Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.305/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_305/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Rheinweilerweg 23, 405zzz Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________ AG,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 13. März
2019 (BEZ.2019.16).

Sachverhalt:

A. 

Gegen A.________ haben B.________ sowie die C.________ AG verschiedene
Betreibungen eingeleitet. Aufgrund der Betreibung der C.________ AG vom 22.
November 201zzz (Betreibung Nr. uuu) und ihres Fortsetzungsbegehrens vom 3. Mai
2018 wurde am 24. Mai 2018 auf entsprechende Ankündigung hin ein im
Alleineigentum der Schuldnerin stehendes Grundstück (Grundbuch Basel, Sektion
zzz, Parzelle vvv) gepfändet. Mit Anzeige vom 4. bzw. 14. Juni 2018 wurde der
Rechtsvertreterin der Schuldnerin der Pfändungsanschluss der Betreibung Nr. www
(Betreibung der C.________ AG vom 14. Februar 2018, Fortsetzungsbegehren vom
31. Mai 2018) bzw. der Betreibung Nr. xxx (Betreibung vom 24. Mai 201zzz der
C.________ AG, Fortsetzungsbegehren vom 12. Juni 2018) mitgeteilt. Am 29. Juni
2018 erstellte das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt die Pfändungsurkunde
und versandte diese an die Beteiligten. Am 15. August 2018 berichtigte es die
Pfändungsurkunde dahingehend, dass die Betreibung Nr. yyy (Betreibungsbegehren
von B.________ vom 10. November 201zzz sowie Fortsetzungsbegehren vom 18. April
2018) ebenfalls aufgenommen wurde. Die berichtigte Urkunde wurde der
Rechtsvertreterin der Schuldnerin am 20. August 2018 zugestellt. Am 5.
September 2018 wurde betreffend die Teilnahme von B.________ an der am 24. Mai
2018 in der Betreibung Nr. uuu vollzogenen Pfändung zusätzlich eine Mitteilung
versandt.

B. 

Am 30. August 2018 erhob A.________ gegen die berichtigte Pfändungsurkunde vom
15. August 2018 bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde mit dem Antrag, die betreffende
Pfändungsurkunde sei aufzuheben und es sei damit die Pfändungsurkunde vom 29.
Juni 2018 für rechtsgültig zu erklären. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 wies
die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt hatte keinen Erfolg (Entscheid vom 13. März 2019).

C. 

Mit einer auf den zzz. April 2019 datierten Eingabe ist A.________ an das
Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin hält sinngemäss an ihrem Antrag
fest, die Pfändungsurkunde (Rektifikat) vom 15. August 2018 sei aufzuheben;
eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 2zzz. Mai 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung -
dem sich B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und die Vorinstanz im
Gegensatz zum Betreibungsamt widersetzt haben - abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig vom Streitwert der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. zzz2 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG; Art. zzz4 Abs. 2
lit. c BGG).

1.2. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wurde als sog. "Einschreiben
Prepaid" aufgegeben. Sie trägt zwar das Datum vom zzz. April 2019, traf
indessen erst am 11. April 2019 beim Bundesgericht ein. Weil das Couvert keinen
Postaufgabestempel aufweist und sich vorliegend auch aus der elektronischen
Sendungsverfolgung kein Aufgabedatum ergibt, bleibt unklar, an welchem Tag die
Beschwerdeführerin die Sendung der Schweizerischen Post übergeben hat. Ob die
zehntägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG (Zustellung des
angefochtenen Entscheids am 30. März 2019, Fristablauf somit am 9. April 2019)
eingehalten wurde, ist daher fraglich, kann jedoch offenbleiben, weil auf die
Beschwerde, wie nachfolgend erwogen wird, ohnehin nicht eingetreten werden
kann.

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 3zzzzzz E. 1.2). Die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das
Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 363 E. 2.4). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind
nur so weit zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 

Anlass zur Beschwerde gibt die Berichtigung einer Pfändungsurkunde, in welcher
neu die Teilnahme des Beschwerdegegners 1 an der am 24. Mai 2018 vollzogenen
Pfändung festgehalten worden war.

2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Vornahme des Pfändungsanschlusses gemäss
Art. 110 SchKG mittels berichtigter Pfändungsurkunde vom 15. August 2018 sei
richtig gewesen, weil das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdegegners 1 bereits
am 18. April 2018 und damit noch vor der Vornahme der Pfändung vom 24. Mai 2018
gestellt worden war. Die Beschwerdeführerin übersehe die Unterscheidung
zwischen der Vornahme der Pfändung gemäss Art. 89 ff. SchKG auf der einen und
dem Pfändungsanschluss gemäss Art. 110 SchKG auf der anderen Seite. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin sei für den Pfändungsanschluss keine
Pfändungsankündigung erforderlich. Die Erstinstanz habe ebenfalls bereits
zutreffend erwogen, dass es sich bei den Forderungen der C.________ AG, welche
zur Pfändung vom 24. Mai 2018 sowie zum Pfändungsanschluss gemäss
Pfändungsurkunde vom 29. Juni 2018 geführt haben, um privilegierte Forderungen
handle (Art. 219 Abs. 4, 2. Klasse, lit. c SchKG), was zur Folge habe, dass der
nachträgliche Pfändungsanschluss betreffend die nicht privilegierte Forderung
des Beschwerdegegners 1 keine Beeinträchtigung der Rechte der C.________ AG
bewirken könne.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht in allgemeiner Weise geltend, es sei gegen
die Regeln des SchKG und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung
verstossen worden, wie und wann im Vorfeld einer Pfändung Mitteilungen zu
erfolgen hätten und welche Fristen dabei einzuhalten seien. Thema des
vorliegenden Verfahrens ist indes - wovon letztlich auch die Beschwerdeführerin
auszugehen scheint - nicht die in der Betreibung Nr. uuu am 24. Mai 2018
vollzogene Pfändung, sondern der nachträgliche Anschluss der vom
Beschwerdegegner 1 eingeleiteten Betreibung Nr. yyy an die genannte Pfändung
mittels berichtigter Pfändungsurkunde vom 15. August 2018. Weshalb der
nachträgliche Pfändungsanschluss entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu
beanstanden sein soll, legt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise dar. An Trölerei grenzt die
Argumentation der Beschwerdeführerin, der Pfändungsanschluss der Betreibung Nr.
yyy sei ihr nicht schriftlich mitgeteilt worden, hat sie doch selbst in der
berichtigten Pfändungsurkunde die Mitteilung des Pfändungsanschlusses erblickt
und sich dagegen unbestrittenermassen fristgerecht mit betreibungsrechtlicher
Beschwerde zur Wehr gesetzt. Die Beschwerde enthält somit keine hinreichende
Begründung, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern im
bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden
ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als oberer Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss