalls unter Genehmigung durch die
KESB. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sich im
Grundsatz nicht gegen diese Kompetenzgewährungen gewandt hatte. Soweit die
Beschwerdeführerin die Vollzugshandlungen der Beiständin beanstandete, trat die
Vorinstanz nicht darauf ein, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war.

4.4.2. Vor Bundesgericht stellt sich die Beschwerdeführerin zwar gegen die
angeordnete Regelung, gegen die Auswahl der E.________ zur Besuchsbegleitung
sowie gegen die Strafandrohung. Sie rügt in ihrer Beschwerde aber in keinem
Punkt ihrer Ausführungen Willkür, sondern setzt den Erwägungen der Vorinstanz
einfach ihre eigene Wahrnehmung der Situation entgegen (u.a. der Junge wolle
nicht zum Vater; der Gutachter habe eine längere Dauer einer Besuchsbegleitung
vorgeschlagen; die Begleitpersonen seien befangen und hätten ihre Berichte in
enger Zusammenarbeit mit der Kanzlei des Beschwerdegegners erstellt; die
Begleitpersonen hätten den Jungen mehrmals mit dem Kindsvater allein gelassen;
die Beiständin hätte den Sohn nie gesehen und nie mit ihm gesprochen, weshalb
diese nicht in der Lage sei, im Kindeswohl zu agieren; das Gericht habe den
einzigen noch stattfindenden Kontakt an den Freitag Nachmittagen unterbunden).
Was das Besuchsrecht im eigentlichen Sinn betrifft, verpasst es die
Beschwerdeführerin sodann aufzuzeigen, dass und wie konkret das Kindeswohl
gefährdet würde, wenn in der vorgesehenen Art und Weise wieder ein Kontakt
zwischen dem Kind und seinem Vater aufgebaut wird.

Insofern ist die Beschwerde in Bezug auf die Regelung des Rechts auf
persönlichen Verkehr, der Besuchsbegleitung und der Strafandrohung abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4.4.3. In Bezug auf die Vollzugshandlungen der Beistandsperson ist
festzuhalten, dass diese, wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, vorliegend
nicht Verfahrensgegenstand bilden.

4.4.4. Schliesslich ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz
vorgeschlagene Zeithorizont (innert weniger Monate bis zu einem halben Jahr von
Phase 1 auf 3 ausbauen) angesichts des zwischenzeitlich eingetretenen
Kontaktabbruchs zwischen Vater und Sohn ausgesprochen ambitiös ist. Gemäss
angefochtenem Urteil verfügt die Beiständin aber - unter Vorbehalt allfälliger
Genehmigung durch die KESB - bereits über die notwendigen Kompetenzen zur
Ausgestaltung der Modalitäten sowie auch für eine allfällige Einschränkung der
Besuche, wenn sich bei der Beobachtung der Besuche erweisen sollte, dass
erstens der Beginn mit einem ganzen Tag und zweitens eine so rasche Ausdehnung
auf ein übliches Wochenend-Besuchsrecht nicht möglich ist. Das Urteil ist damit
auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

5.

Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft.
Abgesehen davon, dass gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz die
Parteien in ihrer Teilvereinbarung vom 28. Juni 2017 selbst die Errichtung
einer Beistandschaft vereinbart haben und, wie ebenfalls aus dem angefochtenen
Entscheid hervorgeht, auch der Gutachter Prof. Dr. med. D.________ eine
Beistandschaft ausdrücklich als sinnvoll erachtet hat, ist angesichts des
Konflikts zwischen den Parteien offensichtlich, dass der Kontakt zwischen Vater
und Kind zur Zeit nur durch die Hilfestellung eines Beistandes denkbar und
möglich ist. Etwas anderes zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Dass
möglicherweise die Zusammenarbeit, aus welchem Grund auch immer, nicht einfach
ist, stellt keinen Hinderungsgrund dar. Die konkreten Handlungen der Beiständin
sind sodann, wie bereits festgestellt (vgl. E. 4.4.3 hiervor), nicht
Verfahrensgegenstand und sind an dieser Stelle nicht weiter zu diskutieren.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich sodann gegen die kinderpsychologische
Begleitung, welche für den Sohn angeordnet wurde. Die Vorinstanz erwog, die
Therapie sei angeordnet worden, um dem zunehmenden Loyalitätskonflikt
entgegenzuwirken. Die Therapie diene somit nicht der Behandlung einer
Erkrankung des Jungen, sondern solle ihn bei der Verarbeitung der seelischen
Belastungssituation unterstützen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, gemäss
verschiedener involvierter Fachpersonen befinde sich der Junge in einem
zunehmenden Loyalitätskonflikt, wobei der Streit um das Besuchsrecht im April
2017 eskaliert sei. Der Gutachter führe im Bericht vom 19. Januar 2018 aus, es
gebe eine Abwärtsspirale des elterlichen Kampfs und der Punkt sei sehr nahe, an
dem der Prozess unumkehrbar werde; es bestehe die Gefahr, dass sich der Junge
aus Selbstschutz gänzlich verweigere. In diesem Zusammenhang gestellte
Beweisanträge, inkl. Anhörung einer ehemaligen Kinderpsychologin, wies die
Vorinstanz ab, da keine neue Erkenntnisse für die Begleitung des Jungen zu
erwarten seien.

6.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Massnahme fusse auf nicht
rechtmässigen Berichten der (früheren) Beiständin Frau I.________ und der
E.________. Sie erwähnt dann, dass sie freiwillig im Juni 2016 mit ihrem Sohn
eine Therapie bei einer Kinderpsychologin begonnen und diese Ende 2017
"erfolgreich beendet" habe. Im Übrigen entwickle sich ihr Sohn
überdurchschnittlich gut, was sie als Ärtzin einschätzen könne. Ein
Loyalitätskonflikt liege nicht vor. Die gerichtliche Anordnung der Therapie sei
willkürlich. Mit den vorstehend zusammengefassten Erwägungen des Obergerichts
setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht auseinander und kommt damit
ihrer Rügepflicht nicht nach. Angesichts des hochstreitigen Verhältnisses der
Kindseltern zueinander und des gutachterlich bestätigten Loyalitätskonflikts,
in welchem sich der Junge befindet, ist jedenfalls keine Willkür ersichtlich,
wenn das Obergericht psychologische Unterstützung für den Jungen vorsieht.
Angesichts der diversen weiteren Verfahren, die inzwischen anhängig gemacht
wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation entspannt
hätte, und zudem brach der Kontakt zum Vater ab. Die Beschwerdeführerin kann
daher nichts daraus ableiten, dass sie in den Jahren 2016 und 2017 mit dem
Jungen eine Kinderpsychologin aufgesucht hatte.

Soweit die Beschwerdeführerin unter diesem Titel das Vorgehen von KESB und
Obergericht im Zusammenhang mit einer vom Anwalt des Beschwerdegegners
eingereichten Gefährdungsmeldung rügt, legt sie nicht dar, welchen Zusammenhang
dies mit der angeordneten Therapie haben soll. Hierauf ist nicht weiter
einzugehen.

7.

7.1. Die Vorinstanzen erteilten der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art.
307 Abs. 3 i.V.m. Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung, sich einer Therapie
betreffend Eltern-Kind-Entfremdungssymptomatik zu unterziehen, verbunden mit
einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB.

7.2. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, es sei kein Gutachten zu
einer PAS-Eltern-Kind-Entfremdungssymptomatik erstellt worden. Das Vorgehen der
Vorinstanzen sei willkürlich und parteiisch. Sie habe weder Besuche verweigert
noch Kontakte behindert. Die Verweigerungshaltung ihres Sohns liege darin
begründet, dass die Vorinstanz von den Empfehlungen des "fachkompetenten"
Gutachters abgewichen sei und die Besuchsnachmittage am Freitag aufgehoben
habe.

7.3. Wo die Beschwerdeführerin von den "Empfehlungen des fachkompetenten
Gutachters" spricht, meint sie den Gutachter Prof. Dr. med. D.________. Sie
übergeht dann aber, dass die Vorinstanz auf genau diesen Gutachter Bezug nimmt.
Die Vorinstanz führt aus, gemäss Einschätzung des Gutachters bestehe die
Gefahr, dass sich der Junge aufgrund des Elternkonflikts und den damit
einhergehenden Spannungen aus Selbstschutz dem persönlichen Verkehr mit dem
Vater verweigere. Gemäss Gutachter drohe eine Entfremdung des Kindes vom Vater,
wenn das Besuchsrecht nicht schnell und regelmässig umgesetzt werden könne. Da
die Beschwerdeführerin den Gutachter selbst als kompetent bezeichnet und sie
nicht vorbringt, die Vorinstanz hätte seine Äusserungen willkürlich
wiedergegeben, ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen eine
Entfremdungsgefahr erstellt.

Die Vorinstanz erwog sinngemäss weiter, die Ursache liege in Ängsten, welche
die Mutter seit einem Vorfall im April 2017 habe. Ängste, dass dem Sohn bei
weiteren Besuchen beim Beschwerdegegner etwas geschehen könnte. Die Vorinstanz
verweist hierzu auf Aktorum pag. 379. Es handelt sich hierbei um eine Eingabe
von Gutachter Prof. Dr. med. D.________ vom 22. November 2017 betreffend
Beantwortung von Ergänzungsfragen. Darin hielt der Gutachter fest, dass für den
Jungen klar sei, dass die Kindsmutter um ihn Angst habe bei seinen Kontakten
mit dem Kindsvater. Auch er (der Gutachter) gehe davon aus, dass die
Kindsmutter wirklich in Angst und bisweilen in grosser Not bezüglich ihres
Sohnes sei. Mangels substanziierter Bestreitung durch die Beschwerdeführerin
ist auch von diesen Einschätzungen des Gutachters auszugehen. Die Vorinstanz
befand schliesslich, die Einflussnahme der Mutter auf den Sohn sei
entscheidend, um den begonnenen Entfremdungsprozess zu stoppen, weshalb die
Therapie notwendig und im Übrigen auch die mildestmögliche Anordnung und damit
verhältnismässig sei. Angesichts der gutachterlichen Feststellungen kann der
Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.

Die im Zusammenhang mit der Anordnung der Therapie von der Beschwerdeführerin
in allgemeiner Form vorgebrachten Vorwürfe der Schweigepflichtverletzung,
Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Verletzung des Rechts auf Achtung der
Privatsphäre und die Verweise auf Art. 10, 13, 35 und 36BV sin d mangels
genügender Substanziierung unbehelflich.

Angesichts der bisherigen Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin ist
schliesslich auch keine Willkür ersichtlich, wenn die Vorinstanz die Anweisung
mit einer Strafandrohung versah.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin verlangt vor Bundesgericht, wie bereits vor der
Vorinstanz, auch eine Neuberechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts.

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin verlange einen höheren
Ehegattenunterhalt als in ihrem Schlussvortrag vor Regionalgericht, womit der
Antrag neu sei, ohne dass ersichtlich sei, inwiefern die Voraussetzungen gemäss
Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt wären. Zudem setze sie sich mit der
erstinstanzlichen Begründung nicht auseinander, womit auf die Berufung nicht
einzutreten sei. In Bezug auf den Kinderunterhalt fehle es sodann bereits an
einer Bezifferung und wiederum finde keinerlei Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid statt. Auch hier sei auf die Berufung nicht
einzutreten.

8.2. Die Beschwerdeführerin müsste vor Bundesgericht aufzeigen, dass die
Vorinstanz willkürlich nicht eingetreten ist. Sie tut dies allerdings nicht,
womit in beiden Punkten auch auf die Beschwerde an das Bundesgericht nicht
eingetreten werden kann.

9.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den weiteren Punkten
(Schuldneranweisung, Kostentragung Besuchsbegleitung, Reduktion der
Gerichtskosten und der Entschädigung des Gegenanwalts) sind appellatorischer
Natur. Hierauf ist nicht einzutreten. In Bezug auf die Verfahrenskosten
widerspricht sich die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst, wenn sie an dieser
Stelle davon spricht, dass es sich um "ein einfaches Verfahren" gehandelt habe,
während sie sonst betont, wie anspruchsvoll ihr Fall sei.

10.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss die Beschwerdeführerin für die
Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner wurde nicht
zur Vernehmlassung eingeladen, damit ist ihm keine Parteientschädigung
geschuldet. Da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist, ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann